Revision verworfen: Unzulässigkeit der Rüge der Aktenwidrigkeit bei fehlenden Vernehmungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 442/99
- Datum
- 19.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Aktenwidrigkeit ist unzulässig, wenn sie darauf abstellt, dass aus Aktenstücken auf ein in der Hauptverhandlung Nichtgeschehen geschlossen werden soll, ohne konkret darzulegen, dass entscheidungserhebliche Beweiserhebungen unterblieben sind.
Eine in der Akte enthaltene Strafanzeige ersetzt nicht die Zeugenaussage in der Hauptverhandlung; aus ihr lassen sich ohne Nachweis dessen, was in der Hauptverhandlung bekundet wurde, keine belastbaren Schlüsse ziehen.
Soweit zur Bewertung erforderlich wäre, die Hauptverhandlung zu rekonstruieren oder aus Akteninhalten mögliche Erklärungen für fehlende Vernehmungen zu konstruieren, ist dies im Revisionsverfahren bei entsprechenden Sachverhalten ausgeschlossen.
Die Revision setzt voraus, dass konkret aufgezeigt wird, welche entscheidungserheblichen Umstände das Tatgericht übergangen hat; bloße Vermutungen oder alternative Deutungen der Aktenlage genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. April 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der „Alternativrüge“, Verletzung des § 244 Abs. 2 oder des § 261 StPO, bemerkt der Senat:
Die Revision macht geltend, entweder habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die kurz nach der Tat am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten nicht dazu befragt (PHM W) bzw. nicht vernommen (PM’in R) habe, welche Angaben der Geschädigte R innen gegenüber zur Person des Täters machte (Namensnennung oder Personenbeschreibung). Oder aber habe das Landgericht PHM W zwar dazu befragt, und dieser habe – wie in seiner Strafanzeige festgehalten – bekundet, dass der Geschädigte den Täter nicht namentlich benannt habe. Weil das Urteil zu dem für die spätere Identifizierung wesentlichen Umstand schweige, habe das Landgericht seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft.
Diese Argumentation läuft auf eine unzulässige Rüge der „Aktenwidrigkeit“ hinaus (BGH NStZ 1992, 506; NStZ 1992, 599; NStZ 1995, 27; NStZ 1997, 450; NStZ-RR 1998, 17; BGH, Urteil vom 3. November 1994 – 1 StR 470/94; Beschlüsse vom 24. April 1996 – 5 StR 727/95 – und vom 7. Oktober 1998 – 1 StR 287/98 –). Die Beanstandung, das Landgericht habe PHM W dazu nicht befragt, ist unzulässig, weil nicht geltend gemacht werden kann, der Beweisgehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels sei nicht ausgeschöpft worden. Die von PHM W verfasste Strafanzeige kann auch nicht als Beleg dafür dienen, dass der Beamte als Zeuge in der Hauptverhandlung – und allein darauf kommt es an – bekundet hat, der Geschädigte habe ihm gegenüber den Täter nicht namentlich bezeichnet. Selbst wenn PHM W dies aber bekundet hatte, so ist es möglich, dass in der Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar aufgeklärt wurde, weshalb der schwer verletzte Geschädigte dem Beamten gegenüber lediglich eine Täterbeschreibung abgegeben hat – etwa, weil er in der kurzen Zeit bis zu seiner ärztlichen Versorgung nur dazu befragt wurde, naheliegend, weil die Polizeibeamten für Fahndungsmaßnahmen in erster Linie die Täterbeschreibung benötigten. Auch kann PHM W bekundet haben, dass seine Kollegin sich um den anderen Schwerverletzten gekümmert und dass sie selbst den Geschädigten nicht befragt hat. Das zu beurteilen liefe auf eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus, für die das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum bietet.
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