Treffer
BGH Beschluss

Revisionen der Nebenkläger wegen Strafzumessung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 442/97
Datum
19.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision gegen ein Urteil des LG Hannover (zwei Fälle von Totschlag) ein und rügten die Einordnung als minder schwere Fälle (§ 213 StGB), um höhere Strafen zu erreichen. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil nach § 400 Abs. 1 StPO ein Nebenkläger nicht allein die Rechtsfolge anfechten kann. Zudem wurden den Nebenklägern die Kosten der Rechtsmittel auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nebenkläger hat nach § 400 Abs. 1 StPO nur ein eingeschränktes Anfechtungsrecht; eine Revision, die sich ausschließlich gegen die verhängte Rechtsfolge richtet, ist unzulässig.

2

Rügt der Nebenkläger lediglich die Strafzumessung, ohne entscheidungserhebliche Rechtsfehler substantiiert darzulegen, ist die Revision unzulässig.

3

Unzulässige Revisionen sind vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen; dem Nebenkläger können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

4

Die Einordnung einer Tat als minder schwerer Fall nach § 213 StGB kann nur dann zulässiger Gegenstand einer Nebenkläger-Revision sein, wenn konkret und substantiiert ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Vorschrift dargelegt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. März 1997

Rubrum

--

Beschluss

vom 19. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. März 1997 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten [REDACTED] wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten [REDACTED] wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger machen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geltend, das Landgericht habe die Taten zu Unrecht als minder schwere Fälle des Totschlags im Sinne von § 213 StGB beurteilt.

Diese mit dem Ziel, die Angeklagten zu höheren Strafen zu verurteilen, eingelegten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger nur ein eingeschränktes Anfechtungsrecht. Eine Revision, die sich allein gegen die verhängte Rechtsfolge richtet, ist unzulässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; BGH, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 StR 56/97 [2]).

[Unterschriften]

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien