Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen fehlender Fahrlässigkeit beim Falscheid einer Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 439/54
Datum
09.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil sie in einer Unterhaltsklage eidlich erklärt hatte, innerhalb der Empfängniszeit nur mit einem bestimmten Mann verkehrt zu haben. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Er betont, Fahrlässigkeit setze voraus, dass die Unrichtigkeit der Aussage bei Anwendung der ihr abverlangten äußersten Sorgfalt erkennbar gewesen wäre; bloße Möglichkeiten, etwa unbewusster Geschlechtsverkehr infolge Trunkenheit, genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässiger Falscheid liegt nur vor, wenn der Erklärende die Unrichtigkeit seiner eidlichen Aussage bei Anwendung der ihm abverlangten äußersten Sorgfalt hätte erkennen müssen.

2

Bei der Vorbereitung und Abgabe einer Zeugenaussage muss die Zeugin ihr Gedächtnis dahingehend prüfen, ob sie sich an den in Rede stehenden Sachverhalt erinnert; sie ist jedoch nicht verpflichtet, bloße Möglichkeiten zu erforschen, die einer Erinnerung entzogen sind.

3

Die bloße Feststellung, dass eine eidliche Aussage objektiv unrichtig ist, begründet noch nicht ohne Weiteres Fahrlässigkeit, wenn die Unrichtigkeit auch bei erforderlicher Sorgfalt nicht erkennbar war.

4

Im Zivilprozess sind Ausforschungsbeweise unzulässig; Beweis darf nur über die ausdrücklich vom Kläger erhobenen konkreten Behauptungen geführt werden, nicht über unbestimmte Allgemeinbehauptungen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 9. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Irmgard St. █████ ██ █████████ aus ██████████████ ███████████████, geboren am ████ ███ ███, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 9. Juni 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

Die Angeklagte, deren Ehemann sich in England befand, hatte seit Anfang Januar 1946 Geschlechtsverkehr mit dem Landwirt Sal. Am ████████ 1946 gebar sie in einem kleinen behelfsmäßigen Krankenhaus ein Kind. Die Unehelichkeit dieses Kindes wurde durch rechtskräftiges Urteil festgestellt. Sal hatte anfangs keine Zweifel an seiner Vaterschaft und zahlte freiwillig den Unterhalt. 1950 brach er seine Beziehungen zu der Angeklagten ab. Er ließ sich jetzt auf Unterhalt für das Kind verklagen. In dem Rechtsstreit trug er vor, es seien ihm Gerüchte zugetragen worden, wonach die Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern, insbesondere mit einem gewissen ████, geschlechtlich verkehrt haben solle.

Die Angeklagte sagte am 11. August 1950 vor dem ersuchten Richter als Zeugin aus, sie habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem Mann als mit █████ geschlechtlich verkehrt, auch nicht mit Heruth.

Daraufhin wurde Sal verurteilt. Trotzdem zahlte er nicht. In einem Strafverfahren, das deshalb gegen ihn eingeleitet wurde, behauptete er, die eidliche Aussage der Angeklagten sei falsch gewesen. Das Verfahren wurde ausgesetzt; gegen die Angeklagte wurde das vorliegende Verfahren wegen Meineides eingeleitet.

Die Strafkammer stellt fest, dass die von der Angeklagten beschworene Aussage in der Tat falsch gewesen sei. In dem Blut des Kindes sei das Teil-Antigen E der Rh-Untergruppen enthalten, das sowohl bei der Angeklagten als auch bei Sal fehle. Das Kind müsse also von einem anderen Mann erzeugt sein. Es sei jedoch nicht zu erweisen, dass die Angeklagte sich eines solchen Geschlechtsverkehrs bewusst sei oder bei ihrer Aussage bewusst gewesen sei. Es könne ihr nicht widerlegt werden, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mehrere Male sinnlos betrunken gewesen sei, und dass es möglicherweise während dieses Zustandes ohne ihr Wissen zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil führt aus, sie hätte vor ihrer Aussage eingehend ihre Erinnerung prüfen müssen. Bei ihrer Aussage hätte sie dann angeben müssen, „dass es allenfalls möglich sei, dass ein anderer Mann als ███████ sie während der gesetzlichen Empfängniszeit zum Geschlechtsverkehr gebraucht habe, als sie völlig betrunken gewesen sein könne; sie wisse aber nicht, ob es zu einem solchen möglichen Vorfall gekommen sei, der auch nach ihrer damaligen Lebensführung nicht fern liege“.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht hat bei der Annahme der Fahrlässigkeit zu hohe Anforderungen an die Sorgfalt der Angeklagten gestellt. Die Angeklagte brauchte ihr Gedächtnis nur in der Richtung zu prüfen, ob sie sich eines Geschlechtsverkehrs erinnerte; dabei war sie freilich zu äußerster Sorgfalt verpflichtet. Allerdings hätte ihr die Frage, ob sie außer mit ███ und gegebenenfalls mit Heruth „mit einem anderen Mann“ geschlechtlich verkehrt habe, in dieser Form aus zivilprozessrechtlichen Gründen gar nicht vorgelegt werden dürfen. Das Sal innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Angeklagten verkehrt hatte, war unstreitig. Ihm lag es also ob, den Mehrverkehr mit bestimmten einzelnen Männern zu behaupten. Die Frage, ob sie abgesehen von ██ „mit einem anderen Mann“ verkehrt habe, zielte auf einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis ab. Es durfte nur über die Behauptungen des Beklagten ████████ Beweis erhoben werden. Zu weiteren derartigen Behauptungen war Sal aber offensichtlich nicht in der Lage gewesen. Das hatte zwar nichts an der Strafbarkeit einer unrichtigen Aussage geändert, wenn die Angeklagte sich eines Geschlechtsverkehrs mit „einem anderen Mann“ bewusst gewesen wäre. Das aber hat das Landgericht eben nicht festzustellen vermocht.

Nach bloßen Möglichkeiten war sie aber nicht gefragt. Es trifft zwar zu, dass auch eine solche Möglichkeit zum Gegenstand dieser Vernehmung gehörte (wenn sie auch nicht dazu hätte gehören sollen), und dass die beschworene Aussage deshalb dem äußeren Tatbestand nach unrichtig war. Aber das brauchte die Angeklagte auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt, die ihr unter den gegebenen Umständen zuzumuten war, nicht zu erkennen.

Da die Feststellungen des angefochtenen Urteils erschöpfend sind und weitere Umstände, aus denen sich eine Fahrlässigkeit der Angeklagten ergeben könnte, nach Lage der Sache nicht hervortreten können, war die Angeklagte freizusprechen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Senatspräsident Dr. Rotberg Sarstedt Dr. Koffka ist abwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben

Schmidt
Siemer