Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Stich mit Angriffswillen – Notwehr verneint (Körperverletzung mit Todesfolge)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 438/93
Datum
07.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Zentral war die Frage, ob der tödliche Stich als Notwehr gerechtfertigt war. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei einen Angriffswillen des Täters festgestellt hat. Selbst bei abweichender Würdigung läge allenfalls Absichtsprovokation vor; ein Mitverschulden des Opfers wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung feststellt.

2

Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Täter mit Angriffswillen gehandelt hat; auf den subjektiven Verteidigungs- oder Angriffswillen ist abzustellen.

3

Die Annahme einer Absichtsprovokation durch das Vorverhalten des Opfers berührt regelmäßig nicht die Rechtswidrigkeit der darauf folgenden Tat und führt nicht zu einer grundsätzlichen Milderung der Schuld.

4

Ein Mitverschulden des Opfers kann bei der Wahl des Strafrahmens und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 11. März 1993

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen Dietmar Klaus ██ aus █████, dort geboren am ██ 1946, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. September 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei Feststellungen getroffen, wonach der Angeklagte nicht mit Verteidigungs-, sondern mit Angriffswillen den tödlichen Stich geführt hat. Wertete man – was nicht ganz fern liegt – das dem Tatgeschehen unmittelbar vorangegangene Vorgehen des Opfers gegen den Angeklagten abweichend von der Beurteilung des Tatrichters (UA S. 44) als beginnenden Angriff des Opfers, läge ein Fall von „Absichtsprovokation“ vor, der die Beurteilung der Rechtswidrigkeit unberührt ließe (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 32 Rdn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen) und auch keinen Anlass zu abweichender Bewertung der Schuld gäbe.

Ein Mitverschulden des Opfers hat das Landgericht bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 45/46).

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