Revision gegen Strafurteil verworfen – umfassende Prüfung ohne Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/88
- Datum
- 01.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erhebung einer allgemeinen Sachrüge überprüft der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil in vollem Umfang, einschließlich des Strafausspruchs.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung keine den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler ergibt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; dies umfasst auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren.
Die Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts begründet keinen Verwerfungsgrund, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Mario aus ███████, dort geboren am ███████████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. November 1988 an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, - die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, - Richter am Landgericht [REDACTED] in der Verhandlung, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████████ aus █████ als Verteidiger, - Rechtsanwältin █████ aus █████ als Vertreterin der Nebenklägerin, - Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft. Die Prüfung hat, auch zum Strafausspruch, keine den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |