Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen übersehener Strafanträge in Beleidigungssache

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 440/68
Datum
27.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt erfolgreich, dass der Angeklagte wegen Beleidigung nicht bestraft wurde, weil das Landgericht das Vorliegen von Strafanträgen verneint hatte. Das Revisionsgericht stellte fest, dass die Strafanträge bereits in den Akten (Bl. 13) vorhanden waren. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Landgericht in Kiel soll auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gesetzlichen Antragsdelikten (z. B. Beleidigung) ist das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags Voraussetzung für die Verfolgung und Verurteilung.

2

Fehlt im Urteil die Berücksichtigung eines erforderlichen Strafantrags, liegt ein Sach- und Verfahrensfehler vor, wenn tatsächliche Strafanträge in der Akte vorhanden sind und übersehen wurden.

3

Hat das Revisionsgericht festgestellt, dass für die Strafverfolgung erforderliche Anträge in den Gerichtsakten vorliegen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels trifft die zur erneuten Entscheidung berufene Vorinstanz, sofern das Revisionsgericht nicht anders entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 17. November 1967

Rubrum

in der Strafsache gegen den Anlagenfahrer Walter K. aus ███████, geboren ██████████████ 1943, wegen Beleidigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 17. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Erfolg rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht wegen Beleidigung bestraft worden ist. Die vom Landgericht vermissten Strafanträge befinden sich auf Blatt 13 der Akte; sie sind von beiden Elternteilen am Tage nach der Tat ordnungsgemäß gestellt worden.

SchmidtSiemerHerrmann
SarstedtKersting