Revisionen verworfen: Formelle Unzulässigkeit der §338-Rüge und gescheiterte Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/77
- Datum
- 11.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, dass §338 Nr.3 StPO verletzt sei, ist nur zulässig, wenn sie in der in §344 Abs.2 Satz2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die versäumte, nach §44 Abs.2 Satz2 StPO gebotene sofortige Beschwerde nicht innerhalb der einwöchigen Nachfrist nach §45 Abs.2 Satz2 StPO nachgeholt wird.
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist; in solchen Fällen bedarf es keiner weitergehenden materiellen Prüfung.
Bei Verwerfung der Revisionen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten einer verworfenen Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 21. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Karl-Oskar H██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1925 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. C__J aus B████████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21. Dezember 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
Zur Revision des Angeklagten ist zu bemerken: Lediglich die Rüge, § 338 Nr. 3 StPO sei verletzt, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag des Angeklagten, ihm in diesem Zusammenhang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bleibt schon deswegen erfolglos, weil die versäumte Handlung – die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 StPO begründete sofortige Beschwerde – nicht innerhalb von einer Woche nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im Übrigen entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |