Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 442/56
- Datum
- 27.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Minderjähriger unter dem Schutzalter kann seine geschlechtliche Ehre rechtlich nicht wirksam aufgeben; eine behauptete Einwilligung in unzüchtige Handlungen schließt deshalb die Strafbarkeit nicht aus.
Das Zeigen von Geschlechtsteilen und das aktive Veranlassen bzw. Fördern sexueller Handlungen gegenüber einem Kind kann eine gemeinschaftliche tätliche Beleidigung darstellen, wenn dadurch Missachtung der geschlechtlichen Ehre zum Ausdruck gebracht wird.
Für die Verwirklichung des Beleidigungsvorsatzes genügt das Bewusstsein, mit dem Verhalten gegen wesentliche Normen des Zusammenlebens zu verstoßen; eine besondere beleidigende Absicht ist nicht erforderlich.
Ein behaupteter Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass der Täter sich der Unerlaubtheit seines Tuns bewusst war.
Bei der Strafzumessung können Vorstrafen und die objektive Schwere bzw. die 'Hasslichkeit' der Tat strafschärfend berücksichtigt werden, sofern das Gericht die Gründe hierfür nachvollziehbar darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 16. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Robert ████████ aus ███, dort geboren am ██████████████, wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. Juli 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Juli oder August 1955 veranlasste der Angeklagte die am 3. September 1941 geborene Sieglinde ██████████ in seiner Wohnung, ihm und den dort anwesenden drei anderen Männern, ████████, ████ und ███, ihren Geschlechtsteil zu zeigen, und versprach ihr hierfür Geld. Das Mädchen tat dies. Anschließend wies er Sieglinde ████████, der er das Geld nicht gegeben hatte, darauf hin, dass sie sich auf andere Weise Geld verdienen könne. Er bot ihr und ███ je 1,50 DM, wenn beide miteinander geschlechtlich verkehren würden. ████ versuchte darauf, mit Sieglinde ██████ geschlechtlich zu verkehren, was aber nicht gelang. Nunmehr schlug der Angeklagte vor, ███ solle am Geschlechtsteil der Sieglinde lecken und diese solle dann das Glied des ████ in den Mund nehmen. Beide gingen auf diesen Vorschlag zum Schein ein, ███ tat nur so, als wenn er mit seinem Mund den Geschlechtsteil des Kindes berührte, näherte sich ihr aber in Wahrheit nur mit dem Mund. Sieglinde ihrerseits berührte das Glied des ███ mit dem Mund nur flüchtig. Daraufhin versuchte auf Anregung des Angeklagten ███ den Geschlechtsverkehr mit Sieglinde auszuüben. Der Angeklagte schlug dann vor, dass auch ████████ mit Sieglinde geschlechtlich verkehre. Es gelang diesem aber nicht, sein Glied in die Scheide des Kindes hineinzustecken. Anschließend verlangte Sieglinde von den anwesenden Männern, alle sollten ihre Geschlechtsteile zeigen, damit keiner etwas verrate. Daraufhin holte der Angeklagte seinen Geschlechtsteil aus der Hose und zeigte ihn.
II.
Die Strafkammer konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, er habe geglaubt, Sieglinde sei bereits 14 Jahre alt. Sie verurteilt den Angeklagten deshalb nicht wegen eines Verbrechens aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern wegen tätlicher Beleidigung.
Hierzu führt sie aus: Der Angeklagte habe durch die unzüchtigen Handlungen dem Kinde gegenüber seine Missachtung und Nichtachtung kundgetan, indem er ihr seinen Geschlechtsteil zeigte, sich ihren nackten Geschlechtsteil zeigen ließ und die anwesenden Männer dazu ermunterte, der Reihe nach mit dem Kinde den Geschlechtsverkehr zu versuchen. Zwar stehe Sieglinde ██████████ in moralischer Hinsicht in schlechtem Ruf. Aber auch moralisch verdorbene Kinder seien beleidigungsfähig. Die Rechtswidrigkeit der Beleidigung des Angeklagten werde auch nicht durch die etwaige Einwilligung des Kindes in die unzüchtigen Handlungen ausgeschlossen, da Sieglinde bei ihrem Alter rechtswirksam auf die Wahrung ihrer geschlechtlichen Ehre nicht habe verzichten können. Der Angeklagte sei sich auch des Unzulässigen seines Tuns bewusst gewesen.
III.
1.) Die Revision meint, in dem Verhalten des Angeklagten liege keine Beleidigung, weil Sieglinde auf geschlechtlichem Gebiet bereits vorher verdorben gewesen sei.
Das ist nicht richtig.
Die Art, in der das Mädchen seine geschlechtliche Ehre preisgab, musste es der Gefahr allgemeiner Missachtung aussetzen. Nur, wer die geschlechtliche Ehre der Sieglinde missachtete, insbesondere ihr eine geschlechtliche Ehre überhaupt absprach, konnte derartige Handlungen, noch dazu gegen das Versprechen eines Entgelts, von ihr verlangen.
Die Ausführungen der Revision laufen darauf hinaus, dass der Angeklagte dem Mädchen mit Rücksicht auf seine Verdorbenheit in geschlechtlicher Beziehung nur eine berechtigte Missachtung zum Ausdruck gebracht habe. Aber auch dieser Gesichtspunkt greift nicht durch. Sieglinde war zur Zeit der Tat 13 Jahre, der Angeklagte hielt sie für 14 Jahre alt. Ein Mädchen dieses Alters behält, auch wenn es geschlechtlich verdorben ist, den Anspruch auf Achtung seiner geschlechtlichen Ehre, weil ihm das nötige Verständnis für den Wert der Geschlechtsehre und die Bedeutung ihrer Preisgabe fehlt. Es verdient nicht, missachtet zu werden, sondern bedarf der Erziehung. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass Sieglinde mit dem Verhalten des Angeklagten einverstanden war. Sie konnte, wie die Strafkammer mit Recht ausführt, ihre Geschlechtsehre nicht preisgeben (vgl. RGSt 74, 224/226; 75, 179/181, 182; BGHSt 5, 362).
2.) Der Zusammenhang des Urteils ergibt eindeutig, dass der Angeklagte sich bewusst war, der Sieglinde seine Missachtung in geschlechtlicher Beziehung zum Ausdruck zu bringen. Damit ist der Beleidigungsvorsatz ausreichend festgestellt. Eine besondere Beleidigungsabsicht erfordert § 185 StGB nicht.
Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten darüber, dass sein Verhalten mit Rücksicht auf die Verdorbenheit des Mädchens rechtlich erlaubt sei, wäre ein Verbotsirrtum. Die Strafkammer stellt aber ausdrücklich fest, der Angeklagte sei sich des Unzulässigen seines Tuns bewusst gewesen. Damit ist ein Verbotsirrtum ausgeschlossen. Dafür, dass die Strafkammer mit dieser Feststellung nur gemeint habe, der Angeklagte sei sich des moralisch Anstößigen seiner Handlungsweise bewusst gewesen, bietet das Urteil keinen Anhalt. „Unzulässig“ ist vielmehr nach allgemeinem Sprachgebrauch dasselbe wie „unerlaubt“. Darauf, ob der Angeklagte die Strafbarkeit seines Tuns gekannt hat, kommt es nicht an. Es genügt, wenn der Angeklagte sich des Widerspruchs seiner Handlungsweise zum Wohl der Allgemeinheit, zu den Normen, die für das Zusammenleben wesentlich sind, bewusst war. Das lag bei der Sachlage so nahe, dass es näherer Ausführungen zur Begründung dafür, dass der Angeklagte das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt hat, nicht bedurfte.
IV.
Auch gegen die Strafzumessung bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Im Urteil heißt es hierzu:
„Hinsichtlich des Strafmaßes sprachen zu Ungunsten des Angeklagten seine vielen, z. T. einschlägigen Vorstrafen und die Hasslichkeit der Tat, die den objektiven Tatbestand eines Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Eine Geldstrafe kam daher nicht in Frage. Zugunsten des Angeklagten sprach außer seinem Geständnis die Tatsache, dass Sieglinde ██████████ sich dem Verlangen des Angeklagten gegenüber bereitwillig gezeigt hat.“
Die Revision meint, die Strafkammer habe unzulässigerweise bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Tat objektiv ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB war. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Umständen auch die unverschuldete objektive Schwere des Rechtsbruchs straferschwerend herangezogen werden kann (vgl. dazu Jagusch, Praxis der Strafzumessung 25 II 6 b). Denn bei richtiger Urteilsauslegung hat die Strafkammer dies nicht getan. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt offensichtlich bei der Betonung der Hasslichkeit der Tat. Diese rückte in die Nähe des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB deshalb, weil die Beleidigung durch unzüchtige Handlungen begangen worden ist und die Verletzte auch nach der Vorstellung des Angeklagten gerade dem Schutzalter der Vorschrift entwachsen war. Dass dieser Umstand entscheidend zu Lasten des Angeklagten die Strafhöhe beeinflussen musste, lag auf der Hand. Das hat die Strafkammer offensichtlich gemeint.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |