Treffer
BGH Urteil

BGH: § 122 Abs. 3 StGB bei Mittäter ohne eigene Gewalt; § 20a StGB trotz Jugendstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 441/58
Datum
04.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags u.a. ein. Der BGH beanstandet, dass das Schwurgericht § 211 StGB nicht darauf geprüft hat, ob die Gewalt mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auch der Ermöglichung eines Raubes/Diebstahls der Dienstpistole diente. Deshalb werden der Schuldspruch insoweit sowie alle Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Ferner bestätigt der BGH die Verurteilung nach § 122 Abs. 3 StGB auch bei engem mittäterschaftlichem Zusammenwirken ohne eigene Gewalttat sowie die Anwendbarkeit von § 20a Abs. 1 StGB bei Erwachsenen trotz einschlägiger Jugend(straf)vorverurteilungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei bedingtem Tötungsvorsatz ist § 211 Abs. 2 StGB auch dann zu prüfen, wenn die Tötungshandlung (auch) dazu dienen soll, eine andere Straftat – etwa eine Wegnahmehandlung – zu ermöglichen; ein überwiegender anderer Hauptzweck schließt das Mordmerkmal nicht aus.

2

Eine vollständige Prüfung eines in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunktes (hier: § 211 StGB) kann im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, wenn dem Tatgericht ein Hinweis nach § 265 StPO möglich gewesen wäre und ergänzender Vortrag nicht ausgeschlossen ist.

3

„Gewalttätigkeit“ im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB setzt körperlichen Zwang voraus; rein seelischer Zwang genügt nicht.

4

Ein Meuterer, der keine eigenhändige Gewalttat begeht, ist nach § 122 Abs. 3 StGB strafbar, wenn er bei dem körperlichen Angriff eines anderen so eng als Mittäter zusammenwirkt, dass ihm die Gewaltanwendung als eigene Tat zuzurechnen ist.

5

§ 20a Abs. 1 StGB kann bei einem Erwachsenen auch dann anwendbar sein, wenn die erforderlichen früheren Verurteilungen auf Jugendgefängnis (RJGG) oder Jugendstrafe (§§ 17–19 JGG) lauteten, sofern die Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher trägt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 7. Februar 1958

Rubrum

Für das Nachschlagewerk ████ 079 Für die Amtliche Sammlung

StGB § 122 Abs. 3 Wer als meuternder Gefangener keine eigenhändige Gewalttat begeht, aber mit einem anderen Meuterer bei dessen körperlichem Angriff auf einen Anstaltsbeamten so eng zusammenwirkt, daß er sich die Gewaltanwendung als seine Tat zurechnen lassen muß, ist nach § 122 Abs. 3 StGB strafbar (im Anschluß an BGHSt 8, 294).

StGB § 20a Abs. 1; JGG §§ 17–19; RJGG § 4. § 20a Abs. 1 StGB ist auf einen Erwachsenen bei entsprechender Gesamtwürdigung seiner Taten auch dann anwendbar, wenn die beiden früheren Verurteilungen, die diese Vorschrift voraussetzt, auf Jugendgefängnis (RJGG) oder auf Jugendstrafe (§§ 17–19 JGG) lauteten.

5 StR 441/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ aus Zeitz, den berufslosen Hans ██, geboren ████ ██ 1935 in █████ ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

██ aus █████, den berufslosen Alois ██ █████, geboren am ████ 1934 in █████ (Kreis █████), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 7. Februar 1958 im Schuldspruch zu Nr. 1a der Urteilsformel und in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen beider Angeklagten werden verworfen.

Jeder der beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher eines gemeinschaftlichen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei und schwerem Raub sowie eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall für schuldig befunden, ferner den Angeklagten ████████ allein des schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, der Nötigung, der versuchten Notzucht und des Diebstahls im Rückfall. Der Strafausspruch lautet gegen ███████ auf eine Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus, gegen █████████ auf eine Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt worden.

Sowohl die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als die Revisionen der beiden Angeklagten erstreben die Aufhebung des ganzen Urteils. Sie rügen nur die Verletzung des sachlichen Rechts.

Nur die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Teil Erfolg.

A. Zum Schuldspruch.

I. Die Verurteilung beider Angeklagten nach §§ 212, 43, 122 Abs. 1 und 3, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 47, 73 StGB.

1. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht die Anwendung des § 211 StGB abgelehnt hat, ohne zu prüfen, ob die Angeklagten aus § 211 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB darum zu bestrafen waren, weil sie den Hauptwachtmeister ███ mit bedingtem Tötungsvorsatz auch zu dem Zwecke niedergeschlagen haben, um eine andere Straftat zu ermöglichen, nämlich um ihm die Dienstpistole mit Gewalt wegzunehmen. Diese Wegnahmehandlung hat das Schwurgericht zutreffend als tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beurteilt. Es hat ferner festgestellt, daß die Angeklagten schon bei der Besprechung des Fluchtplans verabredet hatten, ███ nach dem Niederschlagen mit der Eisenstange die Pistole wegzunehmen. Mithin diente diese mit bedingtem Tötungsvorsatz begangene Gewalttat auch dem Zweck, einen Diebstahl zu ermöglichen. Daß ihr Hauptzweck die Befreiung aus der Strafhaft war und der Diebstahl nur ein Mittel zur Erreichung dieses Zieles sein sollte, hindert die Anwendung des § 211 StGB nicht. Da denkbar ist, daß die Angeklagten nach einem Hinweis auf den übergangenen rechtlichen Gesichtspunkt (§ 265 StPO) ihre Einlassung vor dem Schwurgericht noch ergänzen, kann das Revisionsgericht selbst den Schuldspruch nicht ändern; er muß vielmehr insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden. Damit entfällt vorläufig die tatsächliche Grundlage für den am schwersten wiegenden Anklagepunkt. Daher sind die Strafaussprüche auch wegen der einwandfrei festgestellten anderen Straftaten beider Angeklagten aufzuheben; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß ihre Verurteilung wegen versuchten Totschlags auch die Gesamtwürdigung ihrer Taten nach § 20a StGB und die Höhe der anderen Strafen beeinflußt hat. Auch insoweit wird das Urteil aber nur auf die Revision der Staatsanwaltschaft und nicht auch auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben; denn dies ist nur eine Nebenfolge der zu Ungunsten der Angeklagten geltend gemachten Rüge der Nichtanwendung der §§ 211, 45 StGB.

2. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist die Begründung unbedenklich, mit der das Schwurgericht die Strafnorm des § 251 StGB in Verbindung mit § 224 StGB für nicht anwendbar gehalten hat. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift wäre geboten, wenn der Hauptwachtmeister ███ infolge der Verletzungen, die ihm █████████ mit der schweren Eisenstange zugefügt hatte, in Siechtum verfallen wäre. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist unter „Siechtum“ im Sinne des § 224 StGB ein anhaltender Krankheitszustand zu verstehen, der den Gesamtbestand der körperlichen und geistigen Kräfte des Verletzten erheblich beeinträchtigt, sein allgemeines Befinden erheblich stört und ein Schwinden der Körperkräfte und eine Hinfälligkeit zur Folge hat. Für einen solchen Krankheitszustand kann die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Verletzten ein wichtiges Anzeichen sein (RGSt 44, 59; 72, 345, 346). Das hat das Schwurgericht auch nicht verkannt, sondern ein Siechtum hier mit der rechtlich nicht angreifbaren Begründung verneint, daß sich zwar zur Zeit noch nicht nachweisen lasse, daß die Verletzungen seine dauernde Arbeitsunfähigkeit und eine ihn im ganzen auf unabsehbare Zeit erheblich beeinträchtigende Krankheit zur Folge haben würden (UA S. 23).

3. Das Schwurgericht hat angenommen, daß sich die beiden Angeklagten durch dieselbe Tat auch einer Gefangenenmeuterei unter Verübung von Gewalttätigkeiten (§ 122 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht haben (UA S. 22/23). Das ist richtig, obwohl █████████ selbst keine körperliche Gewalt gegen den Hauptwachtmeister ███ ausgeübt hat. Eine „Gewalttätigkeit“ im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB verübt, wer gegen einen der dort genannten Beamten einen körperlichen äußeren Zwang, „eine natürliche Kraft in Bewegung setzt, die sich mechanisch auf die Person übertragen soll“ (RGSt 52, 34, 35; BGH NJW 1953, 350). Ein nur seelischer Zwang genügt dazu nicht (RGSt 45, 153, 155). Daher verwirklichte █████████ den Tatbestand des § 122 Abs. 3 StGB nicht dadurch, daß er dem von █████████ bereits niedergeschlagenen ███ die Pistole vor das Gesicht hielt, als dieser sich noch bewegte. Das Landgericht hat aber mit Recht jene Vorschrift auch auf █████████ angewandt, weil er zu dem Niederschlagen des Beamten einen wesentlichen Tatbeitrag als Mittäter geleistet hat. █████████ war es, der bei der Verabredung den von █████████ als Tatwerkzeug vorgeschlagenen Holzknüppel für ungeeignet erklärte und besorgte, nachdem sich █████████ bereit erklärt hatte, zu schlagen. Er holte dem Aufsichtsbeamten damit auf den Kopf nach Beginn der Spätschicht aus dem Schmiederaum eine dicke, etwa 40 cm lange und etwa 2 kg schwere massive Eisenstange und legte sie in der Tischlerei so hin, daß █████████ sie um 16 Uhr abholen und unter seiner Jacke verstecken konnte. Nachdem █████████ den ersten Schlag auf den Kopf des Beamten geführt hatte und dieser sofort bewußtlos umgefallen war, sprang █████████ hinzu und nahm entsprechend dem am Morgen vereinbarten Plan die Pistole weg, in der sich fünf Schuß Munition befanden, während █████████ die Schlüssel ergriff. █████████ hat also mit █████████ bewußt und gewollt so eng zusammengewirkt, daß er sich die Gewaltanwendung selbst als seine eigene Tat zurechnen lassen muß. Einen Tatbeitrag des meuternden Gefangenen, der selbst keine eigenhändige Gewalttätigkeit verübt, hat das Reichsgericht allerdings unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 122 Abs. 3 StGB für nicht ausreichend gehalten, um nach dieser Vorschrift zu bestrafen (RGSt 69, 289); es gehöre in der Regel schon zur Täterschaft der Meuterei in der ersten Begehungsform des § 122 Abs. 1 („angreifen“), daß die Gefangenen, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten angreifen, hierbei als Mittäter handeln. Wenn nun die Vorschriften über die Mittäterschaft auch auf den strafschärfenden Tatbestand des § 122 Abs. 3 StGB anzuwenden wären, müßte jeder Mittäter einer solchen Meuterei nach dieser Vorschrift bestraft werden, wenn es zu Gewalttätigkeiten gegen Aufsichtsbeamte gekommen sei; das aber entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (RGSt aaO S. 294/295). Dieser Erwägung ist der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 294) insoweit beigetreten, als sich aus ihr ergibt, daß nicht alle Mittäter eines von einem Teilnehmer begangenen Verbrechens im Sinne des § 122 Abs. 3 nach dieser Vorschrift bestraft werden können, wenn sie nur an der Meuterei teilgenommen haben; für den Meuterer, der andere zu Gewalttätigkeiten anstiftet, treffe dieser Gesichtspunkt aber nicht zu. Eine solche anstiftende Tätigkeit gehe über die bloße Teilnahme am Angriff oder Widerstandleisten, in der der Beitrag als Mittäter der Meuterei bestehe, hinaus und sei demgegenüber ein selbständiges, anders geartetes Tun. Die Teilnahme an der Meuterei im Sinne des Abs. 1 würde nur die Anstiftung zu dieser Straftat aufzehren. Soweit der Teilnehmer am Vergehen nach § 122 Abs. 1 StGB andere Beteiligte zu Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte bestimme, sei dies mit der Bestrafung wegen jener Teilnahme nicht abgegolten. Dieser Gesetzesauslegung schließt sich der Senat an. Dann aber ist dem Schwurgericht auch darin zuzustimmen, daß diese Erwägungen um so mehr zutreffen, wenn der Täter, wie hier der Angeklagte █████████, Mittäter der Gewalttat ist. Dem steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Ob die bloße Beihilfe zur Gewalttat eines Mittäters eine solche Bestrafung nicht rechtfertigt, wie der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom 13. April 1956 (BGHSt 9, 119) angenommen hat, bedarf hier keiner Erörterung. Das dort angeführte Urteil des 4. Strafsenats vom 25. Februar 1954 (BGHSt 5, 344) betraf die Auslegung des § 125 StGB und erwähnt nur nebenbei die Rechtsprechung zu § 122 Abs. 3 StGB; dabei wird das Urteil des BGH vom 18. Dezember 1952 (BGHSt 3, 23) irrtümlich als Beleg dafür angeführt, daß der Bundesgerichtshof nur den Mittäter als nach § 122 Abs. 3 StGB strafbar ansehe, der eigenhändig Gewalttätigkeiten verübt hat. Gegenstand der letztgenannten Entscheidung war nicht diese Frage, sondern, ob der Begriff der „Gewalttätigkeit“ erfordere, daß dem bereits niedergeschlagenen Beamten der körperliche Zwang bewußt werde, den ein hinzutretender Meuterer durch das Fortschleifen des Bewußtlosen ausübt.

II. Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils ergibt im übrigen zum Schuldspruch Rechtsfehler weder zugunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten.

B. Zum Strafausspruch.

Auch zum Strafausspruch haben die Revisionen der Angeklagten keinen Erfolg.

I. Der Angeklagte ███ war auf Anordnung des Jugendrichters in Düsseldorf im September 1950, also mit 15 Jahren, in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht, aus dieser aber am 13. Oktober 1950 entflohen. In dem Strafverfahren gegen ihn vor der Jugendkammer des Landgerichts in Hildesheim – 3 Ks 4/51 jug – hat ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet, nach dem der Angeklagte ein „Psychopath mit weitestgehendem Versagen auf sozialem und ethischem Gebiete und Neigung zum Lügen“ ist. Es ist kein Rechtsfehler, daß diese Vorgeschichte das Schwurgericht nicht zu der Prüfung veranlaßt hat, ob die psychische Abartigkeit dieses Angeklagten etwa als krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu bewerten sei, die zur Zeit der Tat seine Fähigkeit erheblich gemindert hatte, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB). Jenes Gutachten deutet auf Charaktermängel hin, die den Angeklagten als Jugendlichen mit der Neigung zum Hangverbrecher kennzeichneten, nicht aber auf eines der biologischen Merkmale des § 51 StGB.

II. Auch gegen die Anwendung des § 20a StGB auf die Straftaten beider Angeklagten bestehen nach den bisherigen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken.

1. Mit der Ausführung, daß bei beiden Angeklagten „die gesetzlichen Voraussetzungen der hierfür erforderlichen Vorstrafen“ vorlägen, bringt das Schwurgericht zum Ausdruck, daß es die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB für gegeben hält. Das trifft auf den Angeklagten █████████ ohne weiteres zu; denn er war vor Begehung der jetzt abgeurteilten Taten rechtskräftig im Dezember 1953 wegen Diebstahls vom Amtsgericht Osnabrück zu acht Monaten Gefängnis und wegen 1955 begangener weiterer Straftaten vom Landgericht in Braunschweig am 23. November 1956 zu vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Unter den Verurteilungen des Angeklagten █████████ lautete allerdings nur die letzte, vom Landgericht Oldenburg am 31. August 1956 ausgesprochene, auf eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren neun Monaten. Frühere Freiheitsstrafen bestanden in Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer – mindestens einem Jahr – (laut Urteil des Landgerichts Aurich vom Januar 1951), Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer – mindestens zwei Jahre vier Monate – (laut Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 26. November 1952) und Jugendstrafe von unbestimmter Dauer – mindestens ein Jahr drei Monate – (laut Urteil desselben Gerichts vom 30. Juni 1954).

§ 20a Abs. 1 StGB ist auf den Angeklagten █████████ also nur anwendbar, wenn als „Gefängnis von mindestens sechs Monaten“ im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dieser Vorschrift auch Jugendgefängnis nach § 4 RJGG in der Fassung der VO vom 6. November 1942 (RGBl. I S. 655) oder Jugendstrafe im Sinne der §§ 17 bis 19 JGG zu gelten hat. Das ist dem Wortlaut des § 20a Abs. 1 StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen, doch entspricht diese Auslegung dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift.

█████████ hatte, als er die jetzt abgeurteilten Taten beging, das 22. Lebensjahr bereits vollendet; auf diese Taten ist also das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, ob § 20a StGB auch auf jugendliche Hangverbrecher anwendbar ist (vgl. zu dieser Streitfrage Schifer/Wagner/Schafheutle, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, 1954, S. 61 Anm. 37 zu Art. 1 Nr. 1; Rietzsch Anm. 9 a. E. zu § 20a StGB bei Pfundtner/Neubert II 10; RG JW 1935, 523 Nr. 28; HRR 1942, 228; RGSt 72, 326; Nagler in der 6. Aufl. des Leipziger Kommentars Anm. II zu § 20a StGB; Jagusch in der 8. Aufl. des gleichen Erläuterungswerkes II zu § 20a StGB). Dallinger/Lackner (Anm. 36 zu § 17 JGG) halten eine frühere Verurteilung zu Jugendstrafe für die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB für unerheblich, wenn ein Erwachsener, gegen den bereits rechtskräftig Jugendstrafe verhängt ist, erneut abgeurteilt wird. Dasselbe Erläuterungswerk weist in Anm. zu § 17 JGG darauf hin, daß nach der amtlichen Begründung zum JGG 1953 das Wort „Jugendgefängnis“ des RJGG bewußt durch das Wort „Jugendstrafe“ ersetzt worden ist, „um klarzustellen, daß die Jugendstrafe von der bei Erwachsenen anzuwendenden Gefängnisstrafe wesensverschieden ist“. Anscheinend in gleichem Sinne sagen die für die Strafverfolgungsbehörden bestimmten, von den Justizministern der Länder herausgegebenen Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz vom 15. Februar 1955 zu § 17 JGG (abgedruckt bei Dallinger/Lackner Anm. 2 zu § 17 JGG), daß die Jugendstrafe in erster Linie Erziehungsstrafe sei und daher nicht mit der Gefängnisstrafe gleichgesetzt werden dürfe; die Anwendung gleichartiger Grundsätze bei der Strafzumessung würde zu unrichtigen Ergebnissen führen.

Soweit sich ermitteln ließ, hat der Bundesgerichtshof die vorliegende Rechtsfrage noch nicht behandelt. Allerdings hat der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 26. Mai 1955 (4 StR 131/55) die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB durch die früheren rechtskräftigen Verurteilungen des damaligen Angeklagten zu einer Woche Jugendarrest und zu vier Jahren Jugendgefängnis nur mit der Begründung als nicht ausreichend angesehen, daß „die erste dieser Verurteilungen nach § 20a Abs. 1 Satz 2 StGB außer Betracht bleiben“ müsse. Daraus könnte man schließen, daß jener Senat eine Verurteilung mit Jugendgefängnis für geeignet hielt, die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB zu verwirklichen. In eine Prüfung dieser Frage ist er damals aber ersichtlich überhaupt nicht eingetreten, weil schon wegen des Wegfalls der Berücksichtigung der Verurteilung zu Jugendarrest nur noch § 20a Abs. 2 StGB als Grundlage für die damals vom Schwurgericht verhängte Strafschärfung in Betracht kam, insoweit aber überdies nicht ausgeschlossen war, daß das Schwurgericht bei Anwendung dieser Vorschrift von der Ermessensfreiheit des Absatzes 2 Gebrauch gemacht und mit Rücksicht auf die Jugend des Angeklagten von einer Strafschärfung abgesehen haben würde.

Entscheidend sind folgende Erwägungen:

Auf mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und für die teils Jugendstrafrecht und teils das allgemeine Strafrecht gelten würde, ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden, sofern nicht das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sein würden (§ 32 JGG). Durch die Wortfassung dieser Vorschrift ist klargestellt, daß im Zweifelsfall Erwachsenen-Strafrecht gilt (vgl. Dallinger/Lackner Anm. 11 zu § 32 JGG). Hat ein Jugendlicher eine vorsätzliche Straftat begangen, danach als Erwachsener zwei weitere, und ergibt die Gesamtwürdigung seiner Taten und der Persönlichkeit des Täters, daß erstens das Schwergewicht nicht bei der Jugendstraftat liegt und daß zweitens der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so kann das Gericht nach § 20a Abs. 2 StGB bei jeder abzuurteilenden Tat die Strafe nach Maßgabe des Absatzes 1 verschärfen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind. Ein solcher Sachverhalt wird nicht nur in seltenen Ausnahmefällen strafrechtlich zu würdigen sein; denn erfahrungsgemäß ist für die Entwicklung zum Berufs- und Gewohnheitsverbrecher häufig die Zeit zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr die entscheidende Altersstufe (vgl. Schifer/Wagner/Schafheutle aaO), und die diesem Entwicklungsabschnitt vorhergehenden Taten eines solchen Jugendlichen lassen häufig schon schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG erkennen, die mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht mehr wirksam bekämpft werden konnten. Ist aber zufällig der Täter wegen der beiden ersten Straftaten des obigen Beispiels bereits nacheinander verurteilt worden, und hat er trotz dieser Warnung eine dritte, jetzt abzuurteilende, vorsätzliche Straftat begangen, so würde nach der hier nicht gebilligten Auslegung des § 20a Abs. 1 StGB dieser zufällige Unterschied eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unmöglich machen. Das ist ein widersinniges Ergebnis. Die Vorschrift des § 20a StGB muß als einheitliches Ganzes gesehen werden. Es kann nicht ihr Sinn sein, einen Täter mit demselben Vorleben das eine Mal bei entsprechender Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher für strafbar zu halten und das andere Mal eine solche Bestrafung aus dem rein äußerlichen Grund zu verbieten, daß seine früheren Taten schon vorher abgeurteilt waren. Daraus, daß bei der hier vertretenen Auslegung nach Absatz 1 der Vorschrift in einem solchen Fall die schärfere Strafe zwingend vorgeschrieben wäre, während Absatz 2 die Strafschärfung in das Ermessen des Gerichts stellt, läßt sich deswegen kein Bedenken herleiten, weil es praktisch nicht vorkommen wird, daß bei Einbeziehung von Jugendvergehen die Gesamtwürdigung aller Straftaten zur Bewertung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher führt, wenn nicht auch bei Berücksichtigung des frühen Beginns der Symptomtaten das Gesamtbild eines, wenn überhaupt, so nur durch eine Zuchthausstrafe noch zu bessernden Menschen zweifelsfrei gewonnen wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß § 20a Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verurteilung zum Tode, zu Zuchthaus- oder zu Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten wegen jeder der Symptomtaten deswegen zum Tatbestandsmerkmal gemacht habe, weil aus der Strenge der Bestrafung auf die Schwere der Vortaten geschlossen werde, und daß dieser Schluß aus der Höhe einer verhängten Jugendstrafe nicht gezogen werden könne, weil ihre Dauer gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 3 und 19 JGG nicht in erster Linie nach der Schwere der Tat, sondern danach bemessen werden soll, welche Dauer der erzieherischen Einwirkung auf den Jugendlichen für deren Erfolg nötig ist. Diese Erwägung überzieht, daß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe überhaupt nur zuläßt, wenn entweder wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist – das würde dem Schluß von der Höhe der Strafe auf die Schwere der Tat entsprechen – oder wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Dadurch wird die Jugendstrafe für alle Gelegenheits- und Konfliktverbrechen auf die Fälle außergewöhnlicher Schuld beschränkt (vgl. Dallinger/Lackner, Anm. 22 zu § 17 JGG). Ihre Verhängung wegen schädlicher Neigungen aber setzt die Feststellung voraus, daß der Jugendliche infolge erheblicher Anlage- oder Erziehungsmängel in Gefahr steht, ein Hang- oder Berufsverbrecher zu werden (Dallinger/Lackner, daselbst Anm. 19, 20). Es ist schwer vorstellbar, daß der Gesetzgeber durch die Wortfassung des § 20a Abs. 1 Satz 2 StGB dem Strafrichter die Bewertung gerade dieser aus der Jugendstrafe zu entnehmenden und für die Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit meist besonders aufschlußreichen Merkmale damit habe unmöglich machen wollen, daß er die Verurteilung zu Jugendstrafe oder zu Jugendgefängnis im Sinne des RJGG von mindestens sechs Monaten nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Absatzes 1 rechnete, trotzdem aber ihre Einbeziehung in die drei nach Absatz 2 zu bestrafenden Taten zuließ. Oft wird auch die Erfolglosigkeit einer vorwiegend nach dem Erziehungszweck ausgerichteten Jugendstrafe in besonderem Maße eine Strafschärfung nach § 20a StGB bei einem Erwachsenen rechtfertigen, dem weder der Jugendstrafvollzug noch sein gereifteres Alter dazu verholfen haben, seinen angeborenen oder erworbenen Hang zur Begehung schwerwiegender Straftaten zu überwinden.

Nach alledem bestehen gegen die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB auf die Straftaten des Angeklagten █████████ keine Bedenken. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht aus dem Vorleben des Angeklagten █████████ schlechthin auf einen bei ihm bestehenden „erheblichen, durch Anlage und Übung bedingten Hang zur Begehung von Verbrechen“ schließt und ihn daher nicht nur wegen seiner Diebstähle, sondern auch wegen seiner anderen Straftaten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.

Da auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der beiden Angeklagten ergab, sind deren Revisionen zu verwerfen.

SchmidtSarstedtHoepner
SiemerSchmitt

Zitiert von (1)