Übergang von Revision zur Berufung bis Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 442/61
- Datum
- 22.01.1962
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung eines Rechtsmittels als „Revision“ hindert den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden.
Ein Übergang von der Revision zur Berufung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist kein unzulässiger Widerruf einer Rechtsmittelerklärung, soweit dadurch keine bereits eingetretene Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft beseitigt wird.
Aus § 302 StPO lassen sich für die Zulässigkeit des Übergangs von Revision zur Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist keine entgegenstehenden Gesichtspunkte herleiten, wenn weder (Teil‑)Rechtsmittelverzicht noch (Teil‑)Rücknahme widerrufen werden.
Bestehen Zweifel, ob bei Einlegung des Rechtsmittels bereits eine endgültige Rechtsmittelwahl getroffen wurde, ist im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von einem noch offenen Wahlvorbehalt auszugehen.
Die Zulassung der Rechtsmittelwahl bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist verstößt weder gegen Rechtssicherheit noch gegen Verfahrensklarheit, sondern trägt dem Bedürfnis Rechnung, die endgültige Anfechtungsrichtung anhand der schriftlichen Urteilsgründe sachgerecht bestimmen zu können.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Wladislaw ████ aus ██, Kreis ████████████, geboren am ███ ████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. März 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schöffengericht in Braunschweig hatte den Angeklagten am 2. November 1960 von der Anklage freigesprochen, bei der Leitung von Abbrucharbeiten einen Menschen fahrlässig getötet zu haben (§§ 222, 735 StGB). Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft „Revision“ eingelegt. Nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe innerhalb der Revisionsbegründungsfrist war die Staatsanwaltschaft „von der eingelegten Revision zur Berufung übergegangen“. Diese Berufung ist durch Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. März 1961 „als unzulässig verworfen“ worden.
Der Tatrichter sieht in der Revisionseinlegung einen Verzicht auf den Vorbehalt späterer Wahl, auf die Möglichkeit, zur Berufung überzugehen; er stützt sich dabei in erster Linie auf den Beschluss des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. Februar 1957 (NJW 1957, 641).
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 388 und 3, 338, auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Februar 1957 (NJW 1957, 641, 642) und auf KMR, StPO 4. Aufl., § 335 Anm. 5. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich bei Einlegung des Rechtsmittels gegen das schöffengerichtliche Urteil noch nicht endgültig für die Revision entschieden.
Das Oberlandesgericht in Braunschweig beabsichtigt, die Revision zu verwerfen, sieht sich aber durch den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 (BGHSt 13, 388) daran gehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Der Vorlegungsbeschluss stützt sich vor allem darauf, dass die Bezeichnung des Rechtsmittels in der Einlegungsschrift von einem „Rechtskundigen“ gewählt worden sei. Dieser müsse sich an seinen Erklärungen festhalten lassen, auch wenn sie „vorschnell“ abgegeben worden seien. Ein „Gebot der Gerechtigkeit“ könne demgegenüber nicht anerkannt werden, zumal Verteidiger oder Staatsanwalt vier Möglichkeiten hätten, sich die endgültige Rechtsmittelwahl vorzubehalten:
durch bloße Erklärung der „Anfechtung“, durch Einlegung der Berufung, durch Einlegung der Berufung mit dem Zusatz, das Rechtsmittel solle als Revision behandelt werden, falls die Berufung unzulässig sei, durch Einlegung von Berufung und Revision unter Vorbehalt künftiger Wahl.
Wollte man „weitere Wahl- oder Übergangsöglichkeiten“ zulassen, so könne dies „die Beteiligten vielleicht zu nachlässiger Arbeitsweise“ veranlassen. Hiervon abgesehen könne die Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu „erheblichen Auslegungszweifeln“ führen, „ob der Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen BGHSt 13, 388 das eingelegte Rechtsmittel endgültig ‚gewählt‘ habe oder nicht“, wie beispielsweise der Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW 1960, 1682 zeige. „Weitere Zweifel“ entstünden, „wenn der Beschwerdeführer wie im Falle des Bayerischen Obersten Landesgerichts und auch im vorliegenden Falle nachträglich erkläre, dass er von der eingelegten Revision zur Berufung“ übergehe und wenn das eingelegte Rechtsmittel „nicht begründet“ werde. Gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs sprächen auch praktische Erwägungen; die Entscheidung über Haftentlassungsgesuche könne in mehrfacher Hinsicht davon beeinflusst werden, ob Berufung oder Revision eingelegt worden sei.
I. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Wie auf der Hand liegt, bedeutet es insoweit keinen Unterschied, dass der 1. Strafsenat über ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel zu entscheiden hatte, während jetzt die Staatsanwaltschaft Beschwerdeführerin ist. Der Beschluss vom 15. Januar 1960 (a.a.O.) unterscheidet übrigens nicht danach, von welchem Rechtskundigen (Rechtsanwalt oder Staatsanwalt) das Rechtsmittel stammt, sondern spricht ganz allgemein nur vom „Beschwerdeführer“.
II. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats an, nach welcher der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zunächst als „Revision“ bezeichnet hatte, ihn grundsätzlich nicht daran hindert, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, das Rechtsmittel solle als Berufung behandelt werden.
1. Es überzeugt nicht, dass ein Beschwerdeführer an der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revision“ nur deshalb festgehalten werden soll, weil dem „Rechtskundigen die grundlegenden Unterschiede“ zwischen Berufung und Revision bekannt seien, „er sich daher schon durch die Bezeichnung des Rechtsmittels zweifelsfrei“ für die Revision entschieden habe. Dies müsste nämlich auch dann gelten, wenn das Rechtsmittel bei der Einlegung als „Berufung“ bezeichnet wird. Für diesen Fall will aber das vorlegende Oberlandesgericht die Wahl bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulassen; es empfiehlt den „Rechtskundigen“ sogar ausdrücklich, das Rechtsmittel im Falle des Wahlvorbehalts zunächst „Berufung“ zu nennen. Dann ist jedoch nicht einzusehen, weshalb Beschwerdeführer bei Einlegung von „Revision“ nur wegen ihrer Rechtskunde an einer solchen Bezeichnung festgehalten werden sollen.
Erzieherische Erwägungen gehen in diesem Zusammenhang ohnehin fehl. Denn es entspricht ständiger Übung der Gerichte, Angeklagte nach Möglichkeit nicht unter „nachlässiger Arbeitsweise“ ihrer rechtskundigen Verteidiger leiden zu lassen (z.B. in den Fällen der Wiedereinsetzung bei Säumnis des Verteidigers). Deshalb kann die hier zu entscheidende Frage ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Erziehung Rechtskundiger zu einwandfreier „Arbeitsweise“ betrachtet werden.
2. Die Auffassung des 1. Strafsenats verstößt auch nicht gegen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verfahrensklarheit. Zutreffend weist Kleinknecht (JZ 1960, 755, 756) darauf hin, dass sich aus § 302 StPO keine Gesichtspunkte für die hier zu entscheidende Frage ergeben, weil weder der Widerruf eines teilweisen Rechtsmittelverzichts noch der Widerruf einer teilweisen Rechtsmittelrücknahme vorliege. „Der Widerruf einer Rechtsmittelerklärung ist aus Gründen der Rechtssicherheit insoweit unzulässig, als er eine bereits eingetretene (teilweise) Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft wieder aufheben würde. Um einen derartigen Widerruf handelt es sich aber bei dem Übergang von der Revision zur Berufung nicht; nichts steht einem solchen Wechsel vor Ablauf der Begründungsfrist vom Standpunkt der Rechtssicherheit entgegen. Auch der Grundsatz der Verfahrensklarheit leidet bei einem solchen Übergang nicht mehr als bei dem Übergang von der Berufung zur Revision“ (Kleinknecht a.a.O.).
3. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist der Einwand des Vorlegungsbeschlusses, im Einzelfall könnten sich Auslegungszweifel ergeben, ob der Beschwerdeführer das eingelegte Rechtsmittel endgültig „gewählt“ habe oder nicht. Der 1. Strafsenat hat aber bereits zutreffend hervorgehoben, solche Fälle seien wohl selten. Dies bedeutet, dass im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe bei Einlegung des Rechtsmittels noch keine endgültige Wahl getroffen. (Die im Vorlegungsbeschluss zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts NJW 1960, 1682 berücksichtigt dies nicht genügend und steht damit in Widerspruch zum Beschluss des Bundesgerichtshofs.) Aus dem bloßen Vorliegen von Zweifeln ergibt sich daher nichts Entscheidendes für die Gegenmeinung.
4. Die weitere Frage aber, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen sich der Beschwerdeführer bei Einlegung des Rechtsmittels bereits endgültig gebunden hat, war hier nicht zu entscheiden (die von Eberhard Schmidt insoweit gegen die Auffassung des 1. Strafsenats vorgebrachten Bedenken NJW 1960, 1651 ff wiegen schwer).
Im vorliegenden Falle sprechen nicht nur die Erklärung der Beschwerdeführerin, sondern auch äußere Umstände für einen Vorbehalt der Wahl. Die Staatsanwaltschaft hat nämlich am 3. November 1960 „Revision“ gegen das schöffengerichtliche Urteil eingelegt, nachdem vorher schon der Beschluss des 1. Strafsenats in Fachzeitschriften veröffentlicht worden war (vgl. NJW vom 11. März 1960). Zumindest einstweilen durfte die Anklagebehörde darauf vertrauen, dass die Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofs von den Gerichten beachtet werden würde; jedenfalls war aber nunmehr lediglich auf Grund der Bezeichnung „Revision“ keine Auslegung des Rechtsmittels im Sinne eines „Teilverzichts“ mehr möglich.
5. Nicht einzusehen ist, weshalb die hier zu entscheidende Frage für die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen bedeutsam sein soll. Zunächst ist schon nicht ohne Weiteres verständlich, was das Oberlandesgericht Braunschweig mit diesem Einwand meint. Sollte er darauf hinausgehen, dass die Revisionsgerichte (im Unterschied zu den Berufungsgerichten) bei sachlich-rechtlichen Angriffen die Feststellungen hinnehmen müssen, so bedeutet dies für die Haftfrage nichts. Denn auch eine etwaige Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht erstreckt sich meist auf die Feststellungen; diese Fälle müssen also ebenfalls völlig neu verhandelt werden. Sofern daher nach dem ersten tatrichterlichen Urteil überhaupt noch von einer Verdunkelungsgefahr die Rede sein kann, wäre sie auch bei vorbehaltloser Einlegung von Revision gegeben. Entsprechendes gilt für die Frage des Fluchtverdachts.
Hiervon abgesehen übersieht das vorlegende Oberlandesgericht, dass sich dieser Einwand gegen die Zulässigkeit jeder Wahl, also nicht nur der Fälle in Fällen vorliegender Art, richten würde.
6. Eine (von der Bezeichnung in der Rechtsmittelschrift möglichst unabhängige) großzügige Zulassung der Wahl bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entspricht daher in der Tat „der Gerechtigkeit in reinster rechtsstaatlicher Schau“ (BGH a.a.O.).
Das ergibt sich schließlich auch noch aus Überlegungen, die z.T. schon im Beschluss des früheren 3. Strafsenats vom 12. Dezember 1951 (BGHSt 2, 63 ff) angestellt worden sind:
Die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe ist häufig nicht ausführlich. Sie bringt die tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen nicht in lückenloser Darstellung. Mitunter kann sie geradezu irreführend sein, z.B. dann, wenn der Richter des ersten Rechtszuges seine Entscheidung in der mündlichen Begründung überwiegend auf rechtliche, in den schriftlichen Urteilsgründen dagegen ausschließlich auf tatsächliche Gesichtspunkte stützt. Durch solche mündliche Urteilsverkündung wird sich der Anfechtungsberechtigte häufig bewogen fühlen, das Rechtsmittel (einstweilen) als Revision zu bezeichnen. Wollte man ihn aus rein formalen Erwägungen an dieser Erklärung festhalten, so würde dies zu höchst ungerechten Folgen führen. Denn den mündlichen Erklärungen des Richters kommt – obwohl § 268 Abs. 2 StPO sie vorschreibt – gegenüber den schriftlichen Urteilsgründen keine Bedeutung zu; diese sind, auch wenn sie von den mündlich mitgeteilten Urteilsgründen abweichen, allein maßgebend. Der Anfechtungsberechtigte wäre also zu einem wesentlichen Teil ohne seine Schuld an ein Rechtsmittel gebunden, mit dem er möglicherweise nichts anfangen kann.
Nach alldem musste dem Vorlegungsbegehren des Oberlandesgerichts in Braunschweig der Erfolg versagt bleiben. Da das Urteil des Landgerichts in Braunschweig lediglich die Frage der Zulässigkeit behandelt, war es auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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