Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung nach Kontrollratsgesetz Nr.10 aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 44/52
Datum
23.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Anzeige einer Jüdin und damit verbundenen Freiheitsentziehungen nach dem Kontrollratsgesetz Nr.10 verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil die alliierte Militärregierung die Ermächtigung zur Anwendung von KRG Nr.10 zurückgenommen hatte. Die Sache wird zur Neuverhandlung nach deutschem Strafrecht an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei sind Gnadenentscheid und bereits verbüßte Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr.10 kann nicht aufrechterhalten werden, wenn die alliierte Militärbehörde die allgemeine Ermächtigung zur Anwendung dieses Gesetzes zurücknimmt.

2

Nach Aufhebung einer Verurteilung nach alliierter Besatzungsrechtsgrundlage ist der Sachverhalt gegebenenfalls nach deutschem Strafrecht neu zu beurteilen.

3

Bei der strafrechtlichen Bewertung wahrheitsgemäßer Denunziationen ist zu prüfen, ob der Täter sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war oder bewusst sein konnte.

4

Gnadenentscheidungen und bereits verbüßte Untersuchungshaft sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; kann dadurch die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert sein, ist die Strafhöhe entsprechend zu begrenzen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Hauptwachtmeister der Schutzpolizei Oswald ███ aus ███, dort geboren am █████████ 1886, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Februar 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat 1942 eine Jüdin, die mit einem Nichtjuden Geschlechtsverkehr unterhalten hatte, wegen „Rassenschande“ angezeigt. Daraufhin wurde die Jüdin durch die Gestapo nach dem Osten verschleppt, wo sie verschollen ist; der Nichtjude wurde zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 gestützte Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Die britische Militärregierung hat die allgemeine Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch ihre Verordnung Nr. 205 vom 21. Juni 1952 mit Wirkung vom 15. Juli 1952 zurückgenommen.

Das Landgericht wird den Sachverhalt nunmehr nach deutschem Strafrecht zu beurteilen haben. Dass wahrheitsgemäße Anzeigen unter Umständen nach deutschem Recht strafbar sein können, ist bereits in der Entscheidung BGHSt 3, 111 ausgesprochen und näher begründet worden. Die dort für die Tötungsdelikte ausgesprochenen Erwägungen gelten auch für Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Das Landgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war oder doch bewusst sein konnte (vgl. BGHSt 2, 194).

Im Falle erneuter Verurteilung wird bei der Strafzumessung der Gnadenentscheid des Senators für Justiz vom 24. Oktober 1952 berücksichtigt werden müssen. Der Angeklagte darf bei der Strafzumessung nicht ungünstiger gestellt werden, als er ohne den Gnadenerweis stehen würde.

Sollte also infolge des Gnadenerweises die Bildung einer Gesamtstrafe unmöglich geworden sein (vgl. BGHSt 2, 230), so darf die Strafe ein Jahr Zuchthaus nicht übersteigen.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich infolge des Gnadenentscheides seit dem 9. Januar 1952 in Untersuchungshaft befindet. Die seit diesem Tage erlittene Haft kann also auf die Strafe angerechnet werden.

Da der Angeklagte nicht darunter leiden darf, dass er eine begründete Revision eingelegt hat, wird diese Untersuchungshaft – wenn es zu erneuter Verurteilung kommt – auch angerechnet werden müssen. Denn wenn der Angeklagte keine Revision eingelegt hätte, wäre die Gesamtstrafe inzwischen fast vollständig verbüßt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
GeierDr. Schmidt