Revision verworfen: Schöffenbeteiligung und Kostenfolgen in Vergewaltigungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 43/94
- Datum
- 22.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn sie keine begründeten Rügen gegen das Urteil enthält.
Hat die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.
Der Mangel des Wohnsitzes eines Schöffen (§ 33 Nr. 3 GVG) führt nicht automatisch zu einem Besetzungsmangel der Strafkammer.
Fragen der rechtlichen Beurteilung eines Wohnsitzmangels sind nach Maßgabe des § 33 GVG zu beurteilen; ein Verstoß gegen Übergangsvorschriften des Einigungsvertrags begründet nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit der Schöffenbeteiligung.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 27. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 1994 in der Strafsache gegen Falko aus ███ ED geboren am ██ 1957 in ████████████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf das im Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Februar 1994 erneut angesprochene Problem, dass ein Schöffe in Widerspruch zu Übergangsvorschriften nach dem Einigungsvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 5 StR 473/93 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NStZ 1994, 267) an der Verhandlung mitgewirkt habe, obwohl er weder seinen Wohnsitz noch seinen Arbeitsplatz im Gerichtsbezirk des Bezirksgerichts Potsdam gehabt habe, verweist der Senat auf die zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts, wonach Wohnsitzmangel wie hier – unbeschadet ihrer rechtlichen Gestaltung nach Maßgabe des § 33 GVG – zu beurteilen sind. Aus einem Verstoß gegen den Wohnsitzgrundsatz des § 33 Nr. 3 GVG lässt sich aber – was die Revision zutreffend einräumt – ein Besetzungsmangel nicht herleiten.
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