Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Eigennutz beim Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 443/89
- Datum
- 10.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter eigennützig handelt, insbesondere auf einen persönlichen Vorteil oder Gewinnerzielung gerichtet ist.
Ein bloßer Preisvorteil beim Einkauf größerer Mengen zum Eigenverbrauch mehrerer Konsumenten begründet nicht für sich allein ein Handeltreiben.
Soweit Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben werden, ist dies als Erwerb (ggf. tateinheitlich) zu qualifizieren; der Schuldumfang des Handeltreibens erstreckt sich nicht auf diese Menge.
Fehlen hinreichende Feststellungen zum Eigennutz, ist eine Verurteilung wegen Handeltreibens aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Kommt gemeinschaftlicher Erwerb in Betracht, sind dessen Voraussetzungen und die Abgrenzung zum Handeltreiben (u. a. nicht geringe Teilmenge nach § 29 Abs. 3 BtMG) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Landwirt Klaus-Michael [REDACTED], geboren am 1949 in [REDACTED], wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. September 1989 folgendes ausgeführt:
„Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat nach den bisher getroffenen Feststellungen aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Haschisch ‚teils, um es selbst zu konsumieren, teils, um es in seinem Freundes- und Bekanntenkreis abzugeben‘ (UA S. 5). Soweit er es abgegeben hat, hat er ‚dabei keine nennenswerten Gewinne erzielt‘ (UA S. 6). Das macht nicht deutlich, dass der Angeklagte eigennützig gehandelt hat, dass es ihm auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankam. Nur dann läge Handeltreiben vor (BGHSt 28, 308, 309; 31, 145, 147/148; vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., § 29 Rdnr. 111); der Vorteil eines günstigeren Preises beim Einkauf größerer Mengen für den Eigenbedarf mehrerer Drogenkonsumenten genügt jedenfalls nicht (BGH in StV 1984, 248; 1985, 235; vgl. auch Körner aaO).
Sollten in der erneuten Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen zum Eigennutz getroffen werden, wird zu beachten sein, dass sich der Schuldumfang des Handeltreibens – anders als nach den Urteilsgründen (UA S. 7) – nicht auf die Gesamtmenge des erworbenen Haschisch erstreckt; soweit der Angeklagte zum Eigenverbrauch, dessen Umfang sich an den Konsumgewohnheiten (vgl. BGHSt 33, 8, 14) ausrichten kann, erworben hat, liegt (tateinheitlicher) Erwerb von Betäubungsmitteln vor (vgl. Körner, aaO, § 29 Rdnrn. 219, 403 m. Nachw.). Sollte Handeltreiben ausscheiden, könnte, da im Bekanntenkreis Geld für die Haschischeinkäufe auch nur gemeinsam ‚zusammengetragen‘ wurde (UA S. 5), gemeinschaftlicher Erwerb von Betäubungsmitteln in Betracht kommen (BGH in StV 1984, aaO); soweit der Angeklagte eine i. S. des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nicht geringe Teilmenge besessen haben sollte, wird auf BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenz 2 hingewiesen.“
Dem tritt der Senat bei.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Horstkotte | Hager |