Revision: Aufhebung wegen Nichthörung eines Sachverständigen bei Zurechnungsfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 444/61
- Datum
- 31.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verwertet ein vernommener Sachverständiger das Gutachten eines weiteren Arztes, dessen Befund Möglichkeiten von Hirnfunktionsstörungen aufzeigt, verpflichtet die gerichtliche Aufklärungspflicht nach §§ 244 Abs. 2, 250 StPO die Vernehmung dieses weiteren Sachverständigen, wenn der Befund für die Zurechnungsfähigkeit entscheidungserheblich sein kann.
Ein als kurz und zusammenfassend einzustufender Vorhalt aus früheren Urteilen kann dem Angeklagten ohne vollständiges Verlesen vorgehalten werden, sofern der Wortlaut nicht entscheidungserheblich ist und dadurch weder dem Angeklagten noch dem Gericht Auslegungs- oder Verständnisschwierigkeiten entstehen.
Ein vernommener Sachverständiger darf fachliche Inhalte fremder Gutachten verwerten; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zusätzliche Sachverständige zu hören, soweit deren Erkenntnisse für die strafrechtliche Schuld- oder Zurechnungsfeststellung von Bedeutung sind.
Begründet das Gericht die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter anderem mit Arbeitsscheu, muss es bei fortgeschrittenem Lebensalter darlegen, ob der Angeklagte überhaupt arbeitsfähig war, bevor hieraus Rückschlüsse auf Gefährlichkeit gezogen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. April 1961
Rubrum
5 StR 444/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm ███ aus █████████, geboren am ██████████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. April 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
1. Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung des § 249 StPO und des Rechts auf rechtliches Gehör darin, dass die Strafkammer mehrere Stellen aus früheren Strafurteilen gegen den Angeklagten dadurch in das Verfahren eingeführt hat, dass sie, ohne dass diese Stellen verlesen worden wären, dem Angeklagten vorgehalten worden sind und er dazu gehört worden ist.
Gegen das Verfahren der Strafkammer bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wie das Urteil in Verbindung mit den Vermerken der Sitzungsniederschrift über die vorgehaltenen Stellen früherer Urteile ergibt, beziehen sich die Vorhalte auf kurze, zusammenfassende Feststellungen der jeweils früher von dem Angeklagten begangenen Taten sowie auf die Erwägungen der früheren Gerichte zur Strafzumessung und zur Frage einer etwaigen Sicherungsverwahrung. Die einzelnen Fälle, derentwegen der Angeklagte früher verurteilt worden war, betrafen stets tatsächlich einfach liegende Sachverhalte. Die Bedenken, die in BGHSt 11, 159 ff. gegen die Einführung umfangreicher Schriftstücke in das Verfahren, ohne sie zu verlesen, auch für Fälle, in denen es nicht auf den Wortlaut ankommt, geltend gemacht worden sind, treffen auf Vorhalte derartiger Urteilsteile nicht zu. Weder konnte im vorliegenden Fall die Gefahr bestehen, dass der Angeklagte den Sinn der ihm vorgehaltenen Urteilsteile nicht richtig erfasste, noch die, dass sich beim Gericht hinsichtlich der Auslegung der inhaltlich vorgehaltenen und bestätigten Urteilsteile Fehlerquellen einschleichen konnten.
2. Dagegen dringt die Rüge durch, die Strafkammer hätte Dr. Warninghoff als Sachverständigen vernehmen müssen.
Dr. Warninghoff hatte im Auftrage des Professors Dr. Bürger-Prinz, der zusammen mit dem vernommenen Sachverständigen Dr. Reuter ein Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet hat, ein hirnelektrisches Gutachten angefertigt.
Dr. Warninghoff ist nicht als Sachverständiger vernommen worden, obwohl sein Gutachten von dem vernommenen Sachverständigen Dr. Reuter verwertet worden ist. Wie die Revision selbst zutreffend darlegt, darf der als Sachverständiger vernommene Arzt grundsätzlich den fachlichen Inhalt von Gutachten eines anderen Arztes bei seinem Gutachten verwerten, ohne dass dieser andere Arzt seinerseits als Sachverständiger vernommen wird (BGHSt 9, 292 ff.). Im vorliegenden Fall hätte aber die Aufklärungspflicht die Vernehmung des Dr. Warninghoff als Sachverständigen erfordert. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat Dr. Reuter über den Inhalt des Gutachtens des Dr. Warninghoff nur ausgeführt, das Zusatzgutachten habe keine hirnorganischen Störungssymptome feststellen können. Das bei den Akten befindliche Zusatzgutachten ergibt aber, dass Dr. Warninghoff einen unspezifischen Herdbefund festgestellt hat, der durch verschiedene Hirnfunktionsstörungen hervorgerufen sein könne, ohne dass Dr. Warninghoff diesen Herdbefund näher differenzieren konnte.
Bei dieser Sachlage hätte das Gericht gemäß §§ 244 Abs. 2, 250 StPO Dr. Warninghoff als Sachverständigen hören müssen, um mit Hilfe beider Sachverständiger zu klären, ob es ausgeschlossen ist, dass etwaige, nach dem Herdbefund mögliche Hirnfunktionsstörungen einen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den zur Aburteilung stehenden Taten gehabt haben.
Wegen dieses Mangels muss das Urteil aufgehoben werden.
II.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Wenn die Strafkammer die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers unter anderem mit seiner Arbeitsscheu begründen will, so wird sie mit Rücksicht auf sein hohen Lebensalter darlegen müssen, ob er überhaupt arbeitsfähig war.
| Schmidt | Koffka | Mayr | |||
| Sarstedt | Borker |