Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betruges und Verstoßes gegen BörsG bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 439/60
Datum
28.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, das ihn wegen zweifachen Betrugs und eines Vergehens nach §95 BörsG verurteilte. Der BGH verwirft die Revision und prüft insbesondere Zuständigkeit, Aufklärungspflicht, Belehrung von Zeugen und Nichtentscheidung über einen Beweisantrag. Keine der gerügten Verfahrensrügen erweist sich als revisionsbegründend, da keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung festgestellt wurde. Die Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme besonderer Bedeutung eines Falles zur Zuständigkeit eines höheren Gerichts bedarf keiner ausdrücklichen Begründung, wenn sie aufgrund des Ausmaßes der Rechtsverletzungen, der Höhe des Schadens und der wirtschaftlichen Auswirkungen offensichtlich ist.

2

Die Staatsanwaltschaft darf zur Verbindung anhängiger Verfahren eine Anklage bei einem höheren Gericht erheben, soweit dies der Verfahrensvereinfachung dient.

3

Ein Vorhalt des Vorsitzenden, den Angeklagten für eine Lüge zu halten, ist nicht schon deshalb eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses; ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach §244 StPO liegt nur vor, wenn dadurch eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung eingetreten ist.

4

Die bloße Unterlassung einer umfassenden Belehrung eines Zeugen über ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht nach §55 Abs. 2 StPO begründet für sich genommen keinen revisionsfähigen Rügegrund.

5

Ein Verstoß gegen §219 StPO (Nichtentscheidung über einen Beweisantrag) rechtfertigt nur dann ein Revisionsurteil, wenn der Angeklagte darlegt, dass die Entscheidung durch die unterbliebene Vernehmung beeinflußt worden und die Vernehmung für die Tatfeststellung aufgedrängt gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann (Textil-Großhändler) Günter ██ ██ aus [REDACTED], geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juni 1960 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die nach dem 28. Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen eines Vergehens gegen § 95 des Börsengesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt, im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision rügt die Verletzung des § 338 Nr. 4 StPO und des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Strafkammer habe mit Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen. Dem Fall komme keine besondere Bedeutung zu.

Es kann unentschieden bleiben, ob dieser Rüge schon § 269 StPO entgegensteht. Sie bleibt jedenfalls aus folgendem Grunde erfolglos: Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 10. Dezember 1959 die Umstände, in denen sie die besondere Bedeutung des Falles erblickt, nicht ausdrücklich bezeichnet. Auch der Eröffnungsbeschluss vom 18. Januar 1960 enthält keine entsprechenden Hinweise. Das ist jedoch entbehrlich, wenn die besondere Bedeutung des Falles offensichtlich ist (BVerfGE 9, 223, 229). Bei dem Ausmaß der Rechtsverletzungen, der Höhe des Schadens und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Straftaten, die dem Angeklagten zur Last gelegt wurden, bedurfte eine solche Annahme keiner ausdrücklichen Begründung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Strafkammer die §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG missbräuchlich gehandhabt hätte.

Im Falle Heister hat die Staatsanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer erhoben, damit diese Sache mit dem bereits bei diesem Gericht anhängigen Verfahren verbunden werden konnte.

Es ist schon aus Gründen der Verfahrensvereinfachung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in einem solchen Falle die Verbindung durch Anklage bei dem Gericht höherer Ordnung betreibt, statt zunächst vor dem unteren Gericht Anklage nur zu dem Zwecke zu erheben, um die Voraussetzungen des § 4 StPO zu schaffen.

2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass das Gericht die ihm nach § 244 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Der Vorhalt des Vorsitzenden, der Angeklagte lüge, ist keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Der Angeklagte wurde dadurch auch nicht gehindert, weitere Beweisanträge zu stellen.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 39; 11, 213) kann der Angeklagte seine Revision nicht darauf stützen, dass die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben sei. Im Übrigen ist ausweislich des Protokolls vom 6. Mai 1960 der Zeuge ██████ entgegen der Behauptung der Revision darauf hingewiesen worden, „dass er unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO habe“.

4. Die Revision bemängelt ferner als „Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts durch Nichtbeachtung des § 219 StPO“, dass über den vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Antrag des Angeklagten, Frau ███████ der Firma █████ zur Hauptverhandlung als Zeugin zu laden (Schreiben vom 25. April 1960 Nr. 7), nicht entschieden worden sei. Die Strafkammer habe am 2. Mai 1960 ausdrücklich beschlossen, dass über diesen Beweisantrag „bei erneuter Terminierung zur Hauptverhandlung“ befunden werden solle. Das sei nicht geschehen.

Die Rüge bleibt erfolglos. Es kann unentschieden bleiben, ob die Rüge ordnungsmäßig erhoben ist und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 219 Abs. 1 StPO einen selbständigen Revisionsgrund abgeben kann. Im vorliegenden Falle ist jedenfalls mit Sicherheit auszuschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Der Angeklagte hat den Antrag auf Ladung der Frau ███████ nur für den Fall gestellt, dass „der Liefertermin der Kleider von der Firma ██████ für die Klärung oder Urteilsfindung von Bedeutung sein sollte“. Für diesen Fall hat er durch die Vernehmung dieser Zeugin beweisen wollen, dass sich die Anlieferung durch seine Beanstandungen, denen die Firma █████ nur sehr schwer habe gerecht werden können, um etwa vier Wochen verzögert habe.

Für die Feststellung des Betruges zum Nachteil des Schriftstellers ███ ██ ist es aber ohne jede Bedeutung gewesen, wann die Firma ████████ laut Auftragsbestätigung vom 27. Januar 1958 bis zum 20. Februar 1958 lieferbaren Kleider an den Angeklagten oder an andere Personen tatsächlich geliefert und aus welchen Gründen sich die Lieferung verzögert hat. Deshalb scheidet auch entgegen der Ansicht der Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO aus. Die Vernehmung der Frau ███ hat sich dem Gericht nicht aufgedrängt.

II. Der Senat hat auf die Sachrüge das Urteil in vollem Umfange überprüft. Hierbei hat sich kein durchgreifendes rechtliches Bedenken ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSiemerFaller
SarstedtBörker