Revision wegen Verfahrensfehlern und unklaren Nötigungsvorsatzes aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 440/63 (alt: 5 StR 534/62)
- Datum
- 29.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die Vereidigung einer Zeugin, obwohl ihre Aussage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters in einem wichtigen Punkt wesentlich ist, ist das Verfahren fehlerhaft; erscheint die Aussage erst später als wesentlich, muss die Vereidigung nachgeholt werden.
Eine Zeugenaussage kann auch dann wesentlich sein, wenn sie nur in mittelbarem Zusammenhang zur Tat steht und die Beweiskraft eines anderen Beweismittels stützt; sie muss nicht ausschlaggebend im Sinne von § 62 StPO sein.
Zur Verurteilung wegen Nötigung (vgl. § 176 Abs.1 Nr.1 StGB) muss das Tatgericht darlegen, dass der Täter die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt oder sie zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Erweist sich ein Verfahrensfehler als möglicherweise entscheidungserheblich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 25. Juni 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz ██, geboren am ██ in ██, +1933, wegen Nötigung zur Unzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht die Zeugin KC Ty unvereidigt gelassen hat, da ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung beizumessen sei (§ 61 Nr. 3 StPO). Im Gegensatz zu dieser Begründung stützt die Strafkammer ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin, der Ehefrau ██ ██, in den Urteilsgründen auch auf die Bekundung der ehemaligen Fürsorgerin Hildegard KC, „dass Frau ██ während der Fürsorgeerziehung sich günstig entwickelt und nicht mehr zu Klagen Anlass gegeben hat“ (UA S. 6; vgl. auch UA S. 4). Ihre Aussage ist von wesentlicher Bedeutung, wenn der Tatrichter seine Überzeugung in der Schuld- oder Straffrage in einem – sei es auch im Zusammenhang – wichtigen Punkt aus ihr gewinnt, also mit einer weiteren, vielleicht noch umfassenderen Zeugenaussage. Das ist auch möglich, wenn die bekundeten Tatsachen für die Beweiskraft eines anderen Beweismittels wichtig sind, also nur in mittelbarem Zusammenhang zum Tatvorwurf stehen. Von ausschlaggebender Bedeutung (§ 62 StPO) muss die Aussage nicht sein (BGHSt 1, 8). Wenn sich eine in der Hauptverhandlung zunächst als unwesentlich erscheinende Aussage erst später, z. B. in der Beratung, als wesentlich erweist, so muss die Vereidigung nachgeholt werden (vgl. BGHSt 7, 281). Gegen diese Grundsätze (§§ 59, 61 Nr. 3 StPO) hat die Strafkammer verstoßen. Auf diesem Fehler kann auch das Urteil beruhen, da der Fehler auf die Beurteilung der Aussage der Hauptbelastungszeugin von Einfluss gewesen sein kann.
2. Wie die auf Grund der allgemeinen Sachrüge durchgeführte Nachprüfung ergibt, leidet das Urteil weiter daran, dass der für § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Nötigungsvorsatz des Angeklagten nicht einwandfrei dargelegt ist.
Die Strafkammer sagt hierzu nur, der Angeklagte „hätte erkennen müssen, dass die Abwehr der Zeugin ██ gegen seine Zudringlichkeiten kein bloßes Sichzieren, sondern ernstgemeinter Widerstand war“ (UA S. 7/8). Zum Vorsatz der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen gehört jedoch, dass der Täter die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt hat oder sie jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausführungen der Strafkammer in diesem Sinne gemeint sind.
3. Da diese Fehler zur Aufhebung des Urteils zwingen, braucht auf die ferner gerügte Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrages nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger kann in der neuen Verhandlung Beweisanträge stellen.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |