Revisionen gegen Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/80
- Datum
- 14.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung, andere Schlüsse aus dem Tatgeschehen seien möglich, begründet für sich keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung; das Revisionsgericht darf nicht auf diese Behauptung gestützte Rechtsfehler annehmen, wenn keine Anhaltspunkte für übergangene entscheidungserhebliche Feststellungen vorliegen.
Die Wiedergabe und eigenständige Würdigung von Sachverständigengutachten durch den Tatrichter genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, soweit der Tatrichter die Gutachten darstellt und nachvollziehbar bewertet.
Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens nach § 213 StGB kann auf einer Gesamtwürdigung beruhen; ein subjektiv empfundenes Beleidigungs- bzw. Affektmoment kann bei verständlicher Darlegung durch den Tatrichter zur Anwendung des Strafrahmens führen.
Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führt nicht zwingend zu einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB; der Tatrichter kann bei der Strafzumessung überwiegend schulderhöhende Umstände so gewichten, dass eine Milderung ausbleibt.
Bei der Bemessung der Strafe für versuchte Delikte (vgl. §§ 23, 49 StGB) ist es zulässig, die Strafzumessung nach der Schwere der eingetretenen Tatfolgen auszurichten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 15. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Horst ███████ aus ████████, geboren am ███████ 1932 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15. Februar 1980 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Der Angeklagte ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 1978 des Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und eines weiteren Totschlags schuldig. Das Schwurgericht hat ihn wegen dieser Verbrechen und wegen eines versuchten Mordes zu fünfzehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
1. Zum Schuldspruch, der als Folge der Rechtskraft im Übrigen nur hinsichtlich des versuchten Mordes der rechtlichen Nachprüfung unterliegt, gehen die Angriffe der Revision fehl. Gegen die Erwägungen, aus denen das Landgericht ein Handeln in Verdeckungsabsicht für nicht nachweisbar hält (UA S. 33), lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Dafür, dass das Landgericht die von der Revision angesprochenen Feststellungen dabei übersehen habe, bietet sich kein Anhalt; sie drängten andere Schlüsse nicht auf, so dass es ihrer ausführlichen Erörterung nicht bedurfte. Mit der Behauptung, andere Schlüsse seien möglich gewesen, lässt sich ein Rechtsfehler nicht begründen (vgl. BGHSt 26, 56, 63). Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind ebenfalls nicht erkennbar.
2. Die Erwägungen des Landgerichts, aus denen es für die beiden Fälle des Totschlags die Voraussetzungen des § 21 StGB annimmt (UA S. 31/32), entsprechen noch den Anforderungen der Rechtsprechung an die Wiedergabe der Gutachten der Sachverständigen und ihrer eigenständigen Würdigung durch den Tatrichter. Auch sonst lässt sich dagegen nichts erinnern; was mit der Kennzeichnung des Angeklagten als „ein ganz eng gestellter Mensch“ gemeint ist (UA S. 31), wird – entgegen der Meinung der Revision – in unmittelbarem Anschluss an diese Wendung in den Urteilsgründen mitgeteilt.
3. Es kann sich hiernach nur um die Strafaussprüche handeln. Was das Landgericht dazu anführt, zeichnet sich zwar nicht durch Klarheit der Gedankenführung aus, gibt aber bei sinngerechter Lesart keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken, und zwar weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten.
a) Zur ersten Tat des Totschlags hat das Landgericht – wie seine Ausführungen noch deutlich machen (UA S. 35/36) – den Ausnahmestrafrahmen des § 213 StGB nicht deshalb angenommen, weil der sog. Provokationstatbestand vorlag, sondern deshalb, weil sonst ein minder schwerer Fall gegeben war. Nach diesem aus dem Zusammenhang seiner Erwägungen folgenden Verständnis der Urteilsgründe hält das Landgericht die Beleidigung – auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte – nicht nach den maßgeblichen objektiven Maßstäben (vgl. Jahnke in LK, 10. Aufl., § 213 Rdnr. 6) für „schwerwiegend“, sondern meint lediglich, der Angeklagte habe sie so „empfunden“, sie sei deshalb geeignet und ursächlich dafür gewesen, den bis dahin aufgestauten Affekt „zur Entladung“ zu bringen (UA S. 36). Gegen diese tatsächliche Würdigung lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden, ebensowenig dagegen, dass überhaupt und aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB geführt haben. Die Frage eines möglichen Verschuldens des Angeklagten am Affektausbruch hat das Landgericht dabei nicht unberücksichtigt gelassen; es legt ausdrücklich dar, dass der Angeklagte nicht wusste, in Ausnahmesituationen mit seinen Affekten nicht fertig zu werden (UA S. 34/35). Hiernach rechtfertigen sich auch die Erwägungen des Landgerichts (UA S. 36), aus denen es von einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach den §§ 21, 49 StGB abgesehen hat.
b) Dass das Landgericht im zweiten Fall des Totschlags deshalb, weil auch insoweit noch ein affektbedingt im Umfang des § 21 StGB eingeschränktes Hemmungsvermögen vorlag, einen besonders schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB verneint hat (UA S. 36/37), ist ebenfalls rechtsfehlerfrei; Bedenken – wie sie im Revisionsurteil vom 25. Juli 1978 erörtert sind – bestehen nicht mehr. Ebensowenig nötigigte die Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB. Bei der Abwägung aller dafür maßgeblichen Umstände hat sich das Landgericht erkennbar von den überwiegend schulderhöhenden Umständen leiten lassen; das ist zulässig (vgl. BVerfG in NJW 1979, 208 m. weit. Nachw.). Das verträgt sich auch ohne Weiteres mit den Erwägungen des Landgerichts zur Strafe für den ersten Totschlag; denn anders als dort hat hier das Opfer zum Affektausbruch des Angeklagten nicht beigetragen.
c) Ebensowenig war es unzulässig, was die Anwendung der §§ 23, 49 StGB auf die Strafe wegen versuchten Mordes betrifft, sich von der Schwere der insoweit verursachten Tatfolgen leiten zu lassen (UA S. 37/38). Auch sonst lässt sich dagegen jedenfalls aus Rechtsgründen nichts erinnern.
Der Senat tritt dem bei.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |