Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mangels Feststellung schussbereiter Waffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 441/80
- Datum
- 09.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatqualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt Feststellungen voraus, dass die zur Tat eingesetzte Waffe tatsächlich schussbereit (gebrauchsbereit) war.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den spezifischen tatsächlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Qualifikation, ist zu prüfen, ob eine andere Alternativvorschrift die Tat dennoch qualifiziert.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Aufhebung nicht entgegen, wenn ausgeschlossen ist, dass ein rechtlicher Hinweis dem Angeklagten eine wirksame, anderslautende Verteidigung ermöglicht hätte.
Lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass ein Rechtsfehler den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Musiker Detlev ██████ aus ██████, geboren am █████ 1952 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. September 1980 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ausgeführt:
„Insoweit zutreffend beanstandet die Revision die Anwendung der Nr. 1 des § 250 Abs. 1 StGB. Dessen Anwendung setzt voraus, dass die zur Tat eingesetzte Waffe als Schusswaffe gebrauchsbereit war (Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 244 Rn. 4 m. w. Nachw.). Das ist nicht festgestellt; solche Feststellungen sind auch nicht zu erwarten, so dass die Annahme tateinheitlich schweren Raubes auf die Nr. 2 des § 250 Abs. 1 StGB gestützt werden kann (BGH bei Holtz in MDR 1979, 281). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer nach einem rechtlichen Hinweis insoweit anders und wirksamer hätte verteidigen können.
Dass dieser Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, lässt sich hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die aus der Verwendung einer Schusswaffe folgende Gefährlichkeit der Tat berücksichtigt (UA S. 13), lassen besorgen, dass es dabei auf die Gefahrlichkeit des Einsatzes gerade einer schussbereiten Waffe abhebt; das trifft indessen nach den Feststellungen nicht zu.
Über die Strafe muss mithin der Tatrichter erneut befinden.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |