Treffer
BGH Urteil

BGH: Alkoholisierung, § 51 Abs. 2 StGB und Unterlassene Hilfeleistung beim Unglücksfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 442/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Missbrauchs einer willenlosen Frau sowie wegen unterlassener Hilfeleistung. Beanstandet wurde insbesondere die strafzumessungsrechtliche Behandlung einer erheblichen Alkoholisierung und die Begründung zur Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Der Senat hob die Strafaussprüche gegen zwei Angeklagte wegen unzureichender und rechtsfehlerhafter Begründung zur verminderten Zurechnungsfähigkeit auf. Hinsichtlich eines wegen § 323c StGB Verurteilten wurden zudem Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein beim Unterlassen vermisst; insoweit wurde der Schuldspruch aufgehoben und zurückverwiesen. Die Revision der wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilten Gastwirtin blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB bei erheblich alkoholbedingter Beeinträchtigung bedarf einer tragfähigen, an den konkreten Tatumständen orientierten Begründung.

2

Planmäßiges Handeln schließt eine rauschbedingte erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht aus.

3

Ein gutes Erinnerungsvermögen an das Tatgeschehen ist kein sicheres Anzeichen dafür, dass zur Tatzeit volle Zurechnungsfähigkeit vorlag.

4

Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr begründet oder zu begründen droht, auch wenn die Gefahrenlage durch den Willen des Gefährdeten mitverursacht wurde oder ein unerwartet eintretender Zustand sich rasch verschlimmert.

5

Bei der Bestrafung wegen eines strafbewehrten Unterlassens ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Unterlassens zu erörtern; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kann nach den Umständen der Person und des Lebenskreises des Täters in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 12. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ Willi B. ███ aus █, geboren 1931 ██ ████, Krs.,

2.) den ████████ Adolf W. jun. dort geboren am ███████████, aus █, Krs.,

3.) ██████████████ ████████ N. den — ████ ███████ ████████████████, █████ aus

4.) die Witwe █████ M. aus ███████, dort ███████ am

wegen Unzucht mit einer Willenlosen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████, ███████ jun. und ████ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 12. Mai 1954 samt den Feststellungen im Schuldspruch gegen den Angeklagten N. und in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten ██████ und ███ jun. aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████ und ███ jun. werden verworfen.

Verworfen wird auch die Revision der Angeklagten M. Diese hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer ████, ██████ jun. und N. an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

1.) der Angeklagte ████████ jun. „wegen Beihilfe zum Missbrauch einer willenlosen Frau sowie wegen versuchten Missbrauchs einer willenlosen Frau zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr 2 Monaten Gefängnis“;

2.) der Angeklagte ███ „wegen Missbrauchs einer willenlosen Frau (§ 176 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) und wegen Anstiftung zum versuchten Missbrauch einer willenlosen Frau zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis“;

3.) der Angeklagte █████ „wegen unterlassener Hilfeleistung zu zwei Monaten Gefängnis“;

4.) die Angeklagte M. „wegen unterlassener Hilfeleistung zu neun Monaten Gefängnis“.

Gegen dieses Urteil haben die genannten Angeklagten in vollem Umfange Revisionen eingelegt.

A. Revision des Angeklagten W. jun.

Die erhobene Sachrüge, mit der sich die Verfahrensbeschwerde deckt, führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1.) Mit seinen Angriffen gegen die Feststellungen und mit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.

2.) Auch mit ihren anderen Einzelbeanstandungen dringt die Revision nicht durch.

a) Ihre Auffassung, eine Bestrafung wegen Beihilfe habe deshalb nicht erfolgen können, weil noch kein Urteil gegen den Haupttäter ███ vorgelegen habe, ist abwegig, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht.

b) Nach den Urteilsfeststellungen stand das Verhalten des Angeklagten bereits in täterischer Beziehung zu dem Angriffsgegenstand und begründete so eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der geschlechtlichen Willensfreiheit der Verletzten. Unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt bestehen mithin keine Bedenken gegen die Annahme einer versuchten Schändung.

3.) Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch im Strafausspruch, weil die Strafkammer die Nichtanwendung der Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB nur unzureichend begründet hat.

a) Das angefochtene Urteil enthält hierzu folgende Ausführungen: „Es ist auch berücksichtigt worden, dass die Angeklagten ihre Straftaten im Zuge einer ausgelassenen Silvesterfeier begangen haben, bei der sie beträchtlich dem Alkohol zugesprochen hatten. Lediglich die Angeklagte M. hatte sehr wenig getrunken. Die Angeklagten ████, ███ jun. und N. sind jedoch keineswegs zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen. Sie können sich sämtlich der einzelnen Vorfälle in der Neujahrsnacht recht genau entsinnen. Ihnen kann deshalb auch nicht zugestanden werden, dass bei ihnen die Fähigkeit, das Unerlaubte ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).“

b) Aus den im einzelnen festgestellten Tatumständen und aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich nun allerdings, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zur Tatzeit bei sämtlichen Angeklagten nicht vorlagen (das räumt auch die Revision des Benecke – die einen eingehenden Einzelangriff gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB erhoben hat – ein).

Für die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB lässt sich dies bei den bisherigen Feststellungen dagegen nicht mit Sicherheit sagen. Denn die Tat ist gegen 3 Uhr morgens ausgeführt worden, einem Zeitpunkt, bis zu dem die Angeklagten vom frühen Abend an wiederholt dem Alkohol zugesprochen hatten. Die oben wiedergegebene Begründung der Strafkammer für die Nichtannahme verminderter Zurechnungsfähigkeit ist bei dieser Sachlage zu knapp. Außerdem ist diese Begründung noch durch einen Rechtsirrtum beeinflusst. Denn ebensowenig wie planmäßiges Handeln eine rauschbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausschließt, ist auch das Vorhandensein eines guten Erinnerungsvermögens ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Täter zur Zeit der Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war (vgl. u. a. BGH in 1 StR 133/53 vom 10.4.1953; Dallinger MDR 1953, 596).

Die Strafkammer wird daher in Bezug auf den Angeklagten ███ jun. über die Höhe der Strafe neu verhandeln und entscheiden müssen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Trunkenheit der Angeklagten nicht „sinnlos“ gewesen zu sein braucht, um die Annahme auch einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu rechtfertigen.

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen könnte sich unter Umständen empfehlen.

B. Revision des Angeklagten ███

1.) Soweit die Revision den Vorwurf erhebt, die Strafkammer habe die Begriffe der Trunkenheit und der Willenlosigkeit gleichgestellt, geht sie an dem klaren Wortlaut der Entscheidungsgründe vorbei. Nach eingehenden, rechtsirrtumsfreien Darlegungen kommt die Strafkammer zu dem Schluss, Elsa █████████ habe sich am Morgen des 1. Januar 1954 zunächst in willenlosem, später in bewußtlosem Zustande befunden.

2.) Zu dieser Folgerung durfte der Tatrichter hier auch gelangen, ohne einen Sachverständigen heranziehen zu müssen. Denn es boten sich ihm dafür tatsächliche Umstände an, deren Beurteilung keine besonderen medizinischen Fachkenntnisse voraussetzte. Die in diesem Zusammenhange erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht muss daher und nicht nur aus den dargelegten Gründen erfolglos bleiben.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind – auch zu den anderen Punkten unzulässig.

3.) Mit Unrecht sieht die Revision die Gründe des angefochtenen Urteils als widersprüchlich an.

Die Feststellung der Strafkammer über die Unfähigkeit der Elsa ████, sich zu unterhalten (UA 5), lässt sich durchaus mit der weiteren Feststellung vereinen, die frühere Mitangeklagte Sonja ██████ habe von der Bühne her Stimmengeräusch gehört. Denn dieses Stimmengeräusch ging nicht auf eine mit Elsa ██ ████████ „Unterhaltung“ zurück, sondern darauf, dass Elsa ██ zu jener Zeit „lallendes Gemurmel“ von sich gab (UA S. 7) und dass der Beschwerdeführer von sich aus bemüht war, eine Unterhaltung in Gang zu bringen.

4.) Die Strafkammer hebt hervor, ███ habe die Willenlosigkeit der Elsa ██ erkannt (UA S. 13) und es sei ihm bewusst gewesen, dass sie in dem Zustand, in dem sie sich damals befand, unfähig war, die Bedeutung des außerehelichen Beischlafs zu erkennen (UA S. 15). Der Tatrichter stellt weiterhin fest, der Angeklagte habe nicht annehmen können und er habe auch nicht angenommen, dass Elsa ██ mit dem Geschlechtsverkehr in ihrer Volltrunkenheit einverstanden gewesen sei (UA S. 14). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Beanstandungen der Revision gehen daher fehl, soweit es sich nicht überhaupt nur um unzulässige Tatsachenbemängelungen handelt.

Die übrigen Einzelangriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

5.) Mit Recht dagegen wendet sich die Revision gegen die Strafaussprüche. Diese können aus den oben zur Revision ████████ jun. erörterten Gründen keinen Bestand haben.

C. Revision des Angeklagten N.

1.) Mit Unrecht bezweifelt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Unglücksfalles.

Ein Unglücksfall ist „jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht, gleichgültig ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder ob sie von seinem Willen hervorgerufen ist. Dasselbe muss gelten, wenn ein in der Person des Betroffenen ohne sein Zutun auftretender Zustand wider Erwarten eine sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt“ (so: BGHSt 6, 147 [152, 153]).

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils tragen dieser Begriffsbestimmung Rechnung. Denn die Strafkammer hebt hervor, dass für Elsa ██████ deshalb ein Unglücksfall vorlag, weil „sie infolge ihrer Trunkenheit zu einem willenlosen Opfer der sie zum außerehelichen Beischlaf missbrauchenden Männer wurde, wodurch ihr plötzlich an Leib und Ehre ein Schaden drohte und sogar entstand“.

2.) Abwegig ist die Bemängelung der Revision, es fehle an ausreichenden Feststellungen darüber, dass der Angeklagte N. den Unglücksfall erkannt habe. Diese Feststellungen sind bei den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung enthalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Tatrichter auch nicht daran gebunden, seine Feststellungen nur bei der Schilderung des „Sachverhalts“ zu treffen. Er darf dies vielmehr an jeder Stelle des Urteils tun, wenn und solange das Urteil dabei verständlich bleibt. Die Verständlichkeit des Urteils kann aber hier nicht in Zweifel gezogen werden.

3.) Die Revision geht an den Urteilsfeststellungen vorbei, wenn sie vorträgt, der Beschwerdeführer habe, als er erfuhr, was der Angeklagte ███████ jun. und der Zeuge ███████ mit Elsa █████ █████████ glauben können, das Mädchen sei inzwischen wieder zu sich gekommen; die Nachricht über das strafbare Vorhaben der anderen hat der Beschwerdeführer vielmehr schon „kurze Zeit“ nach Kenntniserlangung von dem willenlosen Zustand der Gefährdeten erhalten. Er konnte daher noch nicht an eine Besserung des Zustandes geglaubt haben.

4.) Der Revision ist aber zuzugeben, dass im Urteil jede Darlegung darüber fehlt, ob dem Angeklagten ████ das Rechtswidrige seines Unterlassens bewusst geworden war. Zu einer Erörterung dieser Frage bestand aber schon im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse dieses Beschwerdeführers und vor allem auch deshalb Veranlassung, weil es sich hier um die Verletzung einer Vorschrift handelt, die eine Unterlassung mit Strafe bedroht. Der Tatrichter wird daher unter Berücksichtigung der Grundsätze in BGHSt 2, 194 ff. neu über die Schuld des Angeklagten █████████████ und entscheiden müssen. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass das Maß der vom Angeklagten zu fordernden Gewissensanspannung sich nach den Umständen dieses Falles und nach dem Lebensund Berufskreis dieses Täters zu richten hat. Wenn er trotz der ihm danach zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns nicht zu gewinnen vermocht hatte, war der Irrtum unüberwindlich und die Tat für ihn nicht vermeidbar. Anderenfalls ist die Frage einer etwaigen Herabminderung der Schuld zu prüfen und auf jeden Fall darauf einzugehen, ob und inwieweit seine Zurechnungsfähigkeit herabgesetzt war.

D. Revision der Angeklagten M.

1.) Wie zur Revision ██████ bereits ausgeführt, unterliegt die Annahme eines Unglücksfalles keinem rechtlichen Zweifel.

2.) Wenn die Beschwerdeführerin einen „krassen Widerspruch“ zwischen ihrer Verurteilung und dem Freispruch der Mitangeklagten Sonja ██████ empfindet, so kann sie hiermit und mit den hierzu angestellten Erwagungen in diesem Rechtszuge nicht gehört werden. Es ist im Rahmen der freien allein Aufgabe des Tatrichters, Beweiswürdigung für jeden Angeklagten selbständig die Schuldfeststellungen zu treffen. Diese Feststellungen werden auch nicht schon deshalb widersprüchlich, weil – auf Grund das Gericht sich bei einem Angeklagten die Schuldüberzeugung zusätzlicher Beweisanzeichen verschaffen kann, während ihm diese Überzeugung bei einem anderen Angeklagten fehlt.

3.) Die anderen Einzelbeanstandungen der Revision sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Im Unterschied zu ███ lassen bei ihr Feststellungen und Zusammenhang des Urteils keinen Zweifel darüber, dass sie das Unrecht ihrer Unterlassung – in Bezug erkannt hatte. Der die anderen Angeklagten beschwerende Rechtsmangel auf den Strafausspruch liegt bei der Angeklagten M. ebenfalls nicht vor, weil sie nach den Feststellungen der Strafkammer wegen ihrer Gastwirtspflichten in der Silvesternacht nur wenig Alkohol zu sich genommen hatte, so dass bei ihr die Moglichkeit einer Trunkenheit (– und einer hierdurch hervorgerufenen erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit –) von vornherein ausscheidet.

Die Revision dieser Angeklagten war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

SchmidtSiemer
Dr. RotbergDr. Börker

Zitiert (1)