Schriftliche Urteilsniederschrift unterbricht Verjährung nach § 68 StGB nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 440/58
- Datum
- 02.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgungsverjährung nach §§ 67, 68 StGB wird nur durch richterliche Handlungen unterbrochen, die ihrem Wesen nach eine richterliche Entscheidung darstellen und auf eine neue Verfahrensmaßnahme zur Förderung der Strafverfolgung gerichtet sind.
Die schriftliche Abfassung und Unterschrift eines bereits mündlich verkündeten Urteils sind keine solche neue richterliche Entscheidung und unterbrechen die Verjährung nicht.
Maßnahmen, die lediglich der Urkundung einer vorher getroffenen Entscheidung dienen oder der Geschäftsstelle zuzurechnen sind, sind für die Unterbrechung der Verjährung ungeeignet.
Die Verkündung des Urteils (§ 268 Abs. 2 StPO) enthält die wesentliche Entscheidung; spätere schriftliche Gründe dürfen nur die zuvor getroffenen Erwägungen wiedergeben und begründen keine eigenständige Verfahrensförderung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 14. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauleiter Heino ███ aus █████, Kreis ███████, dort geboren am ██████████ 1928, wegen Trunkenheit im Kraftfahrzeugverkehr (§§ 2, 71 StVZO),
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. April 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszug fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Amtsgericht in Soltau hatte den Angeklagten am 6. September 1957 wegen Trunkenheit im Kraftfahrzeugverkehr zu zwei Wochen Haft auf Grund der §§ 2, 71 StVZO verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt und das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. Das Landgericht in Lüneburg hat am 14. April 1958 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren mit der Begründung eingestellt, die Strafverfolgung wegen der Übertretung sei verjährt, weil „zwischen der letzten richterlichen Handlung in erster Instanz (Verkündung des Urteils am 6.9.1957) und der ersten richterlichen Handlung in zweiter Instanz (Terminsansetzung am 17.12.1957) mehr als drei Monate liegen“.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 67, 68 StGB. Sie macht geltend, der Amtsrichter habe die Verjährung dadurch unterbrochen, dass er die schriftlichen Urteilsgründe verfasst und am 25. September 1957 unterzeichnet habe, wie daraus hervorgehe, dass er seinem Namenszug die Zahlen „25/9“ hinzugefügt hat.
Das Oberlandesgericht in Celle will sich dieser Auffassung anschließen und der Revision stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Januar 1956 (JMBl. NRW 1956, 57) gehindert, nach der die Absetzung und Unterzeichnung der schriftlichen Urteilsbegründung keine richterlichen Handlungen sind, die die Verjährung unterbrechen. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.
In der zu entscheidenden Rechtsfrage tritt der Generalbundesanwalt dem Oberlandesgericht in Celle für die Fälle bei, in denen „der Tag, an dem der Richter die Urteilsabsetzung beendet oder seine Unterschrift vollzogen hat, aus den Akten ohne weitere Erläuterung hervorgeht“.
Selbst mit dieser Einschränkung kann jedoch der Senat dem Vorlegungsbeschluss nicht folgen.
Nach § 68 StGB wird die Verfolgungsverjährung durch jede Handlung des Richters unterbrochen, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist. Als Ausnahme von der Regel des § 67 StGB, wonach die Verfolgung nach bestimmter Zeit ausgeschlossen sein soll, ist diese Bestimmung eng auszulegen (BGH NJW 1958, 1004¹).
Für eine richterliche Handlung im Sinne von § 68 StGB genügt es deshalb nicht, dass sie von einem Richter vorgenommen wird. So sind Maßnahmen, für die die Geschäftsstelle ausschließlich zuständig ist, zur Unterbrechung der Verjährung auch dann nicht geeignet, wenn ein Richter sie trifft (BGHSt 9, 198, 202; 4, 135).
Der Handlung des Richters hat vielmehr eine ihrem Wesen nach richterliche Entscheidung zugrunde zu liegen (vgl. BGHSt 4, 135). Diese Entscheidung muss darauf gerichtet sein, die Erledigung der Strafsache zu fördern (vgl. BGHSt 9, 198, 199; BGH NJW 1958, 1004²). Sie muss auf eine neue Verfahrensmaßnahme abzielen, durch die die Verfolgung des Täters vorangebracht wird (OLG Schleswig SchlHA 1958, 289). Die Unterbrechung der Verjährung setzt deshalb eine Handlung voraus, in der die Entscheidung des Richters zu etwas Neuem, das nicht ohnehin feststeht, zum Ausdruck kommt. Dazu mag es genügen, wenn er z. B. einen Antrag, einen Termin aufzuheben, zurückweist oder wenn er es ablehnt, einer einfachen Beschwerde abzuhelfen, und die Akten an das Beschwerdegericht weiterleitet (§ 306 Abs. 2 StPO). In beiden Fällen trifft er aus besonderem Anlass die neue Entscheidung, eine frühere Verfügung oder Entscheidung nicht zu ändern, sondern sie aufrechtzuerhalten.
Eine solche Wahl hat er nicht, wenn er ein verkündetes Urteil schriftlich begründet und unterzeichnet. Diese Tätigkeit dient, wie der Verteidiger richtig ausgeführt hat, nur dem Zweck, die bereits vorher getroffene und verkündete Entscheidung mit ihren Gründen urkundlich festzulegen. Den Wortlaut der Urteilsformel hatte der Richter schon bei der Verkündung verlesen; dabei hatte er auch den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe mündlich mitgeteilt (§ 268 Abs. 2 StPO). Das schriftliche Urteil hat also keine neue Entscheidung des Richters zum Inhalt. Dem steht nicht entgegen, dass die Gründe im Einzelnen erst bei der schriftlichen Niederlegung formuliert werden; denn sie dürfen nach der gesetzlichen Regelung nur die Erwägungen wiedergeben, die der Richter vor der Verkündung angestellt hat. Selbst wenn die schriftlichen Gründe von den mündlich verkündeten abweichen sollten, liegt hierin keine Entscheidung des Richters zu einer neuen Verfahrensmaßnahme. Es bleibt auch dann dabei, dass nur die früher getroffene Entscheidung gerechtfertigt wird.
Die Verjährung der Strafverfolgung ist deshalb nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Amtsrichter das schriftliche Urteil verfasst und unterschrieben hat.
Das Oberlandesgericht in Celle ist demgegenüber der Ansicht, die Absetzung und unterschriftliche Vollziehung des Urteils habe eine selbständige Bedeutung und durch sie könne und solle auch die Erledigung der Strafsache gefördert werden. Das trifft zwar insoweit zu, als damit eine äußere Selbständigkeit gemeint ist; denn die Verkündung und die schriftliche Niederlegung des Urteils sind äußerlich zwei verschiedene Maßnahmen. Beiden liegt jedoch dieselbe richterliche Entscheidung zugrunde, und gerade hierauf kommt es bei der Unterbrechung der Verjährung an. In diesem Sinne ist die Absetzung des schriftlichen Urteils keine auf einen neuen Verfahrensvorgang abzielende Handlung, keine „selbständige“ Maßnahme (OLG Schleswig a. a. O.).
Aus dem gleichen Grunde kann es dahingestellt bleiben, ob die Abfassung und Unterzeichnung des schriftlichen Urteils durch den Amtsrichter auch der Förderung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz dient, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf § 267 Abs. 4 StPO ausgeführt hat. Jedenfalls liegt ihr keine neue richterliche Entscheidung zugrunde, die erforderlich ist, um die Verjährung zu unterbrechen.
Da eine andere richterliche Handlung zwischen der Verkündung des Urteils erster Instanz am 6. September 1957 und der Terminsansetzung in der Berufungsinstanz am 17. Dezember 1957 nicht vorgenommen worden ist, ist die Strafverfolgung verjährt.
Der Senat hat die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind, nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, der Revision der Staatsanwaltschaft stattzugeben.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |