Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Freispruch wegen Nichterreichens des Tatbestands der Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 443/61
Datum
28.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines kurzen Griffs an den Genitalbereich und eines schnell abgewehrten Versuchs, die Trainingshose herunterzuziehen, angeklagt. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das Verhalten nicht die für "Unzuchttreiben" (§175 StGB) erforderliche Stärke und Dauer aufwies. Weitere Tatvorwürfe wurden zu Recht verneint; Freispruch nach §354 Abs.1 StPO, Kostenentscheidung zuungunsten der Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens i.S.v. § 175 StGB sind unzüchtige Handlungen erforderlich, die eine gewisse Stärke und Dauer aufweisen; flüchtige, schnell abgewehrte Berührungen genügen nicht.

2

Erweist sich nach Würdigung der Tatsachen, dass der gesetzliche Straftatbestand nicht erfüllt ist, ist gemäß § 354 Abs. 1 StPO Freispruch zu erteilen, wenn keine weiteren tatsächlichen Erörterungen in Betracht kommen.

3

Die Annahme eines versuchten Verbrechens oder einer militärischen Straftat setzt das Vorliegen der spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Tatbestände voraus; fehlen diese, sind die Vorwürfe zu verneinen.

4

Eine versuchte Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB scheidet aus, wenn das Tatopfer bereits das in der Norm vorausgesetzte Alter besitzt.

5

Bei Freispruch kann das Gericht eine Kostenentscheidung treffen, durch die die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 11. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hauptfeldwebel bei der Bundeswehr Johannes ███ aus ██, Kreis ██, ███, geboren ███████ 1914 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Manne

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 11. Juli 1961 aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.

Der Angeklagte wird auch im Falle █████ auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Der plötzliche Griff des Angeklagten an den Geschlechtsteil █████ über der Kleidung und sein schnell abgewehrter Versuch, █████ Trainingshose herunterzuziehen, erfüllen nicht das Merkmal des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB. Denn dazu gehören, wie die Revision mit Recht geltend macht, unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer (BGHSt 1, 293). Daran fehlt es hier.

Der Senat spricht den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 StPO frei, weil weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen. Strafantrag wegen Beleidigung ist nicht gestellt. Ein versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 2 StGB und eine militärische Straftat nach den §§ 32, 36 des Wehrstrafgesetzes hat die Strafkammer mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint.

Eine versuchte Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB kommt ebenfalls nicht in Frage, weil █████ schon 21 Jahre alt war.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, ist nicht angemessen. Denn seine Tat enthielt eine grobe Unsittlichkeit (§ 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

SarstedtSiemerDr. Börker
KoffkaSchmitt