Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – § 265 StPO: Hinweispflicht ohne entscheidende Auswirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 439/63
Datum
29.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzung des § 265 StPO, weil das Landgericht ihn nicht auf die Änderung der rechtlichen Würdigung (auch Beleidigung) hingewiesen habe. Der BGH verwirft die Revision, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung bereits einschlägige Einlassungen machte, sodass ein vorheriger Hinweis sein Verteidigungsergebnis nicht verändert hätte. Die übrigen Rügen sind offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die unterlassene Belehrung die Verteidigungsrechte des Angeklagten in entscheidender Weise beeinträchtigt hat.

2

Ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn sich aus dem Vortrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergibt, dass er sich auch bei rechtzeitigem Hinweis nicht anders verteidigt hätte.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht entscheidungserheblich sind oder die übrigen Rügen offensichtlich unbegründet sind.

4

Bei Anrechnung von Untersuchungshaft wird die nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft, soweit sie bestimmte Zeiträume (hier über drei Monate) übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 29. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

Strafsache

gegen den jetzigen Reuter, Richard, Fleischer, aus ███, dort geboren ██████ ██ d. h. 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 29. April 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 29. April 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 StPO verstoßen.

In den Fällen 2 ████████, 5 ███, ████, 8 (BC) und 9 ██████████ und ███ war das Verfahren nur wegen Vergehens nach § 183 StGB eröffnet worden. Die Strafkammer hat jedoch den Angeklagten zugleich auch wegen Beleidigung verurteilt, ohne ihn in der Hauptverhandlung auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt.

Auf dem Verstoß gegen § 265 StPO kann das angefochtene Urteil indessen nicht beruhen. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt, er fühle „im alkoholischem Zustand den Drang, sich durch Zeigen des Geschlechtsteils geschlechtlich zu befriedigen“; auch sei er „an den betreffenden Tagen an den angegebenen Orten gewesen“, jedoch könne er sich „auf keinen derartigen Vorfall besinnen“, weil er „unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe“ (UA S. 7). Bei diesem Vorbringen hätte der Beschwerdeführer sich auch dann nicht anders als geschehen verteidigen können, wenn er vorher darauf hingewiesen worden wäre, dass sein Verhalten unter Umständen zugleich als Beleidigung zu werten sei.

Dem Verfahrensangriff musste daher der Erfolg versagt bleiben.

Da das übrige Vorbringen offensichtlich unbegründet ist, war die Revision – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang zu verwerfen.

KoffkaSarstedtKersting
SchmidtBorker