Revision verworfen: Ausweismissbrauch (§281 StGB) und Tateinheit bei Betrugs- und Urkundenstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 440/65
- Datum
- 30.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unterlassener Beschluss über einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 6 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die unterbliebene Entscheidung das Urteilsergebnis beeinflusst hätte; ist der Antrag in den Urteilsgründen als unerheblich gewürdigt, bleibt das Urteil unberührt.
Die Anwendung des § 281 StGB (Ausweismissbrauch) ist möglich, auch wenn das Personalausweisgesetz einschlägige Übertretungsnormen enthält; eine Auslegung, die wichtige Ausweispapiere gegenüber übrigen Ausweisen nur mit Übertretungsstrafe belegt, ist ausgeschlossen.
Das Vorliegen von Tateinheit ist gegeben, wenn das Verhalten des Täters sowohl den Tatbestand des versuchten Betrugs als auch den der Urkundenfälschung verwirklicht; beide Delikte können nebeneinander strafrechtlich zu erfassen sein.
Der Hinweis auf eine geringere Strafdrohung in einer spezialgesetzlichen Übertretungsnorm entbindet das Gericht nicht davon, bei tatbestandlicher Erfüllung auf die einschlägige schwerere Strafvorschrift zurückzugreifen, wenn sonst eine unplausible gesetzgeberische Differenzierung entstünde.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Klaus-Peter █████████, geboren am █████ 1937 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███ ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 16. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Verurteilung wegen zweier versuchter Diebstähle
I.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Verteidiger hatte beantragt, einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, dass der bei den Akten befindliche Brief vom 4. Oktober 1964 von dem Zeugen ██ geschrieben worden ist. In seiner Begründung für diesen Beweisantrag hat der Verteidiger auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der in dem Briefe mit „wy“ bezeichneten Person vermutlich um den als Zeugen vernommenen Werner ███████ handele.
In dem Brief hatte der Schreiber erklärt, dass der Angeklagte nicht dabei gewesen sei. Nach seinem ganzen Zusammenhang sollte durch den Beweisantrag bewiesen werden, dass der Angeklagte, wie der Schreiber des Briefes, der nach Auffassung des Angeklagten █████████████ war, in dem Brief angegeben habe, an allen ihm zur Last gelegten Diebstahlsfällen nicht beteiligt gewesen sei.
Auf diesen Beweisantrag hat die Strafkammer folgenden Beschluss gefasst:
„Auf den Beweisantrag der Verteidigung wird der Fall der Anklage zur weiteren Aufklärung abgetrennt.
Durch einen noch zu benennenden Schriftsachverständigen soll festgestellt werden, wer der Urheber des Briefes Band II Bl. 34 ist.
In Betracht kommen ██ sc und so.“
Wie die Revision mit Recht vorträgt, liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO darin, dass der Beweisantrag überhaupt nicht beschieden ist, soweit er sich auf die jetzt abgeurteilten Fälle des versuchten Diebstahls bezog.
Indessen kann das Urteil auf diesem Verstoß nicht beruhen. Nach den Urteilsgründen hat es die Strafkammer für die hier abgeurteilten Fälle als unerheblich angesehen, ob der Zeuge █████████████ den Brief geschrieben hat oder nicht, und sie hat auch die Aussage dieses Zeugen nicht zu Lasten des Angeklagten verwandt. Der Verteidiger hätte seine Verteidigung nicht anders als geschehen führen können, wenn die Strafkammer mit dieser Begründung den Beweisantrag abgelehnt hätte.
2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Verurteilungen wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweismissbrauch
Die Revision erhebt insoweit nur die Sachrüge. Ihre Einzelausführungen richten sich nur dagegen, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Ausweismissbrauch gemäß § 281 StGB angesehen hat und nicht nur als Übertretung des § 3 Abs. 1 e des Personalausweisgesetzes.
Wie die Revision selbst vorträgt, hat bereits der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (NJW 1961, 1123/1124) entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden § 281 StGB anwendbar ist. Es ist Cramer (GA 1963, 363 ff.) und Dreher (Schwarz/Dreher, StGB, Bemerk. 4 zu § 281) zuzugeben, dass bei der Auslegung des 2. Senats, die im Schrifttum (Leipziger Kommentar, Bemerk. 7 zu § 281 StGB; Kohlrausch/Lange, StGB, Bemerk. VIII zu § 281; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Anm. 6, 7 zu § 3 PersonalausweisG) vielfach geteilt wird, für die Anwendung des § 3 Abs. 1 e PersonalausweisG nur wenige Fälle übrigbleiben, deren Strafwürdigkeit im Übrigen zweifelhaft ist. Trotzdem tritt der Senat der Auffassung des 2. Senats bei. Es ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 3 Abs. 1 e des Personalausweisgesetzes den Missbrauch fremder Ausweispapiere im Rechtsverkehr gerade für die wichtigen Personalausweise nur mit einer Übertretungsstrafe belegen wollte, während für die übrigen Ausweispapiere die schwere Vergehensstrafe (in besonders schweren Fällen Zuchthaus) bestehen bleiben sollte. Eine solche Auslegung, zu der der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingt, wäre noch weniger befriedigend als die vom Bundesgerichtshof und den oben genannten Autoren vertretene, die für § 3 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes nur eine geringe Anwendungsmöglichkeit übrig lässt.
Dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen erfüllt, kann nicht zweifelhaft sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting