Revision gegen Verurteilung wegen Beleidigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 443/58
- Datum
- 21.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsrechtfertigungsschrift nicht die konkreten Tatsachen behauptet, aus denen sich die behauptete Verfahrensverletzung ergibt; bloßes Anführen von Mängeln in der Sitzungsniederschrift genügt nicht (Protokollrüge).
Zur Rechtfertigung des Unterbleibens des Zeugeneids genügt, wenn die Sitzungsniederschrift den die Eidesablegung ausschließenden Grund (z. B. Eheverhältnis) erkennen lässt.
Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht dadurch ersetzen, dass es beanstandet, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft oder nicht weiter Fragen an Zeugen gerichtet.
Tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Tatsachenfeststellungen über Zeitabstände und Umstände von Tathandlungen sind für die Revision bindend, sofern sie auf einer tatrichterlichen Würdigung beruhen und nicht offensichtlich fehlerhaft sind.
Der äußere und innere Tatbestand der Beleidigung durch körperliche Handlungen kann verwirklicht sein, wenn intime Berührungen eines minderjährigen Dritten wiederholt und gegen dessen Einverständnis erfolgen; das Einverständnis eines 13‑Jährigen schließt die Beleidigung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tiefbauingenieur Peter H___ aus K___, dort geboren am ████████████████, wegen Beleidigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Mai 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen zu drei Geldstrafen von je 150 DM verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Soweit die Revision eine Verletzung des § 247 in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO geltend macht, ist die Rüge unzulässig.
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss bei einer Anfechtung des Urteils wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die Rechtfertigungsschrift die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Der Verstoß muss als bestimmte Tatsache, nicht als bloße Möglichkeit behauptet werden. Dafür genügt nicht die Angabe eines Beweismittels, das die Tatsache zu erweisen vermöchte, falls die Tatsache behauptet wird (RGSt 48, 288; 53, 50, 51; BGH St 7, 837).
Hier aber führt die von dem jetzigen Verteidiger des Angeklagten unterzeichnete Revisionsrechtfertigungsschrift nur aus, was nach Rechtsprechung und Rechtslehre für einen ordnungsmäßigen Beschluss gemäß § 247 Abs. 1 StPO erforderlich ist und was in dieser Hinsicht in der Sitzungsniederschrift fehlt. Sie meint, „die Befolgung des § 247 StPO“ sei „ausschließlich aus dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen“; sei „die Zwangsentfernung des Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls ordnungswidrig erfolgt (hier ohne Gerichtsbeschluss)“, so sei „ein Verstoß nach § 338 Ziff. 5 StPO gegeben“. Danach zählt sie auf, welche notwendigen Angaben im Protokoll fehlen, und führt fort: „Die hiernach gerechtfertigte Verfahrensrüge wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Verfahrensmangel widerspruchslos hingenommen hat (OLG Frankfurt in SJZ 1950, 463; Eb. Schmidt Anm. 24 zu § 247).“
Mit Bestimmtheit bringt der Beschwerdeführer also nur vor, dass in der Sitzungsniederschrift ein dem § 247 StPO entsprechendes Verfahren nicht beurkundet ist. Dagegen fehlt die Behauptung, dass in der Hauptverhandlung der Angeklagte tatsächlich nicht vor dem Erlass der Entscheidung gehört worden, dass kein Gerichtsbeschluss ergangen, dass ein solcher Beschluss nicht verkündet und nicht ordnungsmäßig begründet worden sei. Ohne diese Behauptung aber handelt es sich um eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162). Als solche ist die vorliegende Verfahrensrüge als unzulässig zu verwerfen.
2. Entgegen der Meinung der Revision genügt, wenn das Gericht nach § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung eines Zeugen absieht, „die hier aus der Sitzungsniederschrift ersichtliche Begründung, dass eine Zeugin ‚als Ehefrau des Angeklagten‘ unbeeidigt bleibt“ (BGHSt 1, 175).
3. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, insbesondere nicht an die vernommenen Zeugen noch weitere Fragen gerichtet habe. Denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen in der Hauptverhandlung gestellt worden sind (BGHSt 4, 125; 2, 264; OGHSt 3, 59).
II.
1. Entgegen der Meinung der Revision enthalten die Feststellungen des Urteils Widersprüche weder zu der Frage, ob zur Zeit der Taten des Angeklagten die Tauchtübungen und Rettungsgriffe schon abgeschlossen waren, noch zu der Frage, in welcher Weise der Angeklagte Brigitte ██ berührt hat.
2. Der Angeklagte hat an mindestens drei Tagen der damals 13-jährigen Brigitte E___ mit der Hand zwischen die Beine gefasst und mit seinen Fingern ihren Geschlechtsteil fest umfasst. Es ist kein Rechtsfehler, dass das Landgericht darin den äußeren Tatbestand der Beleidigung des Mädchens im Sinne des § 185 StGB sieht. Auch der innere Tatbestand ist bedenkenfrei festgestellt worden. Der Tatrichter glaubt dem Angeklagten nicht, dass er das Mädchen unabsichtlich und nur versehentlich bei Vornahme von Rettungsgriffen so berührt habe, weil es im Augenblick der Tat auf dem Podest am Rande des Schwimmbeckens stand, um sich auszuruhen. Der Angeklagte hat auch erkannt, dass es mit seinem Tun nicht einverstanden war. Ein solches Einverständnis eines 13-jährigen Mädchens würde im übrigen seine Beleidigung durch Handlungen der fraglichen Art nicht ausschließen.
3. Das Landgericht hat einen alle Taten umfassenden Vorsatz darum verneint, weil zwischen den einzelnen Handlungen ein Zeitraum von einem oder mehreren Tagen lag. Das ist eine tatsächliche Feststellung, die das Revisionsgericht bindet. Die Revision beruft sich zu Unrecht für ihre Ansicht, dass im Zweifelsfall eine fortgesetzte Handlung anzunehmen sei, auf BGHSt 10, 73. Einen derartigen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof dort nicht aussprechen wollen.
4. Auch im Übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmitt | Borker |