Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung: Kein wirksamer Revisionsverzicht bei fehlendem Erinnerungsvermögen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 441/92
Datum
13.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam (Totschlag). Das BGH teilte mit, dass eine Äußerung des Angeklagten, sein Verteidiger solle keine Revision einlegen, keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht begründet, da der Angeklagte sich nicht an die rechtliche Bedeutung erinnerte. Die Wiedereinsetzung wurde gewährt; die Begründungsfrist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses oder des Urteils; das Landgericht kann die Urteilsgründe nach §267 Abs.4 S.3 StPO ergänzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels setzt ein bewusstes und verständiges Verhalten voraus, aus dem die Kenntnis der Rechtsfolgen folgt.

2

Fehlt dem Angeklagten das Erinnerungsvermögen an eine als Verzicht ausgelegte Äußerung, ist ein wirksamer Rechtsmittelverzicht in der Regel nicht anzunehmen; der Wahrscheinlichkeitsbeweis kann hierfür ausreichen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ohne Verschulden erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils; ergänzt das Gericht die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, beginnt die Frist mit der Zustellung der neuen Fassung.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 5. Mai 1992

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 13. Oktober 1992 in der Strafsache gegen R ███, geborener ███, Roland, aus ██████████, geboren am ██████████ 1960 in [REDACTED], wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1992

Tenor

Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 5. Mai 1992 und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Potsdam vom 3. Juli 1992 ist damit gegenstandslos.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.

Das Bezirksgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.

Gründe

Allerdings geht der Senat aufgrund der Erklärungen des Verteidigers Rechtsanwalt █████ und des Vermerks des Vorsitzenden des Strafsenats des Bezirksgerichts davon aus, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung gegenüber seinem Verteidiger erklärt hat, dieser solle Revision nicht einlegen. Indes ist nach dem Vortrag des Verteidigers Rechtsanwalt [REDACTED] und dem eigenen Vorbringen des Angeklagten der Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. BGHSt 21, 334, 350) erbracht, dass dem Angeklagten der Erklärungswert seiner Äußerung zumindest nicht in Erinnerung blieb.

Ein Rechtsmittelverzicht liegt nicht vor.

LaufhütteHarmsBasdorf
SchaferHager