Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 444/60
Datum
01.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte vor dem BGH Verfahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall. Der Senat verwirft die Revision; die Beweisanträge (Augenschein, Zeugenaussagen zu Kleidung) konnten zu Recht als unerheblich oder untauglich abgelehnt werden. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters entsprechen den gesetzlichen Maßstäben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 StPO unzulässig abzulehnen, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung von tatsächlicher Bedeutungslosigkeit ist.

2

Der Tatrichter hat nach § 244 Abs. 2 StPO eine Pflicht zur Wahrheitserforschung, die jedoch seine freie Beweiswürdigung nicht ausschließt.

3

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters unterliegt der Beurteilungsvorfrage nach § 261 StPO; eine revisionsgerichtliche Substitution der Beweiswürdigung ist nur bei Rechtsfehlern zulässig.

4

Dass der Angeklagte einen bestimmten Gegenstand nicht besitzt, schließt nicht aus, dass er diesen für die Tat geliehen oder entliehen getragen hat; mangelnder Besitz ist kein Beweis für Nichtbeteiligung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ungelernten Arbeiter Karl-Heinz ███ aus ███, dort geboren ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten K_____ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Mai 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die nach dem 16. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Revision beanstandet mit ihren Verfahrensrügen, die sich gegen die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls im ersten Fall █████████ (Fall I 2 a der Urteilsgründe) richten, die Ablehnung von zwei hilfsweise gestellten Beweisanträgen.

1. Die Verteidigerin hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, zum Beweise dafür, dass der Zeuge ████ vom Fenster seiner Wohnung aus den Angeklagten nicht habe erkennen können, den Tatort in Augenschein zu nehmen.

Die Strafkammer hat dem Antrag nicht stattgegeben. Hierzu heißt es auf Seite 15 Mitte UA:

"Der Beweisantrag der Verteidigung, durch Augenscheinseinnahme festzustellen, dass der Zeuge ████ vom Fenster seiner Wohnung aus unmöglich das Gesicht des Angeklagten habe erkennen können, war abzulehnen, weil die zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO). Der Zeuge ████ hat glaubhaft bekundet, er habe das Gesicht des Angeklagten nicht nur vom Fenster seiner Wohnung, sondern auch von seiner Haustür aus infolge der geringen Entfernung und der günstigen Sichtverhältnisse genau gesehen. Das aber genügt zur Überführung des Angeklagten, ohne dass es auf die Sichtverhältnisse ankommt, die von der Wohnung des Zeugen her bestehen."

Diese Entscheidung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass die unter Beweis gestellte Unrichtigkeit der Zeugenaussage, soweit diese die Beobachtungen betrifft, die der Zeuge vom Fenster seiner Wohnung aus gemacht haben will, auch Zweifel an der Richtigkeit seiner weiteren Aussage begründen konnte. Die mitgeteilten Urteilsausführungen ergeben, dass sie jene Zweifel gesehen und überwunden hat.

Die Strafkammer hat bei der Entscheidung auch nicht die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt. Sie hat die volle Überzeugung gewonnen, dass die Bekundungen des Zeugen ████ über die Wahrnehmungen, die er später von der Haustür aus gemacht hat, der Wahrheit entsprechen, gleichgültig, ob die Aussage des Zeugen über seine Beobachtungen aus dem Wohnungsfenster wahr oder unwahr ist. Das beweisen die Darlegungen auf Seite 13 unten bis 15 oben UA. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie ist bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Ablehnung des weiteren Hilfsbeweisantrages, mit dem die Vernehmung von Zeugen darüber begehrt worden ist, dass der Angeklagte keine braune Lederjacke mit Strickbesatz "besitze". Hierauf kam es für die Entscheidung der Strafkammer in der Tat nicht an. Dass der Angeklagte keine Lederjacke mit Strickbesatz "besitzt", schließt nicht aus, dass er sich für die Tat eine solche Jacke geliehen hatte. Das Urteil stellt fest, dass er auch bei einer anderen Tat Gegenstände (Wollhandschuhe) trug, die er nicht "besaß", sondern sich für die Tat geliehen hatte.

II.

Der Senat hat auf die sachliche Rüge das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

[Unterschriften]

SarstedtFaller
SiemerBorker