Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen (§174 StGB; §247 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 438/92
Datum
15.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wegen Vergewaltigung wird nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Der BGH hält die Feststellungen des Tatbestandsmerkmals des Missbrauchs von Abhängigkeit für ausreichend, obwohl das Landgericht dies nicht ausdrücklich rechtlich darlegte. Die Rüge der Unterrichtungspflicht nach §247 S.4 StPO ist verspätet erhoben und unzulässig; selbst bei Zulässigkeit wäre sie unbegründet. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „unter Missbrauch einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit“ genügt, dass aus den tatrichterlichen Feststellungen die Abhängigkeitskonstellation und ihr missbräuchlicher Ausnut zung schlüssig hervorgeht, auch wenn das Gericht die rechtliche Würdigung nicht ausdrücklich entfaltet.

2

Erwiderungen, die eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nach §247 Satz 4 StPO geltend machen, sind unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden.

3

Selbst wenn eine Rüge der Unterrichtungspflicht zulässig wäre, ist sie unbegründet, sofern der Revisionssenat ausschließen kann, dass das Urteil auf einem solchen Verstoß beruht.

4

Bei Zurückweisung der Revision als unbegründet hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. September 1992 in der Strafsache gegen Jörg Dieter Bodo, geborener █████████, aus █, dort ███████ am ██ 1951, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei der rechtlichen Würdigung zu § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich dargelegt, durch welche Tatsachen das Tatbestandsmerkmal „unter Missbrauch einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit“ erfüllt ist; den Feststellungen (UA S. 8, 9) kann der Senat jedoch entnehmen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind (vgl. BGHSt 28, 365, 367; BGHR StGB § 174 Abs. 1 Missbrauch 1).

Die Rüge eines Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 StPO ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden. Sie ist damit unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf dem von der Verteidigung behaupteten Verstoß beruht.

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