Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Freiheitsberaubung (Beginn der Haft)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 441/62
- Datum
- 13.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung müssen die Urteilsfeststellungen hinreichend darlegen, dass durch die Tat bereits eine tatsächliche Freiheitsentziehung eingetreten ist.
Fehlen Feststellungen darüber, dass eine wegen der Tat verhängte Freiheitsstrafe begonnen oder vollstreckt ist, kann nicht ohne Weiteres von vollendeter Freiheitsberaubung ausgegangen werden; es kommt allenfalls der Versuch in Betracht.
Die schwere Freiheitsberaubung kann auch als Versuch strafbar sein, wenn eine Freiheitsentziehung von längerer Dauer (mehr als eine Woche) gewollt ist.
Sind die tatsächlichen Feststellungen unzureichend für die Bejahung des Tatbestands, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbautechniker Günter ████ wohnungslos, geboren am ██████ 1931 in ██ █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen politischer Verdächtigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. März 1962 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil ergibt nicht, dass die Verbüßung der zwei Jahre Zuchthaus, zu denen ██ infolge der Mitteilungen des Angeklagten an Leutnant ██ ██████████ verurteilt worden ist, bereits begonnen hat. Nach den Urteilsfeststellungen sollte ██ diese zwei Jahre Zuchthaus offenbar im Anschluss an die Vollstreckung der fünf Jahre Zuchthaus, zu denen er vorher verurteilt worden war, verbüßen. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen darüber, dass diese fünf Jahre Zuchthaus bereits verbüßt sind. Es ergibt daher nicht, dass die Tat des Angeklagten schon jetzt eine Freiheitsberaubung zur Folge gehabt hat. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Versuch der schweren Freiheitsberaubung rechtlich denkbar ist, wenn eine längere als einwöchige Dauer gewollt ist (RGSt 61, 179; BGH GA 1958, 304).
| Koffka | Sarstedt | Kersting | |||
| Siemer | Borker |