Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Schöffenbeteiligung und Kostenfolgen in Vergewaltigungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 43/94
Datum
22.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam wegen Vergewaltigung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verpflichtet den Revisionsführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels sowie der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Zur Rüge, ein Schöffe habe ohne Wohnsitz im Gerichtsbezirk mitgewirkt, stellt der Senat fest, dass ein Wohnsitzmangel nach § 33 GVG nicht ohne Weiteres zu einem Besetzungsmangel führt und verweist auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn sie keine begründeten Rügen gegen das Urteil enthält.

2

Hat die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.

3

Der Mangel des Wohnsitzes eines Schöffen (§ 33 Nr. 3 GVG) führt nicht automatisch zu einem Besetzungsmangel der Strafkammer.

4

Fragen der rechtlichen Beurteilung eines Wohnsitzmangels sind nach Maßgabe des § 33 GVG zu beurteilen; ein Verstoß gegen Übergangsvorschriften des Einigungsvertrags begründet nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit der Schöffenbeteiligung.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 27. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 22. Februar 1994 in der Strafsache gegen Falko aus ███ ED geboren am ██ 1957 in ████████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf das im Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Februar 1994 erneut angesprochene Problem, dass ein Schöffe in Widerspruch zu Übergangsvorschriften nach dem Einigungsvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 5 StR 473/93 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NStZ 1994, 267) an der Verhandlung mitgewirkt habe, obwohl er weder seinen Wohnsitz noch seinen Arbeitsplatz im Gerichtsbezirk des Bezirksgerichts Potsdam gehabt habe, verweist der Senat auf die zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts, wonach Wohnsitzmangel wie hier – unbeschadet ihrer rechtlichen Gestaltung nach Maßgabe des § 33 GVG – zu beurteilen sind. Aus einem Verstoß gegen den Wohnsitzgrundsatz des § 33 Nr. 3 GVG lässt sich aber – was die Revision zutreffend einräumt – ein Besetzungsmangel nicht herleiten.

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