Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Rückfallbetruges
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 441/64
- Datum
- 17.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn durch die Handlung des Täters dem Gläubiger die Forderung entzogen wird, etwa weil der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Täter zahlt, ohne dass dieser das Geld weiterleitet.
Ob bereits die bloße Gefahr, vom Drittschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden und hierdurch in Beweisschwierigkeiten zu geraten, einen Vermögensschaden begründet, bedarf keiner Entscheidung, wenn ein tatsächlicher Schaden durch den Wegfall der Forderung festgestellt werden kann.
Erhebt die Revision nur eine Sachrüge, bleibt eine Verurteilung bestehen, sofern die rechtliche Würdigung und die Feststellungen des Tatrichters rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 13. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Günther B █████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1913 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. e. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Juli 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, gegen die die Revision nur die Sachrüge erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle █████ schon darin ein Schaden des Kunden des Angeklagten gesehen werden kann, dass für ihn die Gefahr bestand, auf Zahlung verklagt zu werden und dabei in Beweisschwierigkeiten zu kommen. Denn wenn der Kunde mit befreiender Wirkung an den Angeklagten gezahlt haben sollte, dann wäre durch diese Zahlung die Firma K. geschädigt worden, die ihre Forderung gegen den Kunden verloren hätte, ohne dass der Angeklagte zur Weiterleitung des Geldes gewillt war.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Koffka | Börker |