Revision verworfen – Verurteilung wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 444/57
- Datum
- 12.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und ausgeführt wird.
Die Kundgabe, eine Person halte sich für homosexuell oder zur widernatürlichen Unzucht geneigt, kann gegenüber einem normal veranlagten Jugendlichen eine strafbare Beleidigung darstellen.
Das Vorliegen eines Einverständnisses zu unzüchtigen Handlungen schließt nicht ohne Weiteres die Widerrechtlichkeit einer den Ehrbegriff treffenden Äußerung aus, wenn der Betroffene den Begriff und die Bedeutung der Geschlechtsehre nicht erfasst hat.
Knappe, aber schlüssige Ausführungen zur inneren Tatseite und zur Strafzumessung genügen, solange sie keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bankkaufmann Hans █████ aus ███, geboren ███████ 1914 in ███, wegen Beleidigung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Mai 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.
II.
Auch die Sachrüge dringt nicht durch.
1.) Die Strafkammer sieht eine Beleidigung darin, dass der Angeklagte den 17-jährigen █████, der kein Strichjunge war, wie einen Strichjungen behandelt und ihm damit unterstellt habe, zu den allgemein verachteten Homosexuellen zu gehören.
Das ist nicht zu beanstanden. Es ist eine Beleidigung für einen normal veranlagten Jugendlichen, wenn ihm zum Ausdruck gebracht wird, man halte ihn für einen Homosexuellen oder zur widernatürlichen Unzucht geneigten Menschen.
2.) Die Widerrechtlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten bejaht die Strafkammer mit der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung, █████, der dem Angeklagten sein Einverständnis mit den unzüchtigen Handlungen bekundet hatte, habe zwar die Unzüchtigkeit der Handlungsweise, nicht aber den Begriff, den Wert und die Bedeutung der Geschlechtsehre erfasst und erkannt.
3.) Die Darlegungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind zwar knapp, lassen aber ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen; ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Ausführungen zur Strafzumessung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |