Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Schuldspruch eines Angeklagten in Rückfallbetrug geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 441/63
Datum
12.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil wegen Betrugs/Untreue werden zurückgewiesen; das Revisionsgericht ändert jedoch bei einem Angeklagten den Schuldspruch von Untreue auf Betrug im Rückfall. Zentrales Streitpunkt war die rechtliche Bewertung des Vermögensschadens und die innere Tatseite. Das Gericht betont, dass spätere Wiedergutmachungsabsichten die Schuldfrage nicht berühren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung des Vermögensschadens im Betrug ist auf die durch die tatbestandliche Täuschung unmittelbar eintretende Vermögensminderung abzustellen; spätere Absichten des Täters, den Schaden zu beseitigen, berühren grundsätzlich nicht die Schuldfrage, sondern allenfalls die Strafzumessung.

2

Zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) genügt, dass der Täter durch Täuschung eine Vermögensverfügung herbeiführt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht; es ist nicht erforderlich, dass der Täter darauf gerichtet ist, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

3

Wenn der Eröffnungsbeschluss einen Straftatbestand (z.B. Rückfallbetrug) enthält und die tatsächlichen Feststellungen diese Würdigung tragen, kann das Revisionsgericht den rechtlichen Schuldspruch entsprechend ändern (entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO).

4

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nur in allgemeiner Form vorgetragen wird; sie muss konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich eine Verletzung verfahrensrechtlicher Normen ergibt (§ 344 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

████████████ ██ ████████, 13. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann █, geboren am ████ 1955 in █████, Kreis W, in anderer Sache in Strafhaft, zur Zeit in ██,

2. ███ ███████████████, Architekten Heinz ███████ aus ████, geboren am ████ 1920,

wegen Betruges i. R. u. a. e.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █ und ██████ gegen das Urteil des ████████████ ██ ████████ vom 13. März 1963 werden verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch gegen █ █████ ██████████ dahin geändert, dass dieser Angeklagte ████ ██ █████ wegen Betruges im Rückfall und nicht wegen ███████ ██████████ verurteilt wird.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten KC_ hat keinen Erfolg.

Auch die Revision des Angeklagten ██████ ist, abgesehen von einer Änderung des Schuldspruchs, nicht begründet.

I. Die Revision des Angeklagten S(

1. Die Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Da nach Fertigstellung der Bauten für Block A bis C im Rohbau die Bauarbeiten im November 1960 eingestellt wurden und bis Juni 1961 ruhten, brauchte sich der Strafkammer nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen die Buchungsunterlagen für die Zeit nach dem 1. Januar 1961 zu beschaffen, zumal die Buchungsvorgänge nur bis Ende Dezember 1960 einwandfrei waren (UA S. 28, 34/35).

2. Sachrügen

a) Die Feststellung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten █████████, aus der Grundschuldvalutierung noch nach dem 1. Januar 1961 (für das Bauvorhaben Block A bis C) an die Baufirma ██ ███████ 30.300 DM gezahlt zu haben, sei unwahrscheinlich und unglaubwürdig, widerspricht nicht den Feststellungen, die das Landgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen ███ und MC__ getroffen hat. Regling und Müller haben vom Angeklagten ███████ nach dem 1. Januar 1961 Barzahlungen von 10.000 bis 20.000 DM erhalten, und zwar einschließlich der bereits am 28. Oktober 1960 gezahlten und später auf das Garagenbauvorhaben der Eheleute ██████ umgebuchten 6.000 DM (UA S. 29/30). Die Strafkammer hat allerdings den Verwendungszweck des Grundschuldkredits weitgehend nicht zu klären vermocht. Dass der Angeklagte ██ nach dem 1. Januar 1961 für die Eheleute █████████████ für den auf ihrem Restgrundstück ausgeführten Garagenbau und die Ölheizung aufgewendet hat (UA S. 29, 36, 58, 65), schließt jedoch die von dem Tatrichter getroffene Feststellung nicht aus, dass ███ 30.300 DM jedenfalls nicht für das Bauvorhaben von Block A bis C, auf das es in diesem Zusammenhang allein ankommt, gezahlt hat.

b) Mit der weiteren Rüge, dass die Schlussfolgerung, die Bauherren von Block A bis C hätten das von dem Angeklagten ████ für sie verfasste Schreiben an die Stadtsparkasse in Hannover vom 26. Oktober 1960 (UA S. 49) nur in dem vom Landgericht angegebenen Sinne verstehen können, nicht zwingend sei, wendet sich der Angeklagte im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Im Übrigen ist die Auslegung, die nach diesen Feststellungen die Bauherren und die Stadtsparkasse in Hannover dem Schriftstück allein zuteilwerden lassen konnten, nach dessen Wortlaut möglich und verstößt nicht gegen Auslegungsregeln.

c) Auch die Behauptung, dass die Strafkammer über die Art, wie die beiden an der von dem Angeklagten █████ eingeleiteten Umfinanzierung beteiligten Kreditinstitute die bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden pflegen, keine Feststellungen getroffen habe, kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Die beanstandete Darlegung war für den Schuldspruch nicht notwendig. Für die Strafkammer war vielmehr entscheidend, dass der Angeklagte ██ „an die Durchführbarkeit seines Planes geglaubt und deswegen mit dessen Ausführung begonnen“ hat (UA S. 51). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung, die im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, führt im Falle ██ lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Eröffnungsbeschluss hat insoweit den Angeklagten ███ des Betruges im Rückfall beschuldigt (Bd. IV Bl. 82 d. A.). Nach Hinweis gemäß § 265 StPO hat die Strafkammer ihn jedoch wegen Untreue verurteilt. Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt: Obwohl in diesem Falle nach ihrer Überzeugung der Angeklagte ████████ bei Abschluss des Vertrages vom 11. August 1960 von vornherein den Willen hatte, zum mindesten über einen großen Teil der von ██████████ einzuzahlenden 10.000 DM alsbald abredewidrig zu verfügen, könne sie ihn nicht wegen Betruges verurteilen, weil sie nicht festzustellen vermöge, dass SC____ zu diesem Zeitpunkt durch die beabsichtigte zweckfremde Verwendung des eingezahlten Betrages schädigen wollte. Der Angeklagte möge damals „gehofft haben, den sich durch anderweite Verwendung der 10.000 DM ergebenden Fehlbetrag später auf andere Weise ersetzen zu können“ (UA S. 67). Wegen seiner optimistischen Einstellung habe er zwar die Möglichkeit einer Schädigung seines Vertragspartners erkannt, sie aber nicht billigend in Kauf genommen.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Bei Feststellung des Schadens ist nur die durch die Tat selbst unmittelbar eintretende Vermögensminderung in Betracht zu ziehen. Die spätere Entwicklung, insbesondere eine vom Täter ins Auge gefasste Beseitigung oder Wiedergutmachung des Schadens, kann allenfalls für die Strafzumessung, grundsätzlich aber nicht für die Schuldfrage von Bedeutung sein (BGH LM StGB § 263 Nr. 7; RGSt 39, 80, 83).

Bereits die Einzahlung der für den Grundstückskauf und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bestimmten 10.000 DM auf das Sperrkonto des Angeklagten, die der Zeuge ██ ███ im Vertrauen auf die wahrheitswidrigen Zusicherungen des Angeklagten Scheefer bewirkte, war ein Vermögensschaden. Wie das Landgericht weiterhin festgestellt hat, hat der Angeklagte ███████ auch die innere Tatseite des Betruges verwirklicht. Er wusste, dass das Konto Nr. ██████████████ in Wirklichkeit nicht bis zur Bildung eines Wohnungseigentumsblattes für Ponrobert beim Grundbuchamt unwiderruflich gesperrt war. Er handelte bei Vertragsschluss am 11. August 1960 bereits mit dem (am 22./25. August 1960 auch in die Tat umgesetzten) Willen, den eingezahlten Betrag zum großen Teil für ein anderes Bauvorhaben, nämlich die Bebauung von Block A, B und C, zu verwenden. Endlich wusste er, dass die dabei von ihm begünstigten „Dritten“, nämlich die Bauherren von Block A, B und C, zumal diese nach Vergabe der Bauvorhaben durch den Angeklagten „im April und Mai 1960“ ihrerseits die vereinbarten Anteile am Grundstückskaufpreis „alsbald“ auf das gleiche Konto eingezahlt hatten (UA S. 42), keinen Anspruch darauf hatten, dass die von ihnen aufzubringenden Beträge für den Grundstückskaufpreis des Grundstücks 10/2 und die Grundstücksnebenkosten aus Mitteln des Zeugen K______ geleistet wurden. Das reicht zur Verurteilung wegen Betruges aus. Entgegen der Annahme des Landgerichts war es nicht erforderlich, dass der Angeklagte ██████ „sich“ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte (UA S. 68).

Wenn der Angeklagte SC____ auf Grund seiner „optimistischen Einstellung“ möglicherweise hoffte, die verausgabten Beträge abdecken, den herbeigeführten Schaden also wiedergutmachen zu können, so konnte das an der Erfüllung des Betrugstatbestandes nichts mehr ändern.

Die von der Strafkammer in der abredewidrigen Verfügung über einen wesentlichen Teil der eingezahlten 10.000 DM erblicke Untreue hat neben dem voraufgegangenen Betrug des Angeklagten keine selbständige Bedeutung; sie ist vielmehr als mitbestrafte Nachtat anzusehen (vgl. BGHSt 6, 67).

Da das Landgericht weiterhin das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls rechtsfehlerfrei dargetan hat, ergeben die Feststellungen alle Merkmale der §§ 263, 264 StGB zur äußeren und inneren Tatseite, während andererseits eine Verurteilung aus § 266 StGB entfällt. Im Hinblick darauf, dass Rückfallbetrug nicht bloß ein Vergehen wie Untreue gemäß § 266 StGB ist, sondern als Verbrechen mit Zuchthaus von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe bedroht ist (§§ 264, 14 Abs. 2 StGB), ist es ausgeschlossen, dass die Strafkammer im Falle Ponrobert bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Einsatzstrafe festgesetzt hätte. Der Senat kann daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern, da der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten Rückfallbetrug nach §§ 263, 264 StGB vorgeworfen hat.

II. Die Revision des Angeklagten RY

Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Revision führt keinerlei Tatsachen an, aus denen die Verletzung einer Verfahrensnorm hervorgeht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auch die nur in allgemeiner Form erhobene Sachrüge kann nicht durchgreifen. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsmangel ergeben. Der Angeklagte KC_ hat durch sein Verhalten den Zeugen ██████ getäuscht und zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Auch die weiteren Merkmale des Betruges, insbesondere der Vermögensschaden und die innere Tatseite, sind einwandfrei festgestellt.

Der Generalbundesanwalt hat im Falle ██████ Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt