Revisionen der Nebenkläger wegen Strafzumessung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 442/97
- Datum
- 19.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger hat nach § 400 Abs. 1 StPO nur ein eingeschränktes Anfechtungsrecht; eine Revision, die sich ausschließlich gegen die verhängte Rechtsfolge richtet, ist unzulässig.
Rügt der Nebenkläger lediglich die Strafzumessung, ohne entscheidungserhebliche Rechtsfehler substantiiert darzulegen, ist die Revision unzulässig.
Unzulässige Revisionen sind vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen; dem Nebenkläger können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Die Einordnung einer Tat als minder schwerer Fall nach § 213 StGB kann nur dann zulässiger Gegenstand einer Nebenkläger-Revision sein, wenn konkret und substantiiert ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Vorschrift dargelegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. März 1997
Rubrum
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Beschluss
vom 19. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. März 1997 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten [REDACTED] wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten [REDACTED] wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger machen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geltend, das Landgericht habe die Taten zu Unrecht als minder schwere Fälle des Totschlags im Sinne von § 213 StGB beurteilt.
Diese mit dem Ziel, die Angeklagten zu höheren Strafen zu verurteilen, eingelegten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger nur ein eingeschränktes Anfechtungsrecht. Eine Revision, die sich allein gegen die verhängte Rechtsfolge richtet, ist unzulässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; BGH, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 StR 56/97 [2]).
[Unterschriften]
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