Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte schwere Unzucht: Unklare Tateinheit/Tatmehrheit und fehlende Mindestfeststellung – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 440/66
Datum
11.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen dreifacher fortgesetzter schwerer Unzucht verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück, weil die Urteilsgründe nicht ausschließen, dass einzelne Handlungen mehrere Geschädigte zugleich betrafen (Tateinheit) und somit Tatmehrheit nicht bejaht werden darf. Ferner fehlte die erforderliche Angabe der Mindestzahl der Einzelakte, die für die Strafzumessung maßgeblich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat hat der Tatrichter die genaue Zahl der einzelnen Handlungen festzustellen; kann er dies ausnahmsweise nicht, hat er die Mindestzahl der als bewiesen angesehenen Einzelakte in den Urteilsgründen anzugeben; nur diese Mindestzahl darf der Strafzumessung zugrunde gelegt werden.

2

Lassen die Urteilsfeststellungen offen, ob eine Handlung mehrere Geschädigte gleichzeitig betroffen hat, ist zu prüfen, ob Tateinheit (§ 73 StGB) und nicht Tatmehrheit vorliegt; eine Mehrfachverurteilung kommt nur bei gesicherter Tatmehrheit in Betracht.

3

Reichen bloße, uneindeutige Beschreibungen von Vorfällen ohne Zuordnung der beteiligten Geschädigten nicht aus, ist die Annahme mehrerer selbständiger fortgesetzter Taten nicht gerechtfertigt.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Zahl der Einzelakte oder zur Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 23. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Buchdrucker Günther █████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1929 in ███████ (Sachsen), wegen fortgesetzter schwerer Unzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1966, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter schwerer Unzucht in drei Fällen nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts (Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO) und des sachlichen Strafrechts rügt, führt aus folgenden sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Auffassung, dass der Angeklagte drei in sich fortgesetzte, im Sinne des § 74 StGB selbständige Verbrechen begangen hat, findet in den Feststellungen keine Stütze.

Das Urteil sagt zwar auf UA S. 4 oben, dass bei den auf UA S. 3 unten mitgeteilten fortgesetzten Vorfällen in der Wohnung des Angeklagten einmal dieser und einmal jener der drei Jungen allein in der Wohnung war. Damit hat die Strafkammer vielleicht sagen wollen, dass bei allen Vorfällen in der Wohnung jeweils nur einer der drei Jungen anwesend war. Die mitgeteilte Urteilsstelle kann aber auch so verstanden werden, dass sie sich nur auf einen Teil der Vorfälle in der Wohnung bezieht. Das Urteil schließt daher nicht aus, dass bei einem oder einigen dieser Vorfälle alle drei Jungen gleichzeitig zugegen waren. Soweit dies zutrifft, hat der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB allen drei Jungen gegenüber durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB verwirklicht. Zwischen den fortgesetzten Verbrechen, die der Angeklagte an den drei Jungen verübt hat, besteht bei dieser Sachlage nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81).

2. Der Tatrichter muss bei der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat grundsätzlich u. a. die genaue Zahl der Einzelakte feststellen. Kann er dies ausnahmsweise nicht, so muss er jedenfalls die Mindestzahl der von ihm als bewiesen angesehenen Einzelakte in den Urteilsgründen mitteilen; nur sie darf er bei der Bemessung der Strafe zugrunde legen. Das angefochtene Urteil enthält keine solche Mindestfeststellung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittKersting
SchmidtBorker