Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 444/65
- Datum
- 25.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision gegen einen Schuldspruch ist unbegründet und zu verwerfen, wenn die Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung der Vorinstanz keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.
Die Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB kann sich vorrangig auf frühere gleichartige Sittlichkeitsdelikte stützen, wenn diese die Wahrscheinlichkeit künftiger gleichartiger Straftaten begründen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn die Gesamtwürdigung (einschließlich Ausnutzung von Vertrauen und Verhalten nach früheren Strafen) eine hohe Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Straftaten ergibt.
Neben Sittlichkeitsdelikten können auch Eigentumsdelikte herangezogen werden; sie sind jedoch nur unterstützend verwertbar, wenn der Schwerpunkt der Gefährlichkeitsfeststellung auf sexualbezogenen Taten liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Mai 1965
Rubrum
5 StR 444/65
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Max K. aus K[REDACTED], dort geboren am ███ 1917, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Diemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von ██████ Ro[REDACTED] als Verteidigerin,
Justizangestellte C[REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
I. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
II. Auch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und den hierauf gegründeten Strafausspruch sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
Dass der Angeklagte in Bezug auf Sittlichkeitsdelikte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und auch nach Strafverbüßung gerade Sittlichkeitsstraftaten von ihm zu erwarten sind, schließt die Strafkammer ersichtlich nur aus den vom Angeklagten bisher begangenen Sittlichkeitsdelikten.
Zunächst werden die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB ausschließlich mit den früher begangenen Sittlichkeitsdelikten begründet.
Bei der Darlegung, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, werden zwar auch seine Diebstahlstaten erwähnt, jedoch liegt der Schwerpunkt ersichtlich auf den Sittlichkeitsdelikten. Vor allem schließt die Feststellung, es bestehe daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der jetzt 48-jährige Angeklagte auch in Zukunft derartige Straftaten begehen werde, an die Darlegung an, die hohen Freiheitsstrafen, insbesondere die von fünf Jahren Zuchthaus, die der Angeklagte voll habe verbüßen müssen, hätten ihn nicht davon zurückschrecken lassen, alsbald erneut auch in einschlägiger Weise wiederholt straffällig zu werden. Die hohen Strafen des Angeklagten sind aber die, die er für zwei der drei begangenen Sittlichkeitsdelikte erlitten hat, nämlich fünf Jahre Zuchthaus und zwei Jahre Zuchthaus.
Auch die Sicherungsverwahrung wird nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit der Wahrscheinlichkeit begründet, dass der Angeklagte auch in Zukunft Sittlichkeitsdelikte begehen werde. Tragender Gesichtspunkt ist der Umstand, dass ein Mensch, der das Mitleid und die Hilfsbereitschaft der Mitbewohner seines Hauses, insbesondere eines Kindes in so gröblicher Weise ausnutze und mißbrauche, wie es der Angeklagte in dem jetzt abgeurteilten Fall getan habe, so skrupellos und so tief gefallen sei, dass er auch nach Verbüßung der vierjährigen Zuchthausstrafe weitere gleichartige schwere Verbrechen begehen werde.
Bei dieser Sachlage kommt der wiederholten Erwähnung der Diebstahlsstrafen keine entscheidende Bedeutung zu. Sie unterstützt nur in zulässiger Weise die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich durch Strafen allein nicht beeindrucken lasse. Diese Überzeugung hat die Strafkammer in erster Linie, wie dargelegt, aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Verbüßung der für Sittlichkeitsdelikte erlittenen beiden Zuchthausstrafen gewonnen. Es ist deshalb kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer hinsichtlich der Eigentumsdelikte nur die ausgesprochenen Strafen und deren Verbüßung behandelt, nicht aber die zugrunde liegenden Taten schildert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Mai 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 26. Mai 1965 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
| Bundesanwaltschaft. | Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Diemer | Kersting |