Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafaussprech wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 444/91
- Datum
- 16.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die sachlich-rechtliche Überprüfung keine Fehler ergibt; die Strafaussprech kann dennoch aufgehoben werden, wenn die Strafzumessung rechtlich fehlerhaft ist.
Frühere Verurteilungen, die über längere Zeit (z. B. zehn bis fünfzehn Jahre) zurückliegen, rechtfertigen eine Strafschärfung nur bei besonderen, darzulegenden Umständen, die ein Zurückfallen in habitualisierte Kriminalität nahelegen.
Bei der Strafzumessung sind Veränderungen im Lebenslauf und besondere Umstände (z. B. politische Verhältnisse, berufliche Integration, Suchproblematik) zu berücksichtigen; lang zurückliegende Vorstrafen aus einem anderen Lebensabschnitt dürfen nicht pauschal zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.
Die Berücksichtigung jüngerer Bagatellstrafen oder solcher wegen geringerer Ordnungsdelikte (z. B. Rowdytum) als strafschärfender Umstand ist kritisch zu prüfen und kann ungeeignet sein, eine höhere Strafe zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 444/91
in der Strafsache gegen █ den Facharbeiter Armin ██, geboren am ███ 1951 in ████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 16. Oktober 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 1991 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Während die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler aufdeckt, können die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
I.
Der 1951 geborene Angeklagte hat sich stets in der ehemaligen DDR aufgehalten. Im Alter von 15 bis 18 Jahren befand er sich in Haft und später in einem Jugendwerkhof, nachdem er versucht hatte, in den Westen zu fliehen.
Nach der Entlassung aus dem Jugendwerkhof wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Rowdytums zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In den Jahren 1971, 1973 und 1975 folgten weitere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Diebstahls, Betruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Unterhaltspflicht; die letzte dieser Freiheitsstrafen betrug drei Jahre. Der Angeklagte hat sie in Bautzen verbüßt. Im Anschluss daran durfte er nicht nach Berlin zurückkehren; er musste sich in dem ihm zugewiesenen Dorf u. a. täglich bei der Polizei melden. Der Angeklagte ist sodann im Jahre 1980 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. In den folgenden Jahren hat sich der Angeklagte, nach Berlin zurückgekehrt, zum Lehrfacharbeiter fortgebildet; er war Lehrausbilder. Einen Studienplatz für die Meisterausbildung, der ihm angeboten wurde, lehnte er ab, weil er nicht die damit verbundene Bedingung eines Beitritts zur SED erfüllen wollte (UA S. 6).
Im März 1989 wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 800 Mark verhängt, weil er im Streit mit einer Wirtin die Einrichtung ihres Lokals demoliert hatte.
II.
Die Strafkammer hat die Verfolgung wegen versuchter Republikflucht strafmildernd berücksichtigt, „weil hierdurch das spätere Abgleiten des Angeklagten in die Kriminalität mitverursacht wurde“ (UA S. 15, 17).
Im Übrigen hat sie aber strafschärfend bewertet, dass sich der Angeklagte von seinen jetzt abgeurteilten Taten „nicht durch die vorangegangenen Verurteilungen und Strafverbüßungen hat abhalten lassen“ (UA S. 15, vgl. auch UA S. 16). Diese Strafzumessungserwägung ist nicht frei von sachlichrechtlichen Mängeln.
Zwischen der letzten Verurteilung wegen Diebstahls und Betruges vom 17. Januar 1975 und den jetzt abgeurteilten Taten lag ein Zeitraum von mehr als 15 Jahren; auch die nicht näher erläuterte Verurteilung wegen Körperverletzung aus dem Jahre 1980 lag um zehn Jahre zurück. Bei einem so großen zeitlichen Abstand rechtfertigen frühere Taten geringer oder mittlerer Schwere allenfalls dann eine Strafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa solche, die besorgen lassen, dass der Angeklagte zu eingewöhnter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist (vgl. BGH wistra 1988, 64; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 1990, Rdn. 280; Dreher/Tröndle, 45. Aufl. § 46 Rdn. 24a).
Die aus einem Wirtshauskonflikt hervorgegangene, im Jahre 1988 (acht Jahre nach der letzten Verurteilung) mit einer Geldstrafe geahndete Straftat stellt keinen besonderen Umstand dar, der eine Strafschärfung rechtfertigen konnte. Hier kommt hinzu, dass sich der Angeklagte während der achtziger Jahre trotz ungünstiger, mit den politischen Verhältnissen in der ehemaligen DDR zusammenhängender Bedingungen eine berufliche Existenz aufbauen konnte, während die jetzt abgeurteilten Straftaten damit zusammenhängen, dass er „mit der radikalen Änderung der politischen Verhältnisse und damit seiner Lebensumstände nicht mehr fertig“ wurde und in erheblichem Maße trank (UA S. 8). Bei diesem Lebensweg ist der allgemeine Rückgriff auf lange zurückliegende und in einen anderen Lebensabschnitt fallende frühere Verurteilungen nicht gerechtfertigt.
Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob die Strafschärfung wegen früher in der DDR verhängter Vorstrafen den Grundsätzen gerecht wird, die der Senat in seinem Urteil vom 25. September 1991 – 5 StR 306/91 – (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entwickelt hat. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass es bedenklich ist, eine frühere Verurteilung strafschärfend zu berücksichtigen, die sich u. a. auf den Tatbestand des Rowdytums bezieht (vgl. UA S. 4).
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Schäfer |