Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung durch einstürzende Trennmauer – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 440/57
Datum
10.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (bauleitender Architekt) wurde wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 26 Fällen verurteilt, nachdem eine von ihm errichtete Trennmauer infolge Kohlelagerung einstürzte. Mit der Revision rügte er Verfahrensfehler sowie die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen u.a. zur Urteilsabfassung, zur Tatidentität sowie zur Reihenfolge der Beweisaufnahme und zur Verlesung ärztlicher Atteste. Sachlichrechtlich bestätigte der Senat eine Erkundigungs- und Sicherungspflicht des bauleitenden Architekten; eine Baugenehmigung entlaste nicht, wenn über die tatsächliche Nutzung getäuscht bzw. Risiken erkennbar waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 267 Abs. 3 StPO verlangt nicht zwingend die Angabe des Gesetzesparagraphen, wenn das angewandte Strafgesetz aus den Urteilsgründen zweifelsfrei erkennbar ist.

2

Eine Abweichung zwischen Anklage/Eröffnungsbeschluss und Urteilsgründen hinsichtlich des schuldbegründenden Verhaltens verletzt § 264 StPO nicht, wenn weiterhin dasselbe geschichtliche Ereignis (dieselbe Tat) abgeurteilt wird; § 265 StPO ist nur bei verteidigungsrelevanter Überraschung berührt.

3

Von der in §§ 243, 244 StPO vorgesehenen Reihenfolge der Beweisaufnahme kann abgewichen werden, wenn dies zweckmäßig ist, die Verteidigung nicht beeinträchtigt und kein Einspruch erhoben wird.

4

Ärztliche Atteste über nicht schwere Körperverletzungen können nach § 256 StPO verlesen werden; hierin liegt regelmäßig kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO.

5

Eine behördliche Baugenehmigung entlastet den bauleitenden Verantwortlichen nicht, wenn er pflichtwidrig unzutreffende Nutzungsangaben macht bzw. erkennbare Risiken (z.B. zu erwartende Belastungen) nicht aufklärt und die Konstruktion nicht hierauf auslegt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 21. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsbaurat a.D. und Architekten Dr. Werner █████ ██ aus ████████████, geboren am █████ in ██, - Sachbezeichnung: BOD u.a. - wegen fahrlässiger Tötung u.a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ █████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21. Februar 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in sechsundzwanzig Fällen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1.) Aus der Revisionsbegründung vom 21. März 1957 (Rechtsanwalt Dr. █████████████)

a) Die Revision meint zunächst, die Strafkammer habe den § 267 Abs. 3 StPO verletzt. „Das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz“ sei nirgends bezeichnet, im ganzen Urteil sei kein Strafgesetz (gemeint ist: nach dem Gesetzesparagraphen) aufgeführt.

Hierin liegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO, nach dem die Gründe des Strafurteils das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen. Hierzu ist die Aufführung des Gesetzesparagraphen nicht unbedingt erforderlich. Es genügt, wenn das Urteil zweifelsfrei erkennen lässt, auf welches Strafgesetz es sich stützt. Das ist – jedenfalls bei allgemein verständlichen Rechtsbegriffen, wie hier der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung – der Fall, wenn die Urteilsgründe den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen wiedergeben. Dem entspricht das Urteil (s. UA S. 15).

b) Die Revision trägt weiter vor, dass das Verschulden des Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss im Gegensatz zu den Urteilsgründen in seinem Verhalten nach Errichtung der Trennmauer gesehen worden sei.

Das trifft an sich zu. Zu Unrecht sieht die Revision hierin jedoch eine Verletzung des § 264 StPO. Auch wenn nach den Urteilsgründen die Schuld des Angeklagten schon in der Errichtung der Mauer selbst liegt, so handelt es sich doch um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, um dasselbe geschichtliche Ereignis, in dem die strafbare Handlung des Angeklagten gesehen wird. Auch eine Verletzung des § 265 StPO ist nicht ersichtlich.

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf die mündliche Urteilsbegründung hinweist, so ist das unbeachtlich. Für das Revisionsgericht sind nur die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend (vgl. BGH VRS 10, 213).

2.) Aus der Revisionsbegründung vom 23. März 1957 (Rechtsanwalt BC):

a) In dieser Revisionsbegründung wird zunächst beanstandet, dass die Zeichnung Blatt 59 d.A. und der „Bildbericht“ in Augenschein genommen worden sind. Die Revision meint, hierin liege ein Verstoß gegen § 245 StPO.

Das ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner Erörterung.

b) Es liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer nicht am Urteilsort selbst den Augenschein eingenommen hat. Das drängte sich dem Gericht nicht auf. Offensichtlich waren hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse keinerlei Unstimmigkeiten vorhanden.

Mit dem von der Revision angeführten „Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit“ hat die Benutzung der Zeichnung und des Bildberichts nichts zu tun. Der Hinweis auf § 250 StPO in diesem Zusammenhang ist unverständlich. Weder ist ein Protokoll über eine frühere Vernehmung verlesen worden noch eine schriftliche Erklärung.

c) Die Revision beanstandet sodann, dass die Angeklagten vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses über ihre persönlichen Verhältnisse vernommen worden sind.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das von der Revision beanstandete Verfahren ist in § 243 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgeschrieben.

d) Richtig ist allerdings, dass die Zeichnung und der Bildbericht vor der Vernehmung des Angeklagten ██████████ in Augenschein genommen worden sind, nämlich bei der Vernehmung des früheren Mitangeklagten █████ zur Sache.

In diesem Verfahren, das von keinem der Prozessbeteiligten beanstandet worden ist, liegt jedoch kein Verfahrensverstoß.

Die in §§ 243 Abs. 1 bis 3, 244 Abs. 1 StPO bestimmte Reihenfolge ist nämlich nicht zwingend vorgeschrieben. Von ihr kann abgewichen werden, wenn das zweckmäßig ist, die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt und von keiner Seite Einspruch erhoben wird (vgl. RGSt 60, 179, 182; BGHSt 3, 384). So liegt es hier. Wenn mehrere Angeklagte zur Sache zu vernehmen sind, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass gleich zu Anfang gewisse allgemeine Punkte geklärt werden. Zu diesen gehörte hier die Kenntnis des Unfallortes. Ohne diese Kenntnisse hätte weder das Gericht die Hinlassung der Angeklagten richtig verstehen noch hätten sie selbst sich sachgemäß äußern können.

Die restliche Beweisaufnahme ist erst nach der Vernehmung sämtlicher Angeklagten erfolgt. Durch die Vorwegnahme lediglich der Augenscheinseinnahme ist der Angeklagte nicht gehindert worden, zu seiner Entlastung vorzubringen, was ihm erforderlich erschien. Darauf, dass er sich erst nach der Augenscheinseinnahme äußern konnte, kann das Urteil nicht beruhen.

Ein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 8 StPO, den der Verteidiger in diesem Zusammenhang anführt, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil nach dem eigenen Vortrag der Revision ein Beschluss des Gerichts weder beantragt noch gefasst worden ist.

e) Der Verteidiger der früheren Mitangeklagten ███, ████ und ███████ hatte in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Schmeding „sistiert“ und beantragt, ihn als weiteren Gutachter zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil ihm die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, zum mindesten im gegenwärtigen Stand des Verfahrens, nicht erforderlich erschiene. Später ist sodann keiner der Beteiligten auf den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zurückgekommen. Ein weiterer Beschluss ist auch nicht ergangen.

Die Rüge, das Gesetz sei dadurch verletzt worden, dass der sistierte Sachverständige nicht vernommen worden ist, scheitert schon daran, dass der Verteidiger des Angeklagten ████████, Rechtsanwalt █████████████, dem Antrag ausdrücklich widersprochen hatte. Die Revision des Angeklagten ███████ kann daher nunmehr nicht rügen, dass dem Antrag der anderen Angeklagten nicht stattgegeben worden sei.

f) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind „die ärztlichen Bescheinigungen über die Beschädigungen der verletzten sechsundzwanzig Frauen, zusammengefasst im Schreiben des Städtischen Krankenhauses der Stadt KK ██████, Chirurgische Abteilung, vom 13. Februar 1957“ verlesen worden. Diese Bescheinigung ist von dem Arzt Dr. ████████ unterzeichnet.

Die Revision bittet um Prüfung, ob §§ 256, 250 StPO verletzt worden seien. Sie meint, eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 250 StPO sei hier nicht zulässig gewesen, weil es sich bei der verlesenen Bescheinigung des ██████████████ um das Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 StPO gehandelt habe.

Damit ist jedoch nicht dargetan, dass ein Verstoß gegen § 250 StPO vorliegt. Gemäß § 256 StPO können neben den von der Revision so genannten amtlichen Erklärungen auch ärztliche Atteste über Körperverletzungen verlesen werden, die nicht zu den schweren gehören. Ausweislich der Urteilsgründe handelt es sich bei den Verletzungen, die sechsundzwanzig Arbeiterinnen erlitten haben, nicht um schwere Körperverletzungen im Sinne des § 224 StGB, außerdem hat der Angeklagte nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt.

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, die verlesene ärztliche Bescheinigung sei keine Urkunde und deshalb nicht verlesbar, so ist dies, ebenso wie das weitere Vorbringen der Revision zu den Verfahrensbeschwerden, offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge

Auf die in beiden Revisionen enthaltene Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.

Im Einzelnen braucht der Senat nur auf folgende Punkte einzugehen:

1.) Die Revision (Revisionsbegründung Rechtsanwalt ████████████) meint, der Angeklagte sei schon dadurch entlastet, dass für die Errichtung der Trennmauer eine Baugenehmigung vorgelegen habe. Entsprechend dieser Baugenehmigung habe er gehandelt. Das sei nie fahrlässig.

Diese Ausführungen liegen schon deshalb neben der Sache, weil der Angeklagte in dem Bauantrag den neu zu schaffenden Raum ausdrücklich als Durchfahrt bezeichnet hatte, während er wusste, dass darin Kohlen gelagert werden sollten.

Im Übrigen würde es den Angeklagten nicht entlasten, wenn auch die Aufsichtsbehörden in diesem Fall ihrer Pflicht nicht nachgekommen wären. Auch dann wäre er als bauleitender Architekt für die Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich.

Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die übrigen, freigesprochenen Angeklagten sich entgegen der Auffassung des Landgerichts schuldig gemacht haben. Auch das könnte den Angeklagten nicht entlasten. Anders könnte es höchstens sein, wenn die übrigen Beteiligten ihm falsche Angaben gemacht hätten, deren Unrichtigkeit er nicht erkennen konnte. Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.

2.) Dass die Trennwand erst im Jahre 1956, nicht schon in der Saison 1955 eingestürzt ist, besagt nichts. Dennoch konnten die Fehler des Angeklagten bei der Aufführung der Trennmauer für das Unglück ursächlich sein. Durch große Kohlenlagerungen konnte die Wand einstürzen, sie musste es aber nicht. Darauf, welche Kohlenmengen im Vorjahr im Durchgang gelagert worden waren, kam es somit nicht an.

3.) Auch der Revisionsbegründung vom 23. März 1957 (Rechtsanwalt ███████) vermögen die Ausführungen zur Sachrüge nicht zum Ziel zu verhelfen. Zu Unrecht versucht die Revision in längeren Ausführungen darzutun, das Landgericht habe sich eines Verstoßes gegen die Denkgesetze schuldig gemacht. Das ist nicht der Fall.

Es ist zwar richtig, dass sich nicht hat feststellen lassen, der Angeklagte ███████ habe gewusst, es handle sich um drei Ladungen Briketts = beladene Waggons. Die Strafkammer geht aber zugunsten des Angeklagten auch nur davon aus, ihm sei bekannt gewesen, es handele sich um drei Lastkraftwagen. Die Revision meint nun, bei einer Lagerung von diesem Umfang könne nicht von einer „erheblichen Menge“ gesprochen werden, zumal es sich hierbei um eine nur unbestimmte Mengenbezeichnung handele.

Letzteres trifft zwar zu. Aber die Strafkammer geht ja gerade davon aus, dass der Angeklagte sich nicht über die Menge der im Höchstfall gelagerten Kohlen informiert hat. Sie will nur ausdrücken, dass schon die Lieferung und Lagerung von drei Lastkraftwagen Kohle angesichts der weiteren dem Angeklagten bekannten Tatsache, dass in der Saison täglich 150 Zentner Brennstoff gebraucht wurden, Zweifel aufkommen lassen musste, ob nicht einmal eine solche Menge Kohle vorhanden sein würde, dass die Standfestigkeit der Mauer in Mitleidenschaft gezogen würde.

Hieraus folgert die Strafkammer mit Recht, der Angeklagte habe eine Erkundigungspflicht gehabt. Er musste sodann dafür sorgen, dass die von ihm erstellte Mauer dem zu erwartenden Höchstdruck gewachsen war. Tat er das nicht, so ließ er die ihm als bauleitenden Architekten zumutbare Sorgfalt außer Acht. Schon die Zweifel, die bei ihm auftauchen mussten, machten ein Unglück, wie es hier geschehen ist, für ihn voraussehbar. Davon, dass die Strafkammer etwa die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt hat, kann nicht die Rede sein.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt