Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Hinweispflicht bei Anstiftung zur Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 438/89
Datum
28.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Anstiftung zur Brandstiftung bzw. versuchten Betrugs ein. Der BGH sieht bei einem Angeklagten die Sachrüge als begründet, weil die Tat nicht die Voraussetzungen der schweren Brandstiftung trägt und ein erforderlicher Hinweis auf eine mögliche Verurteilung als allein handelnder Anstifter fehlte. Das Urteil gegen diesen Angeklagten wird aufgehoben und zurückverwiesen; die Revision der Mitangeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt das Anklagebild durchweg von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken mehrerer Beschuldigter aus, muss der Tatrichter den Betroffenen darauf hinweisen, dass auch eine Verurteilung als allein handelnder Anstifter in Betracht kommen kann; unterbleibt dieser Hinweis kann dies die Verteidigungsrechte beeinträchtigen und zur Aufhebung führen.

2

Ist die Revision mit einer erfolgreichen Sachrüge begründet und fehlen die Voraussetzungen für den verurteilten Qualifikationstatbestand (z.B. schwere Brandstiftung), ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.

3

Das Revisionsgericht ist nach § 265 Abs. 1 StPO gehindert, den Schuldspruch in eine andere Tatbestandsform umzudeuten, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen; in solchen Fällen ist – wenn eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist – eine Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 27. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Makler Manfred ███ geboren am ██ 1943 in ██████, zur Zeit in Haft,

2. die Hausfrau Astrid ████ geborene ██ aus ███████, geboren ██ 1945 in ████████, wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. November 1989 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Manfred ███ wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. April 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

2. Die Revision der Angeklagten Astrid ████ gegen das angefochtene Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Manfred ███ wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und die Angeklagte Astrid ████ wegen versuchten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Revision der Angeklagten Astrid ████ ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (S. 6 – 7) offensichtlich unbegründet.

Die Revision des Angeklagten Manfred ███ dringt mit der Sachrüge durch. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die Einzelausführungen der Revision zutreffend darlegt (zu II 1 a) des Antrags), ist keine schwere, sondern nur eine einfache Brandstiftung begangen worden, zu der der Angeklagte Unbekannte angestiftet hatte.

An einer Umstellung des Schuldspruchs ist der Senat durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert.

Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe – möglicherweise – allein zur Brandlegung angestiftet. Anklage, Eröffnungsbeschluss und ein in der Hauptverhandlung gegebener Hinweis gehen jedoch durchweg von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken beider Angeklagter aus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn er den – erforderlichen – Hinweis erhalten hätte, dass auch eine Verurteilung als allein handelnder Anstifter in Betracht komme.

SchusterHerrmannHager
FuhrmannRebitzki