Revision teilweise stattgegeben: Mängel bei Feststellungen zum Schädigungsvorsatz im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/66
- Datum
- 20.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung des Schadens bei Betrug kann der objektive Wertverlust durch Ingebrauchnahme eines zuvor neuwertigen Gegenstands für die Schadensbemessung maßgeblich sein.
Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sind getrennt darzustellen; bei beeinträchtigter Einsichtsfähigkeit bedarf es ausdrücklicher Feststellungen, dass dem Täter das Schadensrisiko bewusst war.
Eigene, der Einlassung entsprechende Erklärungen des Angeklagten haben für deren Richtigkeit keinen eigenen Beweiswert und bedürfen keiner gesonderten Beweiswürdigung.
Für die Anrechnung von Untersuchungshaft im Sinne der Rückfallregelungen ist in der Regel der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils maßgeblich; ferner kann der Kenntniszeitpunkt der Rechtskraft von Bedeutung sein.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB liegen nicht allein deshalb vor, weil die Einsichtsfähigkeit vermindert ist, wenn der Angeklagte dennoch tatsächlich Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Handelns hatte.
Rubrum
5 StR 439/66 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Hubert ███ aus █████, geboren am ██ 1903 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Zur Höhe des Erlöses aus den späteren Verkäufen des Baggers im Fall 1 brauchte das Landgericht nicht den Geschäftsführer ████ von der Firma ███ zu vernehmen, da es davon ausgeht, dass dieser Bagger möglicherweise so günstig hätte wiederverkauft werden können, dass die Firma ███ letztlich keinen Verlust erlitten hat.
Ohne Beweisantrag brauchte die Strafkammer auch den Geschäftsführer █████ nicht zu der Frage zu vernehmen, ob der Angeklagte auch den zweiten bestellten Bagger vor Bezahlung hat erhalten wollen. Über diesen Punkt kann der Zeuge nichts ausgesagt haben.
2. Eigene Erklärungen des Angeklagten über den angeblich vorgesehenen Auszahlungstermin der von ihm behaupteten Forderungen brauchte die Strafkammer nicht zu verlesen, da sie der Einlassung des Angeklagten entsprechen und für deren Richtigkeit keinen Beweiswert haben.
II. Die Revision ist zum Teil begründet.
1. In den Fällen 1 und 2 reichen die Feststellungen über den Schädigungsvorsatz nicht aus.
Zutreffend geht das Urteil davon aus, dass es im Fall 1 für die Frage des Schadens auf den Zeitpunkt der Übergabe des Baggers ankommt und dass es deshalb unerheblich ist, ob die Firma ███ den Bagger zum gleichen Preis, zu dem der Angeklagte ihn gekauft hatte, an einen Dritten hätte weiterveräußern können.
Der Schaden der Firma ███ bestand darin, dass der Bagger durch Gebrauch in seinem Wert objektiv herabgesetzt werden musste, wie es bei jeder Ingebrauchnahme eines vorher fabrikneuen Gegenstandes der Fall ist.
Die Darlegungen der Strafkammer zu ihren tatsächlichen Feststellungen bestehen im Wesentlichen in der Feststellung, dass der Angeklagte gewusst habe, er habe nicht die Gelder zu erwarten, von denen er der Firma ███ gegenüber gesprochen hatte. Sie betreffen in erster Linie den Täuschungsvorsatz. Dass der Angeklagte sich bewusst war, der Bagger werde durch Ingebrauchnahme in seinem Wert herabgesetzt, ist nirgends ausdrücklich festgestellt.
Bei der eigenartigen Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Einsichtsfähigkeit nach den Darlegungen des Urteils infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit beeinträchtigt war, hätte es aber einer solchen ausdrücklichen Feststellung bedurft.
Aus demselben Grunde reichen die Darlegungen über den Schädigungsvorsatz im zweiten (Versuchs-)Fall nicht aus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall in ausreichendem Maße dargelegt ist, was der Angeklagte unternommen hat, um auch den zweiten Bagger vor Barzahlung zu erhalten.
2. Der Schuldspruch im dritten Fall ist nicht zu beanstanden; insoweit ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Es lässt sich indessen nicht ausschließen, dass die Strafe im dritten Fall (Versagung mildernder Umstände) durch die Verurteilungen in den Fällen 1 und 2 beeinflusst worden ist.
3. Unzulässig sind die Darlegungen der Revision, die Freisprüche hätten mit erwiesener Unschuld begründet werden müssen.
Für die neue Verhandlung sei auf Folgendes hingewiesen:
a) Ist eine Strafe im Sinne der Rückfallbestimmungen durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt, so kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils an, das die Anrechnung ausspricht. Es ist rechtlich mindestens zweifelhaft, ob darüber hinaus nicht auch noch der Zeitpunkt von Wesentlichkeit ist, in dem der Angeklagte von der Rechtskraft Kenntnis erlangt hat.
b) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben, wenn zwar die Einsichtsfähigkeit eines Angeklagten wesentlich vermindert war, er aber trotzdem tatsächlich die Einsicht in das Verbotene seiner Handlung gehabt hat (BGH NJW 1966, 1275).
| Sersteat | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |