Revision verworfen – § 265 StPO: Hinweispflicht ohne entscheidende Auswirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/63
- Datum
- 29.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die unterlassene Belehrung die Verteidigungsrechte des Angeklagten in entscheidender Weise beeinträchtigt hat.
Ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn sich aus dem Vortrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergibt, dass er sich auch bei rechtzeitigem Hinweis nicht anders verteidigt hätte.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht entscheidungserheblich sind oder die übrigen Rügen offensichtlich unbegründet sind.
Bei Anrechnung von Untersuchungshaft wird die nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft, soweit sie bestimmte Zeiträume (hier über drei Monate) übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 29. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
Strafsache
gegen den jetzigen Reuter, Richard, Fleischer, aus ███, dort geboren ██████ ██ d. h. 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 29. April 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 29. April 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 StPO verstoßen.
In den Fällen 2 ████████, 5 ███, ████, 8 (BC) und 9 ██████████ und ███ war das Verfahren nur wegen Vergehens nach § 183 StGB eröffnet worden. Die Strafkammer hat jedoch den Angeklagten zugleich auch wegen Beleidigung verurteilt, ohne ihn in der Hauptverhandlung auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt.
Auf dem Verstoß gegen § 265 StPO kann das angefochtene Urteil indessen nicht beruhen. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt, er fühle „im alkoholischem Zustand den Drang, sich durch Zeigen des Geschlechtsteils geschlechtlich zu befriedigen“; auch sei er „an den betreffenden Tagen an den angegebenen Orten gewesen“, jedoch könne er sich „auf keinen derartigen Vorfall besinnen“, weil er „unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe“ (UA S. 7). Bei diesem Vorbringen hätte der Beschwerdeführer sich auch dann nicht anders als geschehen verteidigen können, wenn er vorher darauf hingewiesen worden wäre, dass sein Verhalten unter Umständen zugleich als Beleidigung zu werten sei.
Dem Verfahrensangriff musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Da das übrige Vorbringen offensichtlich unbegründet ist, war die Revision – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang zu verwerfen.
| Koffka | Sarstedt | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |