Revision: Meineidsverurteilung aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 441/65
- Datum
- 30.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht feststellen und darlegen, dass die ausgelassene Angabe nicht offensichtlich wertlos war oder dass der Beschuldigte sie nicht für offensichtlich wertlos hielt.
Bestehen Zweifel an der Wertlosigkeit eines im Offenbarungseid anzugebenden Vermögensgegenstands, bedarf es ausdrücklicher Feststellungen hierzu durch das Tatgericht.
Beeinflusst die Aufhebung einer Meineidsverurteilung die Strafzumessung der übrigen Verurteilungen nicht, ist lediglich die Meineidsbestrafung nebst der daraus resultierenden Gesamtstrafe aufzuheben.
Wird eine Teilverurteilung aufgehoben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die zuständige Vorinstanz oder an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht in ████████████, 15. Juni 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Rentner Franz aus ██, geboren ███████ █████ in ██ (Oberschlesien), wegen einfachen Bankrotts u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Franz wird das Urteil des Landgerichts in ████████████ vom 15. Juni 1965 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung und wegen Betruges richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
II.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Meineides nicht aufrechterhalten bleiben. Die Strafkammer sieht den Meineid darin, dass der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides im Januar 1963 seinen Anteil an der seit 21. August 1962 im Konkurs befindlichen oHG Egon █████ & Co. nicht angegeben habe.
Die Strafkammer hat sich dabei mit der Frage, ob dieser Gesellschaftsanteil zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides offensichtlich wertlos war und aus diesem Grunde nicht angegeben zu werden brauchte (BGHSt 13, 345, 349), nicht auseinandergesetzt. Es kann schon zweifelhaft sein, ob sich etwa aus den Darlegungen der Strafkammer über die unordentliche Buchführung entnehmen lässt, dass jedenfalls zur Zeit des Offenbarungseides die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft noch so ungeklärt waren, dass von einer offensichtlichen Wertlosigkeit nicht gesprochen werden konnte. Jedenfalls hätte es bei der Sachlage ausdrücklicher Darlegungen darüber bedurft, dass der Angeklagte den Gesellschaftsanteil nicht für offensichtlich wertlos hielt.
Wie die Strafzumessungsgründe für die Verurteilungen wegen unordentlicher Buchführung und wegen Betruges ergeben, sind die Strafen für diese Delikte durch die Verurteilung wegen Meineides nicht beeinflusst. Es bedurfte deshalb neben der Aufhebung der Meineidsbestrafung nebst der dazu gehörigen Nebenstrafen nur noch der Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |