Revision wegen Wahrunterstellung: Verurteilung wegen Handeltreibens aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 440/97
- Datum
- 16.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ablehnung eines Beweisantrags darf das Gericht nicht auf eine Wahrunterstellung zurückgreifen, die im Widerspruch zu eigenen, die Verurteilung tragenden Feststellungen steht; dies begründet eine erfolgreiche Verfahrensrüge.
Ist eine Wahrunterstellung erfolgt, bleibt die Frage, ob der Beweisantrag den Konkretisierungsanforderungen genügte, unbeachtlich.
Die Existenz möglicher alternativer Ablehnungsgründe (z. B. nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) enthebt das Gericht nicht von der Unzulässigkeit einer Entscheidung, die auf einer Wahrunterstellung beruht.
Bei verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigungen, durch die die Begründung der Verurteilung in Frage gestellt wird, hat das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Oktober 1996
Rubrum
5 StR 440/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a. F.) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zutreffend beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht an eine Wahrunterstellung, mit der es einen Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt hat, gehalten habe.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte unterhielt Kontakte in der Türkei zu dem dort lebenden Heroingroßhändler T. Auf dessen Veranlassung überbrachten drei Männer im Juni 1992 zwölf Kilogramm Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den bis dahin unbekannten Angeklagten nach Deutschland. Es wurde auf Veranlassung des Angeklagten seinerseits auf telefonische Weisung des Lieferanten T im Juni 1992 überbracht. Die Einlassung des Angeklagten, der habe erst bei einem Türkei-Besuch im August 1992 durch Vermittlung des ihm bekannten T [REDACTED] kennengelernt, erachtete das Landgericht aufgrund der Angaben des Zeugen T für widerlegt.
Das Landgericht hat hingegen bei Ablehnung eines Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des [REDACTED] als wahr unterstellt, dieser habe den Angeklagten erst anlässlich eines Zusammentreffens in Istanbul „etwa Ende Juli 1992“ durch T kennengelernt. Das Landgericht hat ferner als wahr unterstellt, [REDACTED] wisse nichts von einer Beteiligung des Angeklagten an Heroingeschäften.
Diese Wahrunterstellungen sind mit den erwähnten, die Verurteilung tragenden Feststellungen nicht vereinbar.
Ob die weitgehende, sehr pauschale Beweisbehauptung den an einen Beweisantrag gestellten Konkretisierungsanforderungen genügte, ist dabei angesichts der erfolgten Wahrunterstellung unerheblich (vgl. BGHSt 40, 169, 185). Dass der Beweisantrag naheliegend mit anderer Begründung (vgl. nur § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) hätte abgelehnt werden können, lässt die Entscheidung des Senats im Blick auf die in der Wahrunterstellung liegende Zusage unberührt.
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