Treffer
BGH Beschluss

Revisionen nach §349 Abs.2 StPO verworfen; stillschweigende Zurücknahme eines Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 440/80
Datum
04.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und verpflichtet die Beschwerdeführer zur Tragung ihrer Rechtsmittelkosten. Der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin „Elfi“ war stillschweigend zurückgenommen, nachdem die Zeugin als unerreichbar bezeichnet worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision vom Revisionsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine ernstlichen Aussichtspunkte für eine Revisionszulassung ersichtlich sind.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind von demjenigen zu tragen, dessen Revision verworfen wurde.

3

Ein Beweisantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller nach Kenntnis der Unerreichbarkeit der Zeugin und der Erklärung des Vorsitzenden, über den Antrag nicht zu entscheiden, nicht auf der Entscheidung besteht.

4

Das Unterlassen des weiteren Verfolgens eines Beweisantrags (nicht Bestehen auf Entscheidung) kann dazu führen, dass daraus keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel für eine erfolgreiche Revision hergeleitet werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Harald aus H., geboren ███ 1945 in ███████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. Rainer G. (auch H.), geboren ████████ 1946 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1980 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und G. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Oktober 1979 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten G. ist zu bemerken, dass der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin „Elfi“ stillschweigend zurückgenommen worden ist. Die Angeklagten haben nicht auf der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten ██ bestanden, nachdem der Zeuge ██████ ausgesagt hatte, dass die Zeugin nicht zu ermitteln sei, und der Vorsitzende nach Beratung des Gerichts erklärt hatte, dass über diesen Beweisantrag nicht entschieden zu werden brauche, weil die Zeugin unerreichbar sei.

SchusterHerrmannNiepel
FuhrmannRebitzki