Revision: Fehlende Pflichtverteidigerbestellung führt zur Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 440/64
- Datum
- 10.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren, die im ersten Rechtszug vor dem Landgericht anhängig sind, ist die Mitwirkung eines Verteidigers grundsätzlich erforderlich; Ausnahmen sind nur in den gesetzlich oder tatsächlich gerechtfertigten Sonderfällen zulässig.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist geboten, wenn die Schwere der Tat und die Schwierigkeit der Sachlage für den rechtsunkundigen Angeklagten eine sachgerechte Verteidigung notwendig machen.
Unterbleibt die gebotene Bestellung eines Verteidigers, begründet dies einen formellen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Sobald nach dem Ausscheiden von Mitangeklagten die Bedeutung des Falles eine Verhandlung vor dem Landgericht nicht mehr rechtfertigt, ist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 20. Februar 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Müllermeister Otto R ██ aus ██████, Kreis ██████, dort geboren am ██████ 1957,
Sachbezeichnung: [REDACTED]
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 20. Februar 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Rendsburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO.
In Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor dem Landgericht anhängig sind, ist die Mitwirkung eines Verteidigers grundsätzlich schon um der Rechtsordnung willen notwendig (BGHSt 6, 199). Es liegt hier keiner der seltenen Ausnahmefälle vor. Vielmehr war es sowohl wegen der Schwere der Tat als auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten, dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Die Schwere der Tat ergibt sich daraus, dass dem Angeklagten eine als Verbrechen strafbare Tat großen Ausmaßes vorgeworfen wird. Die Sachlage war für den rechtsunkundigen Angeklagten schwierig, weil er sich gegen belastende Angaben von Mitangeklagten, deren einer einen Verteidiger hatte, zu wehren hatte.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Nach dem Ausscheiden aller Mitangeklagten rechtfertigt die Bedeutung des Falles nicht mehr die Verhandlung vor dem Landgericht nach den §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG. Der Senat verweist die Sache daher gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Kersting |