Revision: Abgrenzung vollendeter und versuchter gemeinschaftlicher Raub – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 442/65
- Datum
- 02.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vollendeter Raub liegt nur vor, wenn der Täter den Wegnahmeerfolg tatsächlich herbeiführt; bleibt dieser Erfolg aus, ist allenfalls ein Versuch zu bejahen.
Bei der Subsumtion ist zu differenzieren, auf welche konkret bezeichneten Sachen sich der Tatvorsatz des Täters richtet; unbestimmte Formulierungen reichen nicht aus, umfassende Absichten zu unterstellen.
Bei gemeinschaftlicher Tatausführung sind die einzelnen Tatbeiträge gesondert zu würdigen; die Vollendung durch einen Mitwirkenden führt nicht automatisch zur Vollendungshandlung jedes Beteiligten.
Fehlen die zur rechtlichen Würdigung erforderlichen Feststellungen über Tatentschluss und Erfolgseintritt, ist das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Juni 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Günter █████ aus ██████, dort geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus [REDACTED] als Verteidiger,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juni 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Wie die Revision des Angeklagten █████ mit Recht geltend macht, ging der Plan der beiden Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils dahin, sich gewaltsam in den Besitz des Geldes zu setzen, das ███ bei sich führte (UA S. 11, 17, 19). Als es zur Ausführung kam, hatte ███ ██ ███████████ Bedenken bekommen. Um dies nicht merken zu lassen, nahm er ███████ eine Fahrkarte und eine Ausweismappe mit Truppenausweis weg. Das Geld ließ er ihm (UA S. 13). Damit beging ████ selbst zwar einen vollendeten Raub. Aber der vom Angeklagten ████ gewollte Erfolg, die Wegnahme des Geldes mit Gewalt, trat nicht ein. Der Inhalt des Urteils lässt sich nicht dahin deuten, dass sich der Angeklagte ████ außer dem Gelde auch beliebige andere Sachen des Opfers verschaffen wollte. Ein so unbestimmter und umfassender Wille geht auch nicht daraus hervor, dass in der Beweiswürdigung von seinem Vorsatz die Rede ist, „Sachen bzw. Geld“ wegzunehmen (UA S. 18).
Der Angeklagte ████ hätte daher nach den bisherigen Feststellungen nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes verurteilt werden dürfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |