Revision verworfen: Betrug und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 442/63
- Datum
- 03.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berücksichtigung früherer Verurteilungen im Urteil setzt nicht deren vollständige Verlesung voraus, wenn deren Inhalt durch Vorlage des Strafregisters und bestätigende Angaben des Angeklagten in den Inbegriff der Hauptverhandlung gelangt ist.
Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kann sich auch bei wiederholten Betrugstaten mit vergleichsweise geringem Einzelschaden stützen, wenn die Taten den Rechtsfrieden erheblich stören und ein typisches, gefährdendes Vorgehen (z. B. Ausnutzung junger, unerfahrener Opfer) erkennbar ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn ein überzeugendes forensisch-medizinisches Gutachten und die tatrichterliche Überzeugung ergeben, dass der Verurteilte nach Strafverbüßung weiterhin eine erhebliche Gefahr darstellt und mildere Mittel ungeeignet sind.
Das Urteil muss erkennbar machen, welcher Sachverständige vernommen wurde und welche Fragen sein Gutachten beantwortet hat; die wesentlichen Gründe des Gutachtens sind im Urteil so wiederzugeben, dass die Maßregelprüfung nachvollziehbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Josef █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1910 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Januar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die nach dem 29. Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.
I. Die Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer habe zur Urteilsfindung frühere Strafurteile gegen den Angeklagten verwendet, ohne sie zu verlesen, und habe dadurch § 261 StPO verletzt, dringt nicht durch.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift trifft es zwar zu, dass das Landgericht die in den Urteilsgründen angeführten Urteile Nr. 2 bis 8 und 10 nicht verlesen hat, während es unter den Grundlagen seiner tatsächlichen Feststellungen ganz allgemein auch die „früher gegen den Angeklagten ergangenen Urteile“ aufführt (UA S. 2). Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, die Strafkammer habe die in den Urteilen enthaltenen Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Vielmehr handelt es sich insoweit ersichtlich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise.
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nämlich, dass diese früheren Verurteilungen des Angeklagten sämtlich an Hand des Strafregisters mit ihm erörtert worden sind (Bl. 57, 57 Re, 58 d. A.). Daraus ist zu entnehmen, dass ihm die Eintragungen im Strafregister und der Inhalt der früheren Urteile, soweit vorhanden, auszugsweise vorgehalten worden sind. Die darüber getroffenen Feststellungen beruhen also auf den die Richtigkeit dieser Vorhalte bestätigenden eigenen Angaben des Angeklagten. Das wird im Urteil hinsichtlich der vier in den Jahren 1932 bis 1936 gegen ihn verhängten Vorstrafen wegen Betruges und versuchten Betruges im Rückfall, über die keine Akten mehr greifbar sind, auch ausdrücklich festgestellt (UA S. 28). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Feststellungen über die von der Revision angeführten restlichen vier Vorstrafen aus der Zeit vor 1950 auf die gleiche Weise zustande gekommen sind.
II. Sachrügen
Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei. Die Revision erhebt gegen ihn auch keine Einzeleinwendungen.
1. Unbegründet sind auch ihre Angriffe gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.
a) Der Beschwerdeführer stellt selbst nicht in Abrede, dass die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, nämlich die mindestens zweimalige Verurteilung wegen Verbrechens oder Vergehens zu je mindestens sechs Monaten Gefängnis, gegeben sind. Auch gegen die Annahme der Gewohnheit führt er keine ernstlichen Bedenken an.
b) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Darlegungen des Urteils über Art und Auswirkungen der bisherigen und der zu erwartenden weiteren, gleichartigen Straftaten des Angeklagten aber auch die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Das Landgericht hat bedenkenfrei angenommen, dass Betrugstaten der für ihn typischen Art den Rechtsfrieden erheblich stören (UA S. 38). Dem steht nicht entgegen, dass der durch die früheren und jetzigen Betrügereien verursachte Schaden jeweils verhältnismäßig gering gewesen ist. Er liegt immerhin im Bereich zwischen 20 und 110 DM. Betrugstaten mit solchen Schadenswerten überschreiten den Rahmen der bloßen Kleinkriminalität. Anders als kleine Bettelbetrügereien oder Zechprellereien sind sie keine bloßen Belästigungen der Allgemeinheit, sondern erhebliche Störungen des Rechtsfriedens. Im Übrigen durfte die Strafkammer den besonders hohen Schuld- und Unrechtsgehalt darin finden, dass der Angeklagte sich als Opfer seiner Betrugstaten unerfahrene, junge Menschen auszusuchen pflegt, bei denen es leichter möglich ist, ihnen Vertrauen einzuflößen und sie dann zur Hergabe von Geld oder sonstigen Sachen zu veranlassen. Das gilt umso mehr, als es sich bei diesen Straftaten fast immer um junge Leute handelt, die aus einer Verlegenheitssituation den Hilfsangeboten des Angeklagten besonders zugänglich waren.
Der Einwand der Revision, es sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte es auf das Kennenlernen und Betrügen junger Leute angelegt und sich auf diesen Personenkreis spezialisiert habe, verkennt den Sinn der Urteilsausführungen. Danach bezeichnet das Landgericht die Gewohnheit des Angeklagten, sich an junge, unerfahrene Menschen zu wenden, gerade als das Typische und Gefährliche seines Vorgehens (UA S. 39). Diese Beurteilung findet in der Schilderung der früheren und der jetzigen Betrugstaten des Angeklagten auch ihre volle Bestätigung.
Von einer unverschuldeten Notlage des Angeklagten kann bei der heutigen Lage auf dem Arbeitsmarkt keine Rede sein. Dass der Angeklagte keine Papiere hatte, war nicht unverschuldet.
Was die Revision sonst noch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Darlegungen des Urteils zu diesem Punkt weder unklar noch lückenhaft. Vielmehr ergeben sie, dass die Strafkammer unter Verwertung des sie überzeugenden Gutachtens des medizinischen Sachverständigen die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte werde auf Grund seines verbrecherischen Hanges trotz beginnenden Altersabbaus auch nach Verbüßung der dreijährigen Zuchthausstrafe wieder den Rechtsfrieden erheblich störende Betrugstaten begehen. Dabei steht es außer Zweifel, dass mit dem medizinischen Sachverständigen der Nervenfacharzt Dr. Müller gemeint ist. Laut Sitzungsniederschrift ist nur er in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommen worden (Bl. 55, 58 d. A.), während der Gefängnisarzt Medizinalrat Dr. Jessel sachverständiger Zeuge war (Bl. 55 BR, 57 d. A.). Auch Gegenstand und Inhalt des von Dr. Müller erstatteten Gutachtens sind aus den Darlegungen des Urteils hinreichend ersichtlich (UA S. 41/42). Danach hat sich der Gutachter zu der Frage geäußert, ob bei dem 52-jährigen Angeklagten aus kriminalbiologischer Sicht nach Strafverbüßung ein altersbedingtes Nachlassen des verbrecherischen Hanges zu erwarten ist. Die Gründe, aus denen der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts diese Frage verneint und eine ungünstige Prognose für die Zukunft gestellt hat, hat die Strafkammer im Urteil ausreichend wiedergegeben. Das Urteil lässt auch erkennen, dass die so gewonnene tatrichterliche Überzeugung nicht durch einen Denkfehler oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze beeinflusst ist.
Auch das weitere Vorbringen der Revision ist nicht begründet. Die Strafkammer hat die Frage, ob die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch andere, weniger einschneidende Mittel als die Sicherungsverwahrung abgewendet werden kann, geprüft und, nachdem sich die Erwartungen, die das frühere Gericht an die Vorstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und die Unterstellung des Angeklagten unter einen Bewährungshelfer geknüpft hatte, nicht erfüllt haben, mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung verneint.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |