Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Gesamtstrafe und Maßregelausspruch wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 441/90
Datum
23.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen ein, das ihn wegen zahlreicher Sexualstraftaten verurteilte und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe und den Maßregelausspruch auf, weil das Landgericht den falschen Strafrahmen bei der Bildung der Gesamtstrafe angewandt hatte (§ 54 Abs.2 StGB). Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Sache wurde zur Neuentscheidung über die aufgehobenen Teile zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe richtet sich das zulässige Höchstmaß nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB (begrenzende Höchstgrenze von 15 Jahren), wenn die Voraussetzungen dieses Satzes vorliegen; nicht § 54 Abs. 2 Satz 1 ist maßgeblich.

2

Ist bei der Gesamtstrafenbildung ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde gelegt worden, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

3

Der Ausspruch über eine Maßregel (z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) ist aufzuheben, soweit er in rechtlicher oder tatsächlicher Verbindung mit der aufgehobenen Strafbemessung steht.

4

Werden Teile eines Urteils (z. B. Gesamtstrafe oder Maßregelausspruch) aufgehoben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über diese Teile an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 28. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ███ oder ███, Jürgen, geboren am ████ 1965 in ██ ██████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Mai 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, wegen versuchter Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche enthalten keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet, wobei diese Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 StGB).

Hiernach ist die Summe der Einzelstrafen 20 Jahre und 9 Monate (UA S. 34). Es ist jedoch zu besorgen, dass der Tatrichter von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Das Höchstmaß der Gesamtstrafe bestimmt sich hier nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1, sondern nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Gesamtstrafe darf fünfzehn Jahre nicht übersteigen.

Mit der Gesamtstrafe ist auch der Maßregelausspruch aufzuheben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. Oktober 1990 ist berücksichtigt worden.

RebitzkiSchusterHarms
LaufhütteHager