Revision verworfen: Stich mit Angriffswillen – Notwehr verneint (Körperverletzung mit Todesfolge)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/93
- Datum
- 07.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung feststellt.
Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Täter mit Angriffswillen gehandelt hat; auf den subjektiven Verteidigungs- oder Angriffswillen ist abzustellen.
Die Annahme einer Absichtsprovokation durch das Vorverhalten des Opfers berührt regelmäßig nicht die Rechtswidrigkeit der darauf folgenden Tat und führt nicht zu einer grundsätzlichen Milderung der Schuld.
Ein Mitverschulden des Opfers kann bei der Wahl des Strafrahmens und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 11. März 1993
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen Dietmar Klaus ██ aus █████, dort geboren am ██ 1946, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. September 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei Feststellungen getroffen, wonach der Angeklagte nicht mit Verteidigungs-, sondern mit Angriffswillen den tödlichen Stich geführt hat. Wertete man – was nicht ganz fern liegt – das dem Tatgeschehen unmittelbar vorangegangene Vorgehen des Opfers gegen den Angeklagten abweichend von der Beurteilung des Tatrichters (UA S. 44) als beginnenden Angriff des Opfers, läge ein Fall von „Absichtsprovokation“ vor, der die Beurteilung der Rechtswidrigkeit unberührt ließe (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 32 Rdn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen) und auch keinen Anlass zu abweichender Bewertung der Schuld gäbe.
Ein Mitverschulden des Opfers hat das Landgericht bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 45/46).
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