Wiedereinsetzung: Kein wirksamer Revisionsverzicht bei fehlendem Erinnerungsvermögen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 441/92
- Datum
- 13.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels setzt ein bewusstes und verständiges Verhalten voraus, aus dem die Kenntnis der Rechtsfolgen folgt.
Fehlt dem Angeklagten das Erinnerungsvermögen an eine als Verzicht ausgelegte Äußerung, ist ein wirksamer Rechtsmittelverzicht in der Regel nicht anzunehmen; der Wahrscheinlichkeitsbeweis kann hierfür ausreichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ohne Verschulden erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils; ergänzt das Gericht die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, beginnt die Frist mit der Zustellung der neuen Fassung.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 5. Mai 1992
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 13. Oktober 1992 in der Strafsache gegen R ███, geborener ███, Roland, aus ██████████, geboren am ██████████ 1960 in [REDACTED], wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1992
Tenor
Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 5. Mai 1992 und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Potsdam vom 3. Juli 1992 ist damit gegenstandslos.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.
Das Bezirksgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
Gründe
Allerdings geht der Senat aufgrund der Erklärungen des Verteidigers Rechtsanwalt █████ und des Vermerks des Vorsitzenden des Strafsenats des Bezirksgerichts davon aus, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung gegenüber seinem Verteidiger erklärt hat, dieser solle Revision nicht einlegen. Indes ist nach dem Vortrag des Verteidigers Rechtsanwalt [REDACTED] und dem eigenen Vorbringen des Angeklagten der Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. BGHSt 21, 334, 350) erbracht, dass dem Angeklagten der Erklärungswert seiner Äußerung zumindest nicht in Erinnerung blieb.
Ein Rechtsmittelverzicht liegt nicht vor.
| Laufhütte | Harms | Basdorf | |||
| Schafer | Hager |