Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 439/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Mitwirkung des Vorsitzenden nach erfolglosem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf. Entscheidend war, dass eine unbestimmte Äußerung („Die Folgen werden Sie zu tragen haben“) bei verständiger Würdigung den Eindruck rechfertigen konnte, der Richter sei in seiner Unparteilichkeit beeinträchtigt. Das Verfahren wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung trotz begründetem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit führt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 3 StPO).

2

Maßgeblich für die Besorgnis der Befangenheit ist, ob bei verständiger Würdigung der dem Angeklagten bekannten Umstände der Eindruck entstehen konnte, der Richter sei in seiner Unparteilichkeit beeinträchtigt.

3

Rechtserläuterungen des Vorsitzenden, die lediglich auf die rechtlichen Folgen eines Verhaltens hinweisen und der gerichtlichen Fürsorgepflicht zuzurechnen sind, begründen nicht ohne Weiteres einen Ablehnungsgrund.

4

Unbestimmte oder suggestive Äußerungen, die beim verständigen Angeklagten die Annahme hervorrufen können, der Richter werde zulässiges Prozessverhalten zu dessen Nachteil berücksichtigen, können die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 7. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Theodor ██████ aus █████, Kreis █████, geboren am ███ 1926 in ████, ███████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██, ███████ als Verteidiger,

███████████████████, ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 7. März 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

1. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei dem Urteil ein Richter, nämlich der Vorsitzende Landgerichtsrat ██████, mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unbegründet erklärt worden war (§ 338 Nr. 3 StPO).

a) Allerdings ist der über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Strafkammer insoweit zu folgen, als sie ausgeführt hat, das Gesuch sei gemäß § 25 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO unzulässig, soweit der Vorsitzende vor der Vernehmung zur Sache den Beschwerdeführer „ermahnt“ habe, „Winkelzüge zu unterlassen“.

b) Nicht zuzustimmen vermag der Senat dem Landgericht aber hinsichtlich des weiteren, mit Recht noch als rechtzeitig angesehenen Ablehnungsgrundes, der sich auf die Bemerkung des Vorsitzenden stützt, die dieser gegenüber dem Angeklagten gemacht hat, nachdem die beiden Wahlverteidiger des Angeklagten die Verteidigung niedergelegt hatten, weil ihnen der Angeklagte das Mandat entzogen hatte: „Die Folgen werden Sie zu tragen haben.“

Wie die Strafkammer auf Grund der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden als erwiesen ansieht, wollte der Vorsitzende allerdings nur darauf hinweisen, die Mandatsentziehung habe die Folge, dass ein Pflichtverteidiger bestellt werden müsse. Eine derartige Erklärung, die den Angeklagten nur auf die ihm möglicherweise unbekannten Rechtsfolgen seines Verhaltens aufmerksam machen sollte, läge im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht und würde keinen Grund für eine Ablehnung geben. Insoweit ist der Strafkammer zu folgen.

Jedenfalls hat auch der Senat in dieser Beziehung keine Bedenken, dass der Vorsitzende seine Äußerung nur in dem wiedergegebenen Sinne gemeint hat, er aus diesem Grunde tatsächlich nicht voreingenommen war und – wie es im Beschluss heißt – durch die beanstandete Äußerung auch nicht „eine dem Angeklagten ungünstige innere Einstellung habe offenbaren wollen“.

Damit ist jedoch die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters noch nicht ausgeräumt. Wie der Verteidiger zutreffend vorgetragen hat, kommt es vielmehr weiter darauf an, ob im Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen konnte, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Einstellung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte (vgl. BGHSt 1, 34 ff.).

Hätte der Vorsitzende nun deutlich in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er dem Angeklagten nur die Folgen erläutern wollte, die sich aus der Mandatsentziehung für die Verteidigung des Angeklagten ergaben, so würde allerdings die Befürchtung, der Vorsitzende wäre voreingenommen, nicht einer verständigen Würdigung der Sachlage entsprechen. Auf die mit der Mandatsentziehung verbundene Folge der Bestellung eines Pflichtverteidigers – und zwar auch bei etwaiger Bevollmächtigung eines neuen Wahlverteidigers – hat der Vorsitzende jedoch unter Hinweis auf BGHSt 15, 309 den Angeklagten noch besonders aufmerksam gemacht. Auch ein verständiger Angeklagter konnte daher gerade bei der unbestimmten Bemerkung: „Die Folgen haben Sie zu tragen“ befürchten, der Richter gehe davon aus, das Prozessverhalten des Angeklagten als solches müsse zu dessen Nachteil jedenfalls bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Das wäre jedoch unzulässig und konnte deshalb in dem Angeklagten auch bei verständiger Würdigung die Auffassung herbeiführen, der Vorsitzende werde nunmehr durch seine unzutreffende Einstellung zu der Frage, inwieweit das zulässige Prozessverhalten eines Angeklagten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden darf, in seiner Unparteilichkeit störend beeinflusst.

Der Senat hält aus diesem Grunde im Gegensatz zum Landgericht das Ablehnungsgesuch des Angeklagten für begründet. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben.

Unter diesen Umständen brauchte der Senat auf die übrigen Revisionsangriffe nicht einzugehen. Insbesondere hat er auch nicht abschließend geprüft, welche Folgen sich in diesem Falle daraus ergeben, dass die über das Ablehnungsgesuch entscheidende Strafkammer die dienstliche Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden nur der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht hat, aber entgegen der Vorschrift des § 353 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG weder den Angeklagten noch seinen (Pflicht-)Verteidiger gehört hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtKersting