Revision wegen Strafvereitelung im Amt: Verurteilungen aufgehoben, Freisprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/76
- Datum
- 09.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung der Tatbestände des § 258 und § 258a StGB ist neben Kenntnis und Voraussehbarkeit des Erfolgs ein bestimmter Vorsatz erforderlich; der Täter muss den Willen zur Verhinderung der Strafverfolgung für geraume Zeit haben.
Die bloße Kenntnis der Vorgesetzten von allgemeiner Überlastung des Amtsträgers begründet nicht ohne weiteres die Annahme, dass diese Kenntnis auch das Vorliegen monatelanger Rückstände oder den Vorsatz des Täters impliziert.
Indizien, die zeigen, dass der Angeklagte aktiv an der Abarbeitung von Akten gearbeitet hat (z. B. Überstunden, Teilbearbeitungen, Fertigstellungen), sprechen gegen den für §§258,258a StGB erforderlichen inneren Vorsatz und sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Führt das Tatgericht durch Rechtsirrtum zur Übergehung entlastender Feststellungen, fehlt die tragfähige Grundlage für eine Verurteilung wegen Strafvereitelung; in diesem Fall sind die Verurteilungen aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen, soweit keine anderen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 15. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Staatsanwalt Harald ██████ aus ███████, geboren am ████ 1934 in ████, wegen Strafvereitelung im Amt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███████ und Rechtsanwalt ████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 15. März 1976 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird auch in den Fällen II 1 bis 8, 10, 12 und 13 der Entscheidungsgründe freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensangriffe und – hier auch – die von der Revision behandelte Frage der straflosen Selbstbegünstigung brauchten nicht erörtert zu werden, weil der Angeklagte aus anderem Grunde freizusprechen war.
Die Strafkammer stützt die Verurteilungen nach §§ 258, 258a StGB darauf, dass der Angeklagte unterlassen hat, seine Vorgesetzten über angesammelte Rückstände im Einzelnen zu unterrichten.
Keinen strafrechtlichen Vorwurf erhebt sie, soweit es die Zeit bis März/April 1973 angeht. Der Angeklagte sei sich erst „zu diesem Zeitpunkt seiner Rückstände deutlich bewusst“ geworden (UA S. 44); im Übrigen sei ihm bis dahin nicht „möglich und zumutbar“ gewesen (UA S. 36), alle vorliegenden Akten fristgerecht zu erledigen. Das Letzte treffe auch für die Zeit danach zu. Jedoch sei nun zumutbar und geboten gewesen, alle Rückstände im Einzelnen dienstlich zu offenbaren (UA S. 36–44). „Der Zeitraum des pflichtwidrigen Unterlassens endete jeweils im August 1975“ (UA S. 38), weil dann „seine Vorgesetzten wussten, dass er zur sachgemäßen Bearbeitung aller Akten nicht in der Lage war“ (UA S. 37).
Unter Hinweis auf das allgemein bekannte, übergroße Arbeitspensum des Angeklagten, seine erheblichen Bemühungen und seinen Fleiß begründet die angefochtene Entscheidung den strafrechtlichen Vorwurf der Pflichtwidrigkeit wiederholt und auf S. 37 UA zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:
„Die Verpflichtung, auf Rückstände hinzuweisen, entfiel für den Angeklagten auch nicht etwa deshalb, weil seine allgemeine Überlastung bei den Vorgesetzten bekannt war; denn dieses Wissen vermittelte den Vorgesetzten nicht zugleich auch die Kenntnis davon, dass erhebliche Bearbeitungsrückstände von vielen Monaten vorlagen. Dies umso weniger, als die liegengebliebenen Akten in den Kontrollrestelisten als Rückstand nicht auftauchten und der Angeklagte auf ausdrückliche Frage des Leitenden Oberstaatsanwalts im April 1973 Rückstände ausdrücklich verneint hatte.“
Diese Begründung genügt hier nicht, um den bestimmten Vorsatz des Angeklagten darzutun, durch Unterlassen „die Vortäter (in sechs Fällen) für geraume Zeit der Bestrafung“ entzogen und dies in fünf Fällen (untauglich) versucht zu haben (UA S. 39). Das Landgericht hat aus Rechtsirrtum Urteilsfeststellungen übergangen, die den Angeklagten entlasten.
Wie der Bundesgerichtshof auch zu § 346 StGB a.F. stets entschieden hat, „erfordert der Vorsatz nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale und die Voraussicht des Taterfolges – beim bestimmten Vorsatz das sichere Wissen um diesen –, sondern auch den Willen zur Verwirklichung des Tatbestands“ (BGHSt 19, 79, 80). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer von dienstlicher Anzeige (auch) in der Erkenntnis abgesehen haben muss, ihm selbst werde es in angemessener Zeit unmöglich sein, die Rückstände zu erledigen, und dass er deshalb (oder aus anderem Grunde) von vornherein (BGHSt aaO) vorhatte, rückständige Verfahren nun nicht mehr zu fördern.
a) Das aber legt die Strafkammer dem Angeklagten nicht zur Last. Sie sagt an keiner Stelle des Urteils, dass er ab März/April 1973 sicher vorausgesehen hat, auf „geraume Zeit“ außer Stande zu sein, die vorhandenen Rückstände ganz oder teilweise aufzuarbeiten. Dies versteht sich hier auch nicht etwa von selbst. Zwar waren in den Fällen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, bereits im März/April 1973 erhebliche Verzögerungen eingetreten. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres auf die Erkenntnis des Angeklagten geschlossen werden, ihm sei eine Erledigung dieser Rückstände unmöglich geworden.
Wie erwähnt, zieht das Landgericht einen solchen Schluss auch nicht. Die allgemein gehaltenen Urteilsausführungen zum Wissen und Wollen der Strafvereitelung auf geraume Zeit (UA S. 11, 14, 15, 17, 19, 22, 23, 25, 28, 30, 32, 41 ff.) beschäftigen sich – wie der Hinweis auf S. 15 UA unten zeigt – insgesamt nur mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe als Folge der pflichtwidrigen Unterlassung einer dienstlichen Selbstanzeige vorausgesehen, dass innerbehördliche Maßnahmen unterbleiben würden, und er habe dies gewollt. Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob der Angeklagte zur Tatzeit auch in dem Bewusstsein geschwiegen hatte, er werde die Rückstände in angemessener Zeit nicht mehr aufarbeiten können.
b) Die Urteilsausführungen, die sich mit der Verteidigung des Angeklagten befassen, erwecken den Anschein, als wolle das Landgericht ausdrücklich sagen, auf diese Frage komme es nicht an („entlastet den Angeklagten nicht“ – UA S. 34).
Jedenfalls aber ergeben die gesamten widerspruchsfreien und deutlichen Feststellungen zweifelsfrei, dass das Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers zutrifft („er habe die zurückgelegten Akten im Laufe der Zeit immer mal wieder zur Hand genommen, er habe die Akten immer bearbeiten wollen, zum Teil erledigt … und habe auch immer geglaubt, es noch zu schaffen“ – UA S. 34).
Bei der Beweiswürdigung legt das Landgericht einen wesentlichen Teil dieser Verteidigung den eigenen Überlegungen zugrunde (UA S. 42). An anderer Stelle der Entscheidungsgründe hebt es hervor, dass der Angeklagte auch während der Tatzeit eine überdurchschnittliche Dienstzeit eingehalten, Überstunden gemacht und seinen Jahresurlaub teilweise der Aktenbearbeitung gewidmet hatte (UA S. 5, 36).
Die Feststellungen zum Fall II 12 (Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Strafvereitelung im Amt beim Verfahren gegen Fendrich) ergeben, dass dem Beschwerdeführer hier während der Tatzeit gelungen war, die Sache nahezu vollständig zu erledigen; am 30. Juli 1973 hatte er die sachlich gebotene Anklageschrift fertiggestellt (und deren unveränderte Reinschrift dann am 23. August 1973 unterschrieben). Im Fall II 13 hatte er das Verfahren durch Verfügung vom 24. April 1973 entscheidend gefördert.
Dass die Strafkammer den Angeklagten gleichwohl auch in diesen Fällen verurteilt hat, beruht auf ihrer (irrigen) Meinung, für die strafrechtliche Beurteilung sei das Vorhaben des Beschwerdeführers zur Tatzeit, sein damaliges Bestreben, die Rückstände ohne dienstliche Anzeige doch noch aus eigener Kraft zu erledigen, bedeutungslos.
Wegen dieses Rechtsirrtums konnten alle Verurteilungen nicht bestehen bleiben. Da (auch) die Feststellungen zur inneren Tatseite der §§ 258, 258a StGB erschöpfend sind und weil die Voraussetzungen des § 133 StGB nicht vorliegen (vgl. UA S. 48), war der Angeklagte in diesem Umfang freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Herrmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Horstkotte |