Revision aufgehoben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verabredung (§30 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 441/94
- Datum
- 23.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verabredung zur Mittäterschaft nach §30 Abs.2 StGB setzt hinreichend bestimmte Feststellungen zur Vereinbarung und zum konkreten Tatbeitrag der beteiligten Personen voraus.
Die rechtliche Würdigung, dass ein Tatplan mit der Mitwirkung einer bestimmten Person steht und fällt, muss durch entsprechende, in den Urteilsgründen dargelegte tatsächliche Feststellungen gestützt werden.
Fehlen konkrete Feststellungen zum vorgesehenen Beitrag eines Mitbeteiligten, ist das Urteil aufzuheben; sind ergänzende Feststellungen durch das Tatgericht möglich, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Senat ist nicht gehindert, die Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen, wenn die Voraussetzungen für eine tragfähige Verurteilung in den Urteilsfeststellungen nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 24. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen █ Norbert geboren am ██ 1955 in ███, wegen Verabredung eines Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Februar 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung eines Mordes und einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die getroffenen Feststellungen tragen – wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat – den Schuldspruch wegen Verabredung zum Mord nicht.
Die von § 30 Abs. 2 StGB zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung vorausgesetzte Verabredung lässt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Zwar heißt es im Rahmen der rechtlichen Würdigung, der Tatplan des Angeklagten und des Zeugen H. ████ habe vorgesehen, dass ███ die Sprengstoff-Falle bauen und damit einen entscheidenden Tatbeitrag leisten solle, so dass der Plan mit der Mitwirkung des Zeugen stand und fiel (UA S. 19).
Diese Würdigung findet aber in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Dort heißt es lediglich, dass der Zeuge, der bei der Bundeswehr als Gebirgsjäger ausgebildet worden war und dabei fundierte Kenntnisse über Sprengmittel erlangt hatte, dem Angeklagten bei der Präparierung (der Handgranaten) „behilflich“ sein sollte (UA S. 8). Einzelheiten zum vorgesehenen Tatbeitrag des Zeugen werden nicht mitgeteilt.
Diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hält – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – ergänzende Feststellungen, die eine Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB tragen, nicht für ausgeschlossen und verweist die Sache deshalb insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
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