Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels Feststellungen (§66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/90
- Datum
- 16.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass aus den Urteilsgründen der früheren Verurteilungen die erforderlichen formellen Voraussetzungen — insbesondere die Höhe einzelner Freiheitsstrafen — ersichtlich sind.
Zur Begründung einer Sicherungsverwahrung wegen eines angenommenen Hanges (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) müssen die früheren Taten konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass sie Ausdruck dieses Hanges waren.
Die Prüfung und Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB beruht auf einer vom Tatrichter vorzunehmenden Ermessensentscheidung; die Revisionsinstanz kann diese Ermessensausübung nicht durch eigene Feststellungen ersetzen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 11. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen R ██ Michael aus ████, geboren am ██████ in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Die Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Das Schwurgericht hat hierfür das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Januar 1983 wegen fahrlässiger Brandstiftung und Betruges in zwei Fällen herangezogen; diesem Urteil liegen drei Taten zugrunde, für die eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden ist (UA S. 10). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass wenigstens eine Einzelstrafe die Höhe von einem Jahr erreicht hat. Überdies ergeben sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung vom 7. Januar 1983 Taten betroffen hat, die Ausdruck des vom Tatrichter zugrunde gelegten Hanges (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewesen sind. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, kommt es für die revisionsrechtliche Würdigung nicht an; denn diese Vorschrift setzt eine Ermessensentscheidung voraus, die dem Tatrichter vorbehalten ist.
| Laufhitte | Rebitzki | Harms | |||
| Horstkotte | Hager |