Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Ablehnung der Verfahrensaussetzung zur Akteneinsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 439/71
Datum
06.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Zurverweisung, nachdem das Schwurgericht in der Hauptverhandlung umfangreiche Beiakten erstmals verwertete, um die Zeugenglaubwürdigkeit und frühere, ähnliche Taten zu belegen. Die Verteidigung hatte Aussetzung zur Einsicht beantragt. Der BGH hob das Urteil wegen Rechtsverletzung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da die Versagung der Aussetzung die Verteidigung erschwerte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eröffnet das Gericht in der Hauptverhandlung neue, substanzielle Tatsachen durch Verwertung umfangreicher Beiakten, ist der Verteidigung ausreichende Einsichts- und Vorbereitungszeit zu gewähren.

2

Die Ablehnung eines begründeten Antrags auf Aussetzung des Verfahrens wegen neu eingeführter, entscheidungserheblicher Akten kann eine Verfahrensrüge begründen und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

3

Die Verwertung von Akten früherer Verfahren zur Beeinflussung der Glaubwürdigkeitswürdigung oder zur Darlegung ähnlicher Taten erfordert, dass die Verteidigung die Möglichkeit zur sachgerechten Würdigung und Entkräftung erhält.

4

Wenn wegen einer solchen Verfahrensverletzung das Urteil auf dieser Rechtsverletzung beruhen kann, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin, 6. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den berufslosen Dieter K ——>, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September 1972 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Berlin vom 6. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Folgende Verfahrensrüge greift durch: Mit Recht meint die Revision, das Schwurgericht habe den Antrag der Verteidigung, das Verfahren auszusetzen, nicht ablehnen dürfen. Aussetzung hatte die Verteidigung beantragt, weil erst in der Hauptverhandlung zahlreiche Akten verwertet wurden, aus denen das Gericht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und zudem hergeleitet hat, dass der Angeklagte ähnliche Taten begangen hatte und ihm die hier abgeurteilte zuzutrauen sei. Diese Akten betrafen nicht nur zahlreiche, sondern zum Teil auch umfangreiche Verfahren. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Verteidigung nicht auf eine kurzfristige Akteneinsicht und darauf verweisen zu lassen, dass nur „aus bestimmten Beiakten Fragen zu einzelnen Punkten zu erwarten seien“. Ihrem Antrag, das Verfahren auszusetzen, musste vielmehr stattgegeben werden, damit sich der Angeklagte gegen die neu eingeführten Tatsachen hinreichend verteidigen konnte.

Das Urteil kann auf der Gesetzesverletzung beruhen. Auf die übrigen Verfahrensrügen und auf die Sachrüge braucht der Senat nicht einzugehen.

SiemerHerrmannSchuster
SarstedtFleischmann