Revision aufgehoben: Unzulässige Schlussfolgerung zur Selbsttötung im Vergiftungsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 439/57
- Datum
- 22.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus der bloßen Kenntnis einer Person von der Giftwirkung darf nicht ohne Weiteres auf deren Kenntnis der geschmacklichen Eigenschaften des Giftes geschlossen werden.
Der Tatrichter darf seine Überzeugung nicht auf Schlussfolgerungen stützen, die aufgrund mangelnder tatsächlicher Grundlage oder erfahrungswidriger Annahmen unzulässig sind.
Wenn eine unzulässige Schlussfolgerung für die Überzeugung des Gerichts bedeutsam ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Äußerungen des Opfers sind nur dann als Gegenbeweis gegen eine Selbsttötung verwertbar, wenn ihre Auslegung durch das Gericht sachlich nachvollziehbar und auf Tatsachen gestützt erfolgt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 2. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bernhard W███, geboren am ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten Bernhard ████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 2. Mai 1957 wird, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte █████ ███ ist als Gattenmörder zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat seine Revision Erfolg.
Die in übrigen unbegründeten Aufklärungsrügen bedürfen keiner weiteren Behandlung, weil das angefochtene Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.
1.) Das Schwurgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte seine Ehefrau durch Gift (Pflanzenschutzmittel 605 forte) getötet hat. Die Verteidigung des Angeklagten, seine Ehefrau habe das Gift selbst in das Bier getan, um freiwillig aus dem Leben zu scheiden, sieht das angefochtene Urteil als widerlegt an.
Dabei beruft es sich vor allem auf eine Äußerung der Verstorbenen und führt hierzu folgendes aus:
„Es wäre auch schwer zu erklären, dass Frau ████, wenn sie tatsächlich das Gift eingenommen hätte, nach dem Genuss des erbetenen Bieres entsetzt ausgerufen hatte: ‚Das ist ja kein Bier, es ist ja so bitter.‘
Auch wenn die letzten Worte der Frau ████ anders gelautet hätten, nämlich so, wie der Angeklagte sie bei seinen ersten Vernehmungen später formuliert hat: ‚Mir ist so bitter‘, würde das keine andere Beurteilung zulassen. Denn Frau ███ konnte, wenn sie sich das Gift selbst beigebracht hatte, zu diesem Zeitpunkt das Gift bereits eingenommen haben und hätte gar nicht über den bitteren Geschmack überrascht sein können.
Selbst wenn die Worte so gefallen sind, wie der Angeklagte sie jetzt wiedergibt, können sie nur so verstanden werden, dass die Frau █████ über den bitteren Geschmack des Getränks entsetzt war, was bei Selbstvergiftung nicht der Fall sein konnte. Nach allem scheidet ein Selbstmord nach Überzeugung des Schwurgerichts mit Sicherheit aus.“
2.) Mit Recht macht die Revision geltend, dass dieser Teil der Beweiswürdigung eine unzulässige Schlussfolgerung enthält.
Frau ██ hätte nämlich von dem Geschmack des Getränks auch dann „überrascht“ und „entsetzt“ sein können, wenn sie sich selbst das Gift in das Bier getan hätte. Die Kenntnis von dem Vorhandensein und der Wirkung eines Giftes deutet noch nicht ohne weiteres darauf hin, dass auch seine geschmacklichen Eigenschaften bekannt sind. Der Tatrichter durfte seine Folgerungen deshalb nicht darauf stützen, dass ein Selbstmörder über den unangenehmen, bitteren Geschmack des von ihm gewählten Giftes weder überrascht noch entsetzt sein könne.
Da dieser Teil der Beweiswürdigung für die Überzeugung des Schwurgerichts von der Täterschaft des Angeklagten bedeutungsvoll war (die Verwendung der Worte „Mir ist so bitter!“ hält der Tatrichter für möglich), musste die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |